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BR-Nachrücker will nicht - Wie ist die weitere Verfahrensweise?

5
511
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitglied unseres Betriebsrates ist verstorben und der Mitarbeiter der nachrücken sollte will nicht.Wie ist die weitere Verfahrensweise ?

9.803021

Community-Antworten (21)

D
DonJohnson

16.03.2009 um 18:10 Uhr

Wenn keine anderen Nachrücker vorhanden sind: Neuwahl des Gremiums. Siehe dazu § 13 BetrVG

C
Catweazle

16.03.2009 um 18:16 Uhr

@Verfasser "511",

der Nachrücker scheidet endgültig aus dem BR aus und der nächste rückt nach. Wenn kein weiterer Nachrücker vorhanden siehe DJ

5
511

16.03.2009 um 18:17 Uhr

Danke für die schnelle Antwort. Und das Mitglied das nicht mehr im Br sein will scheidet aus und das war es dann ?? Oder wie läuft das organisatorisch ?

E
Erwin

16.03.2009 um 18:33 Uhr

Die Wahrnehmung des Mandates ist ein Pflicht aus der Wahl.

Der Nachrücker muss sich überlegen was er will, entweder nachrücken oder Mandatniederlegen.

D
DonJohnson

16.03.2009 um 18:39 Uhr

@erwin Na, genau genommen ist er ja erst ein Nachrücker wenn er nachgerückt ist. Ansonsten ist er EBRM. Ein Mandat hat er also NOCH nicht. Das EBRM erklärt sich nur nciht bereit nachzurücken. Außerdem besteht keine Pflicht zur Wahrnehmung des Mandates. Weder bei BRM noch bei EBRM.

D
DonJohnson

16.03.2009 um 18:42 Uhr

@511 EBRM sind keine Mitglieder des Gremiums, sondern werden nur nach Bedarf eingeladen und werden für den Zeitpunkt der Verhinderung eines "ordentlichen BRM" Mitglied des Gremiums. Er scheidet also nciht aus, sondern wird kein ordentlichens Mitglied. Wenn kein weitere Nachrücker zur Verfügung stehen, regelt dann der 13er was zu machen ist.

DAH
Der alte Heini

16.03.2009 um 20:09 Uhr

511 Scheidet ein Mitglied, aus welchen Grund auch immer, aus dem Betriebsrat aus, rückt das entsprechende Ersatzmitglied KRAFT GESETZ in den Betriebsrat auf und ist somit ein ordentliches Betriebsratsmitglied. Will der Nachgerückte dieses Mandat nicht wahrnehmen, kann er seinen Rücktritt aus dem BR gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Betriebsrat erklären. Für das ausgetreten Mitglied rückt wieder das entsprechende Ersatzmitglied KRAFT GESETZ in den Betriebsrat nach, usw..

Gibt es keine Ersatzmitglieder mehr, die in den BR nachrücken können, so dürften Neuwahlen nötig sein. Somit ist der nicht mehr vollzählige Betriebsrat verpflichtet einen Wahlvorstand zu bestellen.

D
DonJohnson

16.03.2009 um 21:21 Uhr

@DaH "Will der Nachgerückte dieses Mandat nicht wahrnehmen, kann er seinen Rücktritt aus dem BR gegenüber dem Vorsitzenden oder dem Betriebsrat erklären." Ist dem so? Oder mjuß er gefragtt werden, ob er das Mandat annimmt? Ergo erklärt er, dass er das Mandat nciht übernehmen will - und muß nicht austreten, oder sehe ich das falsch?

Fragen über Fragen

Gruß DJ

5
511

16.03.2009 um 22:36 Uhr

Ich hab gefragt ob er nachrücken will. ANTWORT: Nein

D
DonJohnson

16.03.2009 um 23:39 Uhr

@511 dann ist doch meine erste Antwort SOWAS von richtig...

Oder?

H
huwiel

16.03.2009 um 23:54 Uhr

@DJ Eins muss man dir lassen DJ: deine Art Fragen zu beantworten kann den Fragesteller ganz schön durcheinander bringen gruss huwiel

D
DonJohnson

17.03.2009 um 00:04 Uhr

@huwiel In Betracht von 117105 kann ich iegentlich nciht deiner Meinung sein.

Selbst bezüglich 117109 sehe ich deine Antwort als nciht relevant.

Auch mein Statement 117110 kann deiner These keine Nachhaltigkeit vermitteln.

Selbst meinen Beitrag 117123 konnte ich eine Unstimmigkeit nicht feststellen.

Auch meinem Beitrag 117163 konnte ich nicht navollziehen diesen Fragesteller "durcheinander" zu bringen.

Ok?

Für eventuelle Rückfragen habe ich mir es dennoch nicht genommen, eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu geben oder dass man mir die Richtigkeit meiner Aussage zu unterbreiten, im Gegensatz zu dir....

Gruß DJ

DAH
Der alte Heini

17.03.2009 um 00:18 Uhr

511 schreibt: -Ich hab gefragt ob er nachrücken will. ANTWORT: Nein-

Das Ersatzmitglied welches nachrückt, wird automatisch, also Kraft Gesetz Betriebsratsmitglied. Es gibt nach dem Gesetz keine Grundlage mit der man z.B. seinen "Status" Ersatzmitglied niederlegen kann. Auch kann er das Nachrücken in den Betriebsrat nicht ablehnen. Erst, wenn das Ersatzmitglied nachgerückt ist und ordentliches Betriebsratsmitglied geworden ist, kann es seinen Rücktritt aus dem Betriebsrat erklären. O. g. für Kleinigkeitskrämer und eventuell wichtig bei Streitereien durch die Instanzen.

D
DonJohnson

17.03.2009 um 00:25 Uhr

@DaH Oh dazu sage ich jetzt lieber nix, sonst bin ich ein klein Krämer wie die Gesetzgeber, gell? ;-)))))))

Gruß DJ

D
DonJohnson

17.03.2009 um 00:27 Uhr

@all Oh habe vergessen zu erklären, dass ich mich versuche nach den Gesetzen zu halten - was die aussagen .... Bin nicht immer koinform damit auch meine Ausschückung nciht..... dennoch versuche ich es!

DJ

P
Peanuts

17.03.2009 um 01:14 Uhr

"Oh habe vergessen zu erklären, dass ich mich versuche nach den Gesetzen zu halten - was die aussagen .... "

Mit dem Versuch bist Du in diesem Fall allerdings hoffnungslos gescheitert! Nach 2 Jahren betriebsamer Forenbeteiligung sollte man den hier angefragten Sachverhalt locker und vor allem richtig beantworten können ...

Dieses Ersatzmitglied ist im Prinzip bereits in dem Moment zum ordentlichen BRM "mutiert", als der Kollege verstorben ist. Also kann nur der Rücktritt von diesem Amt erklärt werden (ein BRM nimmt übrigens kein MANDAT wahr). Mit welchen Worten, soll völlig egal sein.

D
DonJohnson

17.03.2009 um 07:03 Uhr

@peanuts Ach, ist das so? Dann bin ich also nach einer Wahl sofort BRM und die Frage ob ich das Amt annehme ist dummfug? Cool ab wann bin ich es dann, nachdem die Wahluhrne "geschlossen" wurde ohne dass ich es weiß?

Na, wenn du das so siehst - mach weiter so. Ich bleibe dabei, das Gremium muß das EBRM fragen ob es das Mandat annimmt.

P
Peanuts

17.03.2009 um 08:14 Uhr

"Dann bin ich also nach einer Wahl sofort BRM und die Frage ob ich das Amt annehme ist dummfug? "

Es geht hier nicht um eine Wahl, falls Du es noch nicht bemerkt haben solltest.

"Ich bleibe dabei, das Gremium muß das EBRM fragen ob es das Mandat annimmt."

Das BAG ist anderer Meinung (17.1.1979)

N
nicoline

17.03.2009 um 08:28 Uhr

DJ Dieses Ersatzmitglied ist im Prinzip bereits in dem Moment zum ordentlichen BRM "mutiert"

Das sagt DKK dazu:

Die Ersatzmitglieder rücken bei Ausscheiden bzw. Verhinderung eines BR-Mitglieds (bzw. Ersatzmitglieds) kraft Gesetzes nach. Es bedarf weder eines BR-Beschlusses noch einer Berufung etwa durch den BR-Vorsitzenden oder einer Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied (BAG 17. 1. 79, AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969; LAG Hamm, 9. 2. 94, BB 94, 1711; Fitting, Rn. 14; GK-Oetker, Rn. 30; LK, Rn. 1). Die Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied ist bereits deshalb entbehrlich, weil es jederzeit das BR-Amt in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 niederlegen kann (HSWG, Rn. 6). Lehnt ein Ersatzmitglied es ab, beim endgültigen Ausscheiden eines BR-Mitglieds (nicht schon bei zeitweiliger Verhinderung) an dessen Stelle nachzurücken, steht dies einer Amtsniederlegung gleich und führt zum Ausscheiden aus dem BR (ArbG Kassel, 20. 2. 96, AuR 96, 149)

Die Vertretung durch das Ersatzmitglied beginnt zum Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. mit Beginn der Verhinderung des BR-Mitglieds (bzw. Ersatzmitglieds). Dies gilt auch, wenn das Ersatzmitglied erst später davon Kenntnis erhält (Uhmann, NZA 00, 577).

D
DonJohnson

18.03.2009 um 17:21 Uhr

@nicoline wie gut, dass es immer unterschiedliche Meinungen und unterschiedliche Urteile gibt. Selbst in deinem Text sind Wiedersprüche durchaus sichtbar: "Die Annahmeerklärung durch das Ersatzmitglied ist bereits deshalb entbehrlich, weil es jederzeit das BR-Amt in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 niederlegen kann (HSWG, Rn. 6)" "Lehnt ein Ersatzmitglied es ab, beim endgültigen Ausscheiden eines BR-Mitglieds (nicht schon bei zeitweiliger Verhinderung) an dessen Stelle nachzurücken, steht dies einer Amtsniederlegung gleich und führt zum Ausscheiden aus dem BR (ArbG Kassel, 20. 2. 96, AuR 96, 149)". Wenn ein EBRM ablehnt, wurde er ja wohl zuvor gefragt, oder? Die Frage also sollte lauten, warum Gerichte so entscheiden, wie sie entschieden haben. Ich behaupte mal, dass sie es zum Schutz der EBRM machen. Gelten sie rein rechtlich schon als BRM (ohne dass sie es wissen), genießen sie ab dann schon den erweiterten Kündigungsschutz. Das hat für jenes EBRM eindeutig Vorteile, die nicht von der Hand zu weisen sind und könnte in dem einen oder anderen Fall die Gerichte dazu bewogen haben, so zu entscheiden.

Für diese Frage hier, ist duchaus auch folgender Thread interessant.

Lies mal bitte...

@all könnt ihr natürlich auch alle... ;-)

http://www.br-forum.de/index.php?purl=/showquestion.html&qid=27497&qpage=&nav=search&theme=&keyword=&wikiarticle=

W
w-j-l

19.03.2009 um 15:21 Uhr

DJ,

schon mal darüber nachgedacht, dass es hier zwei unterschiedliche Zeitpunkte geben könnte?

  1. nach dem Tod des ordentlichen BRM wird das erste EBRM sofort BRM (auch wenn es davon nichts weiß).
  2. wenn das EBRM dann Kenntnis vom Nachrücken (z.B. durch Nachfrage oder durch Einladung zur BR-Sitzung) erhält, kann es natürlich das Nachrücken nicht rückwirkend ablehnen, weil es ja schon geschehen ist. Deshalb schließt das BAG messerscharf, dass diese Erklärung der Niederlegung des (bereits wirksamen) BR-Amtes gleichkommt.

Würde das Nachrücken eine Annahmeerklärung voraussetzen, dann hieße das ja übertragen auch, dass ein EBRM nur dann vorübergehend zum BRM würde, wenn es davon Kenntnis erhielte, dass ein BRM zeitweise verhindert ist. Genau das ist aber nicht so. Ein EBRM wird automatisch vorübergehend zum BRM, wenn ein BRM vorübergehend verhindert ist, und zwar auch dann, wenn das EBRM - z.B. mangels Einladung zur Sitzung - davon gar keine Kenntnis hatte.

Deshalb hätte es also zu den ersten zwei Antworten von Dir und Catweazle gar keine Ergänzungen mehr gebraucht, und auf die Nachfrage 117107 von 511 hätte ein einfaches "Ja" genügt.

Aus dem Grunde war dann auch Deine Antwort 117109, die diesen Thread so verlängert hat, einfach nur falsch.

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