Erstellt am 03.04.2020 um 13:36 Uhr von Pickel
Wenn der Minijob erst mit Kurzarbeit aufgenommen wird ja.
Ausnahme ist ein Minijob in systemrelevanten Berufen.
Erstellt am 03.04.2020 um 15:08 Uhr von Erbsenzähler
@pickel.
Kannst du mir hierzu eine Quelle in den systemrelevanten Berufen angeben. Das würde mich interessieren. Danke
Erstellt am 03.04.2020 um 15:58 Uhr von UliPK
Hier mal was vom DGB
"Dürfen Beschäftigte während der Kurzarbeit woanders arbeiten?
Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Aktuell hat der Gesetzgeber außerdem eine weitere Änderung beschlossen: Bis zum 31.10.2020 wird ein in „systemrelevanten“ Bereichen erzielter Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Auch wenn derzeit noch nicht ganz klar ist, welche Bereiche damit genau gemeint sind, gehen wir davon aus, dass Landwirtschaft, Feuerwehr, Sicherheitsbehörden, Transport, Personenverkehr, Energieversorgung und natürlich das Gesundheitswesen dabei sein werden. Auch eine so genannte kurzzeitige Beschäftigung, die allerdings im Voraus auf maximal 115 Tage befristet sein muss, kann bis zum 31.10.2020 ausgeübt werden. Eine solche Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei, auch wenn mehr als 450 Euro Einkommen erzielt werden.
Für Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Berufen gilt befristet bis zum 31.10.2020 Folgendes:
Minijobs bis 450 Euro sind immer anrechnungsfrei, die Höhe des Zuverdienstes wird in diesem Fall nicht geprüft.
Nebeneinkommen über 450 Euro wirken sich bis zur Höhe des Sollentgeltes nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Das heißt, wenn der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung + Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung + ggf.Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers das vorherige Einkommen nicht überschreitet, ist der Nebenverdienst anrechnungsfrei. Achtung: Tarifliche Aufstockungsbeträge werden mitgerechnet. Wenn das Einkommen höher ist, wird das Kurzarbeitergeld entsprechend gekürzt.
Das bedeutet, bei "Kurzarbeitergeld Null" kann ein Einkommen in Höhe des ehemaligen Brutto erzielt werden.
Wenn das neue Arbeitsverhältnis während Kurzarbeitergeld von Beginn auf 115 Tage beschränkt ist, ist dieses Einkommen auch sozialversicherungsfrei. (Kurzfristige Beschäftigung nach der neuen 115 Tage Regelung).
In nichtsystemrelevanten Berufen wird der Nebenverdienst vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Tätigkeit nach Beginn des Kurzarbeitergeldes aufgenommen wurde.
Der Nebenverdienst ist immer steuerpflichtig."
Quelle: https://www.dgb.de/themen/++co++a94a239e-6a99-11ea-bab2-52540088cada