Erstellt am 24.03.2009 um 17:28 Uhr von ridgeback
@tanjamey,
siehe §§ 45 ff. SGB VII, hier handelt es sich um eine ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt des Versicherten während der Heilbehandlung. Das Verletztengeld soll nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den dadurch bedingten Ausfall an Arbeitsentgelt oder einer Lohnersatzleistung ausgleichen und damit den Lebensunterhalt der Versicherten und deren Familienangehörigen sicherstellen.
Erstellt am 24.03.2009 um 18:26 Uhr von kriegsrat
Einen Arbeitsunfall dürfen Angestellte nicht ohne weiteres von ihrem Hausarzt behandeln lassen. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus oder einer Praxis müssten Betroffene zunächst zu einem sogenannten Durchgangsarzt. Der Durchgangsarzt sei speziell für solche Fälle zugelassen und entscheide darüber, wie die weitere Behandlung erfolgen soll. In solchen Fällen sei die freie Arztwahl somit zu Beginn der Behandlung eingeschränkt.
Betroffene sollten bei der ersten Behandlung etwa im Krankenhaus den Arzt auch immer gleich darauf hinzuweisen, dass sie einen Arbeitsunfall hatten. Ansonsten kann es hinterher Probleme mit der Kostenübernahme geben. Denn für Arbeitsunfälle ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die gesetzliche Unfallversicherung zusammen mit den Berufsgenossenschaften. Ihnen müssen Arbeitsunfälle spätestens nach drei Tagen gemeldet werden.
Erstellt am 25.03.2009 um 08:35 Uhr von rolfo2
evtl. ist tarifvertraglich auch noch etwas geregelt, in unserem Tarifvertrag muss der AG bei Betriebsunfall, nach der Lohnfortzahlungszeit zusätzlich für bis zu 6 Monaten bis zu 100 % des Nettolohns aufstocken, allerdings wird hier das Bruttokrankengeld zugrunde gelegt.
Für die Krankengeldzahlung durch die Krankenversicherung wird der erhöhte Satz für Berufsunfälle verwendet, Zahlungen erhält der MA immer durch die Krankenkasse, die verrechnet dann mit der BG.