Seminar als Teilzeitkraft - Erstattung nur im Umfang der Teilzeitbeschäftigung?
Eine Teilzeitkraft(4Std.), kein BRM, nimmt im Auftrag des AG an einem Tagesseminar teil. Dauer des Seminars 8h + 4h Reisezeit. Erstattung für den AN 4h laut seiner Teilzeitbeschäftigung. Welchen § kann man ziehen, um Klarheit zu schaffen? Dank im Voraus.
Community-Antworten (4)
25.03.2009 um 19:13 Uhr
Jagger, wie wäre es mit § 4 TzBfG? Die TZ Kraft wird ja doppelt benachteiligt, denn sie bekommt weniger Geld und weniger Stunden für diesen Arbeitstag als eine Vollzeitkraft.
27.03.2009 um 13:49 Uhr
Hallo Jagger,
im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu: "Einem im Teilzeit beschäftigten BR Mitglied steht damit grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt."
Also muss der Teilzeitkraft die restliche Zeit als Freizeitausgleich gegeben werden.
MfG
Angi1
28.03.2009 um 13:02 Uhr
"Im Fitting zu § 37 Abs. 6 BetrVG RN 189 steht dazu:..."
Es wäre mir neu, dass das BetrVG auch für NICHT-BRM greift!
Der Hinweis auf den § 4 TzBfG ist völlig richtig.
30.03.2009 um 09:20 Uhr
sorry, hab ich wohl überlesen.
Dann hätte ich noch § 96 Abs. 2 BetrVG, wo von Rücksichtnahme auf Teilzeitbeschäftigte bei Schulungen hingewiesen wird.
MfG Angi1
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