Erstellt am 23.03.2009 um 12:06 Uhr von quiltrr
Wenn nichts anderes per Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, gilt m.E. nach das Bundesurlaubsgesetz, hier: § 11 (1) BUrlG:
"Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes...."
Erstellt am 23.03.2009 um 12:17 Uhr von Jumper
@sifridb
habe dazu eine Gegenfrage: Seit ihr Tarifgebunden?
Wenn ja musst du nachschauen welcher Tarif für euch zuständig ist.
Dann müsst ihr in den entsprechenden Tarifvertrag schauen.
z.B. ist für uns der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie ausschlaggebend.
Dort ist bei uns die Bezahlung der Mehrarbeit geregelt, bei uns sind die Stunden über die Vertragliche Arbeitszeit plus 25 % zu vergüten.
Auch die Urlaubsvergütung ist dort festgehalten, dort ist geregelt das während des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, aber ohne Mehrarbeitsvergütung.
Solltet ihr nicht Tarifgebunden sein, dann frage deinen BRV ob es dazu eine BV gibt, wenn nicht solltet ihr darüber eine BV abschließen.
Natürlich zum Vorteil euer Kolleginnen und Kollegen.