Erstellt am 25.03.2009 um 18:13 Uhr von Lotte
Jagger,
wie wäre es mit § 4 TzBfG? Die TZ Kraft wird ja doppelt benachteiligt, denn sie bekommt weniger Geld und weniger Stunden für diesen Arbeitstag als eine Vollzeitkraft.
Erstellt am 27.03.2009 um 12:49 Uhr von Angi1
Hallo Jagger,
im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu:
"Einem im Teilzeit beschäftigten BR Mitglied steht damit grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt."
Also muss der Teilzeitkraft die restliche Zeit als Freizeitausgleich gegeben werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 28.03.2009 um 12:02 Uhr von peanuts
"Im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu:..."
Es wäre mir neu, dass das BetrVG auch für NICHT-BRM greift!
Der Hinweis auf den § 4 TzBfG ist völlig richtig.
Erstellt am 30.03.2009 um 07:20 Uhr von Angi1
sorry, hab ich wohl überlesen.
Dann hätte ich noch § 96 Abs. 2 BetrVG, wo von Rücksichtnahme auf Teilzeitbeschäftigte bei Schulungen hingewiesen wird.
MfG
Angi1