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Fristverlängerung

K
Kalewsky
Apr 2020 bearbeitet

Müssen Fristverlängerungen in der Entscheidung begründet werden? Hierbei geht es um eine Heruntergruppierung, wo es eine Zustimmung der betreffenden Person gab. Es gab zwar eine Aufgabenabnahme, aber kein Gespräch zur Herunterstufung. Der Hintergrund ist wohl auch ein Stück persönlicher Natur. Eine vergleichsweise Einstellung mit dem dann entsprechendem Aufgabengebiet, erhält weiter die höhere Gruppierung. Einziger Knackpunkt ist dabei ist der Kollege/in hat an zwei Standpunkte die gleiche Arbeit. Ansonsten ist die Arbeit die Gleiche!

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Community-Antworten (6)

T
takkus

07.04.2020 um 11:11 Uhr

Ja/ nein/ vielleicht. Kann man die Frage etwas konkretisieren?

T
takkus

07.04.2020 um 11:22 Uhr

Um 09:11 hat die Frage noch aus nur dem ersten Satz bestanden!

K
Kjarrigan

07.04.2020 um 11:43 Uhr

Ich beziehe mich nur auf deine Frage zur Fristverlängerung

Also handelt es sich um eine Umgruppierungs Anhörung nach § 99 Betr Vg. Frist: Eine Woche

Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn ihr Euch mit dem AG einigt oder wenn Euch wichtige Unterlagen zur Beurteilung fehlen (Diese müsst ihr aber anfordern und auf die Verfristung hinweisen. Sollte der Ag der Meinung sein, das Euch die Unterlagen nichts angehen oder sie euch nicht zustehen, solltet ihr sicherheitshalber eine Zustimmungsverweigerung formulieren.

P
Pjöööng

07.04.2020 um 11:56 Uhr

Die Frage ist völlig unverständlich, aber ich denke dass der Kapitän 38 Jahre alt ist.

P
petermännchen

07.04.2020 um 12:17 Uhr

Bombenwetter, Top- Antwort. Köstlich ….. Pjöööng

C
celestro

07.04.2020 um 12:29 Uhr

"Einziger Knackpunkt ist dabei ist der Kollege/in hat an zwei Standpunkte die gleiche Arbeit. Ansonsten ist die Arbeit die Gleiche!"

Also ist die Arbeit die Gleiche und davon abgesehen ... die Gleiche. Denk nochmal darüber nach.

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