Fristverlängerung
Müssen Fristverlängerungen in der Entscheidung begründet werden? Hierbei geht es um eine Heruntergruppierung, wo es eine Zustimmung der betreffenden Person gab. Es gab zwar eine Aufgabenabnahme, aber kein Gespräch zur Herunterstufung. Der Hintergrund ist wohl auch ein Stück persönlicher Natur. Eine vergleichsweise Einstellung mit dem dann entsprechendem Aufgabengebiet, erhält weiter die höhere Gruppierung. Einziger Knackpunkt ist dabei ist der Kollege/in hat an zwei Standpunkte die gleiche Arbeit. Ansonsten ist die Arbeit die Gleiche!
Community-Antworten (6)
07.04.2020 um 11:11 Uhr
Ja/ nein/ vielleicht. Kann man die Frage etwas konkretisieren?
07.04.2020 um 11:22 Uhr
Um 09:11 hat die Frage noch aus nur dem ersten Satz bestanden!
07.04.2020 um 11:43 Uhr
Ich beziehe mich nur auf deine Frage zur Fristverlängerung
Also handelt es sich um eine Umgruppierungs Anhörung nach § 99 Betr Vg. Frist: Eine Woche
Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn ihr Euch mit dem AG einigt oder wenn Euch wichtige Unterlagen zur Beurteilung fehlen (Diese müsst ihr aber anfordern und auf die Verfristung hinweisen. Sollte der Ag der Meinung sein, das Euch die Unterlagen nichts angehen oder sie euch nicht zustehen, solltet ihr sicherheitshalber eine Zustimmungsverweigerung formulieren.
07.04.2020 um 11:56 Uhr
Die Frage ist völlig unverständlich, aber ich denke dass der Kapitän 38 Jahre alt ist.
07.04.2020 um 12:17 Uhr
Bombenwetter, Top- Antwort. Köstlich ….. Pjöööng
07.04.2020 um 12:29 Uhr
"Einziger Knackpunkt ist dabei ist der Kollege/in hat an zwei Standpunkte die gleiche Arbeit. Ansonsten ist die Arbeit die Gleiche!"
Also ist die Arbeit die Gleiche und davon abgesehen ... die Gleiche. Denk nochmal darüber nach.
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