Erstellt am 22.03.2009 um 14:57 Uhr von kriegsrat
Die Gründung einer JAV ist dann möglich, wenn es in deiner Firma mindestens fünf Azubis bzw. fünf ArbeitnehmerInnen unter 25 Jahren und einen Betriebsrat gibt.
so schauts leider aus.....
Erstellt am 22.03.2009 um 15:04 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Also wäre es einfacher, wenn Xrov - wenn er schon bereit ist, eine JAV zu gründen - von der JAV Abstand nimmt und direkt einen BR ins Leben ruft.
Erstellt am 22.03.2009 um 21:43 Uhr von kriegsrat
@ kölner
diesen vorschlag bringst du in kenntnis der arbeitsvertraglichen/ausbildungsvertraglichen problematik ?
wäre doch fast arbeitstechnischer selbstmord......
Erstellt am 22.03.2009 um 21:57 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Richtig wäre es doch, dann den §78a BetrVG zu zitieren...
Erstellt am 22.03.2009 um 22:26 Uhr von kriegsrat
na ja, genug zeit dazu hätte er dann ja, wenn der ausbildungszweck erreicht wäre