> Bewerbungen für eine Leitungsstelle lagen dem BR nicht vollständig vor, BR beantragt Fristverlängerung
> AG lehnt ab, da die Unterlagen in den Räumen des AG hätten eingesehen werden können.
Der AG hat nach §99 eine klare Aufgabe - Zitat §99 BetrVG:
... hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen VORZULEGEN und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter VORLAGE der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Der BR hat hier keine Holpflicht die der AG hier dem BR unterstellt, vielmehr hat der AG eine BRINGPFLICHT. ER hat die Unterlagen dem BR vorzulegen. Dem BR als Gremium, nicht einzelnen BRM. Dem kann er u.U. genüge tun, indem er den (gesamten!) BR in seine Räume einlädt und dort die Unterlagen dem BR vorlegt. Er kann aber nicht einfach sagen: Ihr hättet doch kommen können, dann hätte ich sie Euch vorgelegt. Er muss die Vorlage selbst (durch eigene Aktivitäten) erbringen! In der Praxis wird er die Unterlagen i.d.R. dem BR zur Verfügung stellen (müssen).
So weit er dieser Pflicht nicht nachkommt hat die Anhörung des Betriebsrats GAR NICHT stattgefunden, die Frist hat überhaupt nicht begonnen, kann und muss also auch nicht verlängert werden. Führt der AG die Maßnahme jetzt unter Berufung auf die Zustimmungsfiktion des §99 (3) BetrVG durch, kann der BR nach §101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen die Maßnahme aufheben zu lassen. Dann können zwei Fälle eintreten:
a) Der BR hat sich geirrt und die Anhörung war doch vollständig, dann ist die Frist abgelaufen und die Zustimmungsfiktion tritt ein.
b) Der BR hat recht, die Anhörung hat nicht stattgefunden und der AG muss die Maßnahme aufheben.
In Eurem Fall würde ich annehmen das b) zutrifft, schließlich hat der AG ja schon zugegeben, das die vollständigen Unterlagen nicht von ihm (aktiv) VORGELEGT worden sind.
EDIT: Zu mischkabär:
Wirksam widersprechen könnt ihr nur, wenn einer der Gründe des §99 BetrVG zutreffen. In Eurem Fall kann mischkabärs Weg aber auch dann Erfolg bringen wenn ihr einen eigentlich rechtlich unbeachtlichen (weil nicht auf die Punkte des §99 gestützten) Widerspruch einlegt:
Da der AG das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten muss, wird im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls zu prüfen sein, ob die Anhörung ordnungsgemäß war. Dann läuft es genau wie oben. Der Unterschied liegt eigentlich nur darin, das in diesem Fall der AG das Beschlußverfahren einleitet und die Maßnahme noch gar nicht stattgefunden hat. Allerdings kann es sein, das der AG die Maßnahme doch durchführt, nämlich nach §100 BetrVG. Dann ist die Wirkung im Grunde exakt die selbe wie oben.
Welchen Weg ihr beschreitet bleibt Euch überlassen. So weit ich Deinem Beitrag entnehme das die Frist schon rum ist bleibt eigentlich nur der Weg §101.