Erstellt am 02.04.2009 um 10:38 Uhr von w-j-l
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Schau mal ins KSchG, § 15
Erstellt am 02.04.2009 um 11:22 Uhr von Neuling45
Kurz gesagt, vollwertige BR haben nach Beendigung Ihrer Amtszeit noch einen zusätzlichen Kündigungsschutz von 1 Jahr. Ersatz-BR haben 1 Jahr Kündigungsschutz, jeweils von seiner letzten Teilnahme an einer Sitzung gerechnet.
Aber immer vorausgesetzt es gäbe keine "wirklichen" Gründe für eine Kündigung, z.B. in Form von gravierenden Fehlverhaltens....
Erstellt am 02.04.2009 um 11:36 Uhr von ganther
"Ein Ersatzmitglied mußte aus Betrieblichen Gründen öfter an Sitzungen teilnehmen"
Was willst Du uns mit den betrieblichen Gründen sagen? Konnte das reguläre Mitglied nicht weil er so viel zu tun hatte? Dann wäre kein echter Vertretungsfall gegeben und es gibt dafür auch keinen Kündigungsschutz
Erstellt am 02.04.2009 um 13:33 Uhr von didius
@ ganther
Wieso liegt hier kein "echter" Vertretungsfall vor? Woher nimmst du deine Weisheiten?
Der BR- Vorsitzende hat das entsprechende Ersatzmitglied zu laden, wenn ein Betriebsratsmitglied aus welchen Gründen auch immer verhindert ist. Ob die Verhinderung gerechtfertigt ist oder nicht, steht auf einem ganz anderem Papier, und sollte innerhalb des BR behandelt werden.
Selbstverständlich hat das Ersatzmitglied ein Jahr Kündigungsschutz, wenn es zu einer ordentlichen BR- Sitzung geladen wurde. Es ist schließlich für den BR tätig geworden.
Erstellt am 02.04.2009 um 14:20 Uhr von didius
siehe auch:
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/rechtsprechung/topnews05470.html
Erstellt am 02.04.2009 um 14:25 Uhr von ganther
@didus
ich empfehle dir Fitting § 25 Rn15 ff und KR § 15 KSchG Rn 65 ff
Erstellt am 02.04.2009 um 14:28 Uhr von paula
@didus
schönes Urteil aber hoffentlich auch richtig gelesen!
denn:
"Erforderlich sei, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen habe. Seien die Voraussetzungen eines Vertretungsfalls objektiv nicht gegeben, so schließe dies den Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG gleichwohl dann nicht aus, wenn das vom Betriebsratsvorsitzenden herangezogene Ersatzmitglied keine Anhaltspunkte für das Fehlen einer Verhinderung gehabt habe."
Hier ist ggf die Rede von "betriebsbedingten Gründen". das hört sich doch eben gerade nicht nach einem Vertretungsfall an. Oder wußte das Ersatzmitglied davon nicht? Der fragestelle wußte anscheinden davon
Erstellt am 02.04.2009 um 15:12 Uhr von didius
Ausgeschlossen ist der Schutz nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird. (LAG Köln 14.7.04 AuR 05, 236).
Däubler §25 RN36
Erstellt am 02.04.2009 um 15:40 Uhr von ganther
didus
das sieht das BAG aber anders!
Nach Deiner Ansicht ist der gewillkürten Stellvertretung zur Generierung von Kündigungsschutz Tür und Tor geöffnet
Erstellt am 02.04.2009 um 20:32 Uhr von kriegsrat
@ neuling 45
deine aussage wollen wir mal nicht so unkommentiert stehen lassen:
also "gravierendes fehlverhalten" ist ein "wirklicher" grund für die kündigung eines mitarbeiters, der kündigungschutz genießt?
erklär mir das doch mal ??;-))
Erstellt am 05.04.2009 um 18:29 Uhr von Neuling45
Sorry Kriegsrat, habe Deine Antwort/Frage erst heute gesichtet. Gravierendes Fehlverhalten, was ist daran so unklar ? Selbstverständlich können auch Leutchen die einen besonderen Kündigungsschutz geniesen, gekündigt werden. Wenn z.B. ein diese handgreiflich würden oder durch grobe Verstöße zum Betriebsfrieden auffallen würden oder gar einen Diebstahl begehen würde, oder bist Du der Meinung, das sie dann trotzdem geschütz werden sollten ?
Erstellt am 05.04.2009 um 18:59 Uhr von DonJohnson
@Neuling
Bist du der Meinung dass kein solcher nciht "schützenswert" ist? Hmmm - ich denke du solltest deinen Status mal überdenken!
Erstellt am 05.04.2009 um 19:14 Uhr von Mona-Lisa
@Neuling45,
ich denke mir, ich weiss was du meinst.....
ABER !
Genau solche "gravierende Fehlverhalten", wie du sie nennst, werden mit Vorliebe und ab und zu ganz gerne Kollegen untergejubelt, die einen besonderen Kündigungsschutz geniessen!
Ich will ja niemanden verdächtigen oder gar beschuldigen, aber es hat schon hie und da solche und ähnliche Vorfälle gegeben!
Und solche "gravierende Fehlverhalten" sollten von keinem Betriebsratsgremium als schuldig oder nicht schuldig be- und verurteilt werden. Das sollte man denen überlassen, die davon Ahnung haben. Den Arbeitsgerichten........
Erstellt am 06.04.2009 um 09:34 Uhr von Neuling45
Guten Morgen, Don Johnson und Mona-Lisa, klar denke ich nicht, dass da bloss jemand daherkommen muß und sagen der hat geklaut oder der hat dies od. das getan zum gravierenden Fehlverhalten. Die Sache sollte schon hieb und stichfest sein und im Zweifel für den Angeklagten so denkt auch unser Betriebsrat. Dennoch widerspricht - bei wirklichen Tatsachen der BR trotzdem - geht die Sache zum Arbeitsgericht, widerspricht er nicht weil er sich sicher ist, ist die Frage ob der dann entlassene AN selbst Kündigungsschutzklage einreicht, was er wohl nicht tun wird, wenn die Fakten wirklich auf dem Tisch lagen. Ich stimme ansonsten euch zu, verteitigt jeden bis aufs Blut, widersprecht den Kündigungen - aber nicht zu jedem Preis und damit meine ich, es sollte nicht der Anschein entstehen, dass sich Leute mit besonderem Kündigungsschutz alles aber auch wirklich alles erlauben können.
Erstellt am 07.04.2009 um 12:53 Uhr von Angi1
@Neuling45
"Dennoch widerspricht - bei wirklichen Tatsachen der BR trotzdem - geht die Sache zum Arbeitsgericht, widerspricht er nicht weil er sich sicher ist, ist die Frage ob der dann entlassene AN selbst Kündigungsschutzklage einreicht, was er wohl nicht tun wird, wenn die Fakten wirklich auf dem Tisch lagen. "
Wie kommst Du darauf, dass wenn der BR widerspricht, dass dann die Sache zum Arbeitsgericht geht ?
Bei Widerspruch des Betriebsrat muss der AG bei der Kündigung eine Kopie des Widerspruchs mit aushändigen. Außerdem kann der zu entlassende AN nach Einreichung der Kündigungsklage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen bestehen.
Aber Klage beim Arbeitsgericht kann nur der AN stellen.
MfG
Angi1
Erstellt am 07.04.2009 um 14:34 Uhr von peanuts
"Der BR- Vorsitzende hat das entsprechende Ersatzmitglied zu laden, wenn ein Betriebsratsmitglied aus welchen Gründen auch immer verhindert ist. "
Das ist doch völliger Quatsch! Der BRV hat vor Ladung eines Ersatzmitgliedes die Verpflichtung, prüfen zu müssen, ob eine rechtliche Verhinderung vorliegt oder nicht.
Und "betriebliche Gründe" sind de facto KEINE Verhinderungsgründe! Aber der nachwirkende Kü´schutz eines geladenen Ersatzmitgliedes geht nicht deshalb verloren, weil es fälschlicher Weise zu einer Sitzung geladen wurde.
Würde einem Ersatzmitglied innerhalb eines Jahres nach letzter Aktivität eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen, muss der BR lediglich gem. § 102 BetrVG angehört werden. Was bedeutet, dass der AG einem Ersatzmitglied im nachwirkenden Kündigungsschutz IMMER die Kündigung aussprechen kann, egal wie der BR reagiert.
"Wie lange haben vollwertige Betriebsräte Kündigungsschutz?"
Einem ordentlichen BRM kann nur mit Zustimmung des BRs oder ersatzweiser Zustimmung des Arbeitsgerichts gekündigt werden. Die Anhörung des BRs erfolgt gem. § 103 BetrVG.
Scheidet ein ordentliches BRM aus dem Betriebsrat aus, greift der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr.
Der NACHWIRKENDE Kündigungsschutz für freigestellte Betriebsräte erhöht sich auf 2 Jahre, wenn diese mehr als 3 aufeinander folgende komplette Amtszeiten komplett frei gestellt waren (= mehr als 12 Jahre).