Erstellt am 06.04.2009 um 10:02 Uhr von pit47
Hallo Cori,
aus den Gleichstellungsgrundsätzen gemäß § 3 und § 14 AÜG folgt, dass alle BV`s, die im Entleiherbetrieb zu den materiellen Arbeitsbedingungen und sozialen Angelegenheiten abgeschlossen werden, auch für Leiharbeiter während ihres Einsatzes gelten.
Ausgeschlossen ist die Geltung von BV`s für Leiharbeitnehmer nur, wenn dies unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes festgelegt worden ist.
Der Absatz kann aus der BV entfernt werden, weil es schon im Gesetz geregelt worden ist.
Erstellt am 06.04.2009 um 10:11 Uhr von Silence
@ Cori
Wie wäre es damit
Für die Leiharbeitnehmer gelten die jeweils im Betrieb gültigen
"und anwendbaren" Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden
und Gesamtzusagen.
Verkehrt finde ich es nicht, diesen Absatz mir in die BV zu nehmen,
da BV´s so geschrieben sein sollten, dass keine Fragen entstehen
können oder unterschiedliche Interpretationen möglich sind.
Erstellt am 06.04.2009 um 15:43 Uhr von peanuts
Der AG wäre mit dem berühmt berüchtigtem Klammerbeutel gepudert, wenn er eine BV mit einer solchen Formulierung unterschreiben würde. Da Regelungsabreden ausschließlich zwischen AG & BR getroffen werden und daraus keinerlei Rechtsansprüche seitens der KollegInnen abgeleitet werden können, kann man auf deren Erwähnung verzichten.
Vorschlag:
Es wird vereinbart, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und die im Betrieb/Unternehmen XY geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen Anwendung auf Leiharbeitnehmer finden.
(die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind im Nachweisgesetz aufgeführt).
Die Einstellung von Leiharbeitnehmern setzt voraus, dass der Verleiher z.B. kraft Tarifbindung verpflichtet ist, einen Tariflohn zu zahlen. Der Höhe nach wird der den Leiharbeitnehmern vom Verleiher zu zahlende Lohn einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie einschließlich einer anteiligen Berücksichtigung von Einmal- und Sonderzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) einer [...]-Prämienlohngruppe entsprechen.
Es wäre empfehlenswert, eine solche BV durch einen RA Arbeitsrecht prüfen zu lassen.