Freistellung
Hallo zusammen, hatten letzten Dienstag Mittag ca. 2 Std. BR-Sitzung. Ein Kollege der Nachtschicht hat, ist am Vortag zwecks BR-Sitzung zuhause geblieben. Den Vorgesetzten hat er rechtzeitig informiert. Es ist meiner Meinung eine bez. Freistellung, wird aber von der Personalabteilung nicht vergütet. Gibt es da eine Rechtsprechung, Gerichtsurteil?
Community-Antworten (7)
23.03.2009 um 10:55 Uhr
Hallo Foxy, für eine 2 Stunden Sitzung die gesamte NS nicht arbeiten ist wohl überzogen. Wenn der Kollege 2-3 Stunden vor Ende der NS aufgehört hätte, wäre das okay. Siehe auch Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe zum § 37 BetrVG ab Rn 63.
23.03.2009 um 12:55 Uhr
Hallo Pit47 danke für die Info.
der kollege meint, nach der Nachtschicht fährt er 45min. nach Hause, bis er schläft, vergehen weitere ca. 45min dann schläft er ab 7.30 Uhr. Er steht ca. 12.45 Uhr auf, damit er um 14.00 Uhr zur BR-Sitzung erscheint. Ca. 16.00 Uhr ist die Sitzung aus, dann ist der Kollege ca. 16.45 Uhr zuhause. Schlafen geht er ca. ab 18.00 Uhr um 22.00 Uhr muss er wieder ran. Da soll der Kollege ausgeruht, fit mit vollem Elan zur BR-Sitzung erscheinen? Da helfen die 2-3 Std eher aufhören meiner Meinung auch nichts.
23.03.2009 um 16:52 Uhr
Hallo, wenn der Kollege 3 Stunden früher Feierabend macht hat er bis um 12.45 Uhr 8 Stunden und 15 Minuten geschlafen!! Das reicht wohl aus um fit zur BR-Sitzung zu erscheinen.
23.03.2009 um 17:17 Uhr
@Foxy Also nur um das mal langsam für mcih als alten Mann zu wiederholen: Ihr habt Dienstag BR Sitzung und der BRM macht einfach die vorherige Nachtschicht von ab 22 Uhr nciht mit. Hierüber hat er "netterweise" den Vorgesetzten unterrichtet. Sehe ich das richtig? Dann fährt er 13:15 Uhr los (also ab da wieder Arbeitszeit, die ausgeglichen werden muß) Bis 16 Uhr Sitzung und nach Hauseweg wieder 45 Minuten also Ankunft 16:45 Uhr. Dann legt er sich wieder schlafen - bis sagen wir mal 21:00 Uhr. und fährt dann wieder los? Also grundsätzlich wird es wenn es hart auf hart kommt, mit dem Nichterscheinen am Vortag schwierig. Die Schlafzeit am Vortag halte ich ebenso wie mainpower völlig ausreichend. Davon ab wurde die Mehrarbeit wegen nciht aufschiebbarer BR Arbeit noch nciht abgeleistet. In diesem beschriebenen Fall hätte er IMHO die 3,5 Stunden später anfangen können.
Da das BR Amt ein Ehrenamt ist, hat er vorher und nachher viel zeit zur Verfügung - wie er die verbringt, darüber könnte man sicher streiten. Möglich ist auch, dass er nach der Sitzung Strechstunde abhält usw.
Wenn ihr eine Sitzung in 2 Std fertig bekommt, seid ihr echt gut - na wir brauchen immer länger, gerade weil immer was neues an liegt.
Zu einer solchen Frage wurde hier auch schon mehrfach geschrieben. Kriegsrat hat auch so seine Meinung dazu ;-)
Gruß DJ
23.03.2009 um 18:24 Uhr
@Foxy Gibt es da eine Rechtsprechung, Gerichtsurteil?
Zur feundlichen Kenntnisnahme ;-)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
23.03.2009 um 18:31 Uhr
@nicoline Also liege ich doch ziemlich gut mit meiner Antwort, die du ja bestätigst mit dem Lübecker Urteil. Auch meine Einschätzung, das in diesem Falldas spätere Beginnen des nächsten Arbeitstages als Ausgleich relevant, bzw sinnvoller wäre
23.03.2009 um 18:38 Uhr
@DJ Jepp! ;-))
Verwandte Themen
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied
Änderung des Arbeitsvertrages für Freistellung
ÄlterBei uns im Betrieb wird es neben 2 vollen Freistellungen noch 2 halbe Freistellungen geben, die an 2 Teilzeitkräfte gehen. Beide Teilzeitkräfte haben aktuell noch Verträge über 16,25 h/Woche, arbeiten
Freistellung von BR Mitglied
ÄlterHallo zusammen, zuerst ein Paar Grundsatzinformationen: Bei Beginn der Wahlperiode hatte der AG >200 Mitarbeiter. Es wurde ein 9er Gremium gewählt und ein BR zu 25% freigestellt. Der Betrieb wurd