@Foxy
*Gibt es da eine Rechtsprechung, Gerichtsurteil?*
Zur feundlichen Kenntnisnahme ;-)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).