Erstellt am 30.03.2009 um 21:24 Uhr von carrie
@ORCI
Ihr werdet doch aber sicherlich über die Kündigungen nach § 102 BetrVG angehört?
Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt, eingeschränkt oder mit einem anderen Betrieb zusammengeschlossen wird, wenn ein Betrieb aufgespaltet wird oder der Betriebszweck oder die Betriebsorganisation geändert oder grundlegend neue Arbeitsmethoden eingeführt werden. Eine Betriebsänderung löst in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert unterschiedliche und unterschiedlich weitreichende Mitbestimmungsrechte aus, die den Kernbereich der wirtschaftlichen Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausmachen. Dazu gehören Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat und unter gewissen Voraussetzungen auch Beratungspflichten sowie der Zwang mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs%C3%A4nderung
Einschränkungen gibt es, soweit die Betriebsänderung lediglich in der Entlassung von Mitarbeitern besteht. In diesem Fall ist der Sozialplan nur erzwingbar (§ 112a BetrVG), wenn
*
in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
*
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
*
in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
*
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 Prozent vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.
In der Praxis werden Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan in der Regel sehr intensiv und in der Sache hart geführt. Das ist nicht verwunderlich, da es sowohl für den Unternehmer als auch für die Arbeitnehmer um das finanzielle Volumen des Sozialplans geht.
Quelle: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betriebsverfassun/Arbeitsrecht_Sozialplan/sozialplan_interessenausgleich.html
Erstellt am 31.03.2009 um 09:33 Uhr von Angi1
Hallo Orci,
§ 102 Abs. 1 BetrVG sagt: Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
MfG
Angi1
Erstellt am 31.03.2009 um 14:17 Uhr von ORCI
hallo carri und angi1
anhörung gab es ,aber kein ausdrücklicher hinweis das eine betriebsänderung geplant wird.
was tun?
Erstellt am 01.04.2009 um 10:10 Uhr von mic34
@ORCI,
also zunächst ist zu klären wieviele Mitarbeiter sind im Unternehmen beschäftigt, bzw. theoretisch von einer Betriebsänderung betroffen. Dann kann ermittelt werden wann der AG eine Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt einreichen muss. Dann müsste der BR prüfen ob die Kündigungen, auch wenn sich nicht alle gleichzeitig erfolgten, in Zusammenhang mit der Maßnahme des AG zu sehen sind. Wenn nun die Grenzen (siehe Antwort von Carrie) erreicht bzw. überschritten sind. Dann muss der AG mit dem BR über Interssenausgleich/Sozialplan verhandeln.
Ich würde mich an eurer Stelle hierzu anwaltlich beraten lassen.
Gruß
Mic34