Erstellt am 19.03.2009 um 11:46 Uhr von pit47
Hallo Rübezahl,
es kommt darauf an, ob es geringe, grobe Fahrlässigkeit ist oder grobe Fahrlässigkeit mit Vorsatz ist.
bei geringer Fahrlässigkeit braucht der MA nichts zahlen.
bei grober nur anteilmäßig und
bei Vorsatz alles.
Wenn der MA sich nicht mit dem AG einigen kann, wird ein Arbeitsgericht dieses entscheiden müssen.
Erstellt am 19.03.2009 um 12:36 Uhr von Rübezahl
Hallo
wo steht das denn?
Gruß Frank
Erstellt am 19.03.2009 um 13:05 Uhr von pit47
Hallo Rübezahl,
BAG vom 27.09.1987.
Die Rechtssprechung des BAG ist wieder zu dem dreistufigen Haftungsmodell zurückgekehrt.
Genauer ist die Unterteilung
nach "leichter",
nach "mittlerer" und
nach "grober" Fahrlässigkeit.
Die Beweisführung für die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches trägt der AG.
Erstellt am 19.03.2009 um 15:37 Uhr von kriegsrat
@ rübezahl
google mal den begriff "arbeitnehmerhaftung"