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Seminar als Teilzeitkraft - Erstattung nur im Umfang der Teilzeitbeschäftigung?

J
Jagger
Jan 2018 bearbeitet

Eine Teilzeitkraft(4Std.), kein BRM, nimmt im Auftrag des AG an einem Tagesseminar teil. Dauer des Seminars 8h + 4h Reisezeit. Erstattung für den AN 4h laut seiner Teilzeitbeschäftigung. Welchen § kann man ziehen, um Klarheit zu schaffen? Dank im Voraus.

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Community-Antworten (4)

L
Lotte

25.03.2009 um 19:13 Uhr

Jagger, wie wäre es mit § 4 TzBfG? Die TZ Kraft wird ja doppelt benachteiligt, denn sie bekommt weniger Geld und weniger Stunden für diesen Arbeitstag als eine Vollzeitkraft.

A
Angi1

27.03.2009 um 13:49 Uhr

Hallo Jagger,

im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu: "Einem im Teilzeit beschäftigten BR Mitglied steht damit grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt."

Also muss der Teilzeitkraft die restliche Zeit als Freizeitausgleich gegeben werden.

MfG

Angi1

P
Peanuts

28.03.2009 um 13:02 Uhr

"Im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu:..."

Es wäre mir neu, dass das BetrVG auch für NICHT-BRM greift!

Der Hinweis auf den § 4 TzBfG ist völlig richtig.

A
Angi1

30.03.2009 um 09:20 Uhr

sorry, hab ich wohl überlesen.

Dann hätte ich noch § 96 Abs. 2 BetrVG, wo von Rücksichtnahme auf Teilzeitbeschäftigte bei Schulungen hingewiesen wird.

MfG Angi1

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