Erstellt am 17.03.2009 um 14:53 Uhr von rolfo2
auch in der Elternzeit bleibt er erstmal Betriebsrat und kann jederzeit an BR Sitzungen teilnehmen. Die Frage ist nur ob es sinnvoll ist weiter den BRV zu machen. Er sollte doch immer im Betrieb präsent sein als Ansprechperson für die Geschäftsleitung. Aber grundsätzlich ist es auch möglich dass er sein Amt weiterführt, sofern es die restlichen BR Mitglieder wollen.
Erstellt am 17.03.2009 um 15:01 Uhr von PT Netty
Betriebsratsarbeit kann auch in Elternzeit ausgeführt werden;
wenn der BRV tatsächlich verhindert ist, nimmt der Stellvertreter seine Aufgaben wahr;
ist der Stellvertreter nicht da, ist es gut eine Rangfolge der weiteren BRMs festgelegt zu haben, dann ist klar, wer der nächste in der Rheihe ist,
wenn nicht, kann man beschließen, wer die Aufgaben übernehmen soll.
Die Positionen bleibt aber bestehen.
Es bleibt natürlich auch die Möglichkeit dass der BRV das Amt aufgibt und ein neuer Vorsitz gewählt wird. Der Stellvertreter wird nicht automatisch Vorsitzender
Wenn klar ist dass ein BRV in Elternzeit geht, ist es von Vorteil, zu besprechen (und zu beschließen) ob und in welchem Umfang die Aufgabe weiter wahrgenommen werden wird und kann oder ob die Aufgaben von vorn herein verteilt werden.
Auf jeden Fall ist für den aus tatsächlichem Grund Fehlenden ein Ersatzmitglied zu laden.
Gruß PT Netty
Erstellt am 17.03.2009 um 15:11 Uhr von erwin
@iddie3
Das Elternzeit nicht zwangsläufug bedeutet, dass BR ganz egal ob BRV oder stellv. BRV oder BRM, an der Ausübung Wahrnehmung seiner Mandate gehindert ist wurde ja schon erwähnt. Ob es so umgesetzt wird ist die andere Frage. Dieses muss jeder Betroffene für sich selbst entscheiden. Aber gerade BRV und Stllvertreter müssen auch bedenken, dass zu ihren Aufgaben mehr als nur die Teilnahme an Sitzungen geört. Sie müssen also entscheiden, können sie beides zeitgleich?
Man kann aber auch für die Zeit in welcher ein BRV oder Stellvertreter in Elternzeit geht hier andere BRM in diese Aufgaben wählen.
Sofern ein BRM in der Elternzeit sien Mandat nicht ausüben möchte ruht es ganz einfach in dieser Zeit. Es würde dann für diese Zeit ein Ersatzmitglied nachrücken. Kehr dann das BRM in der laufenden Wahlperiode wieder aus der Elternzeit zurück, nimmt er sein Mandat wieder wahr und das nachgerückte Ersatzmitglied wird wieder EBRM
Erstellt am 17.03.2009 um 15:38 Uhr von PT Netty
Wichtig ist in dem Zusammenhang noch, dass, wenn ein in die Elternzeit gehendes BRM bereit ist, weiterhin Betriebsratsarbeit zu machen, sein Fernbleiben von Sitzungen KEIN tatsächlicher Verhinderungsgrund ist! Es darf für diesen Fall KEIN Ersatzmitglied geladen werden.
Wenn klar ist dass das BRM keine Betriebsratsarbeit machen möchte, ist jedoch eine zeitweilige Verhinderung gegeben und das EBRM muss geladen werden.
siehe BrtVG § 25 Fitting III Eintreten von Ersatzmitglieder 2.Stellvertretung für zeitweilig verhinderte BRM Randnr.:17