@winoe,
Laut Ver.di :-))) so ...... und die kennen sich mit Ausschuss richtig gut aus .-)) [ich habe heute mein Gewerkschaftstag]
Neben dem Betriebsausschuss können weitere Ausschüsse gebildet werden, sofern der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat. Der Betriebsrat ist dazu berechtigt, nicht verpflichtet. Für ihre Zusammensetzung und damit für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses. Anders als beim Betriebsausschuss gehören der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht von vornherein den weiteren Ausschüssen an. Sie können aber in diese gewählt werden.
In Betrieben mit 100 und weniger Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einzelne Betriebsratsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen; beispielsweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen zur Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen.
Welche Ausschüsse in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden sollen und wie viele, wird sich einerseits nach der Größe des Betriebsrats richten, andererseits nach den konkret anfallenden Betriebsratsaufgaben. In Betracht kommen beispielsweise:
Ausschuss für Arbeitssicherheit,
Ausschuss für Gleichstellungsfragen,
Personalplanungsausschuss,
Ergonomieausschuss,
Ausschuss für den betrieblichen Umweltschutz,
Ausbildungsausschuss,
Ausschuss für Fort- und Weiterbildung,
Ausschuss für neue Technologien,
Sozialausschüsse, z.B. für betriebliche Altersversorgung.
Der Betriebsrat kann diesen oder anderen Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung dann übertragen, wenn ein Betriebsausschuss besteht, wenn also der Betriebsrat neun und mehr Mitglieder hat (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Auch dabei besteht die Beschränkung, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nur durch den Betriebsrat erfolgen kann. Im Übrigen muss der Betriebsrat auch bei der Bildung von Ausschüssen für den Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben zuständig bleiben. Er darf seine Aufgaben nicht einfach weitgehend auf Ausschüsse übertragen.
Gemeinsame Ausschüsse: vorbereitend oder entscheidend?
Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn es um Ausschüsse geht, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam gebildet werden. Solche Ausschüsse sind im Gesetz vorgesehen und somit zulässig (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Sie sind aber kein Ausschuss des Betriebsrats. In Betracht kommen etwa gemeinsame Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für Leistungsentlohnung.
Es ist ratsam, solchen Ausschüssen lediglich vorbereitende Tätigkeiten zu übertragen und die endgültige Entscheidung beim Betriebsrat zu belassen. Nach dem Gesetz kann der Betriebsrat allerdings auch gemeinsamen Ausschüssen Betriebsratsratsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Geschieht das, sollte auf jeden Fall eine paritätische Besetzung des gemeinsamen Ausschusses sichergestellt werden; ebenso sollte festgelegt werden, dass bei einer Abstimmung die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder dem zur Abstimmung stehenden Beschluss zustimmen müssen, wenn er wirksam sein soll.
Verfahren bei Streitigkeiten
Bei der Bildung, der Zusammensetzung und der Zuständigkeit von Ausschüssen können Streitfragen auftreten. Zu ihrer Beilegung entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.