Erstellt am 16.03.2009 um 15:52 Uhr von Lotte
miffi,
wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, der zur Mitbestimmung einmal vorab durch den BR muss, habt Ihr bei AV keine Chance und auch Nebenabreden unterliegen Individualrecht, wenn Ihr nich etwas kollektivrechtliches an ihnen entdeckt.
Erstellt am 16.03.2009 um 15:54 Uhr von rolfo2
Einen unausgefüllten Arbeitsvertrag dürft ihr schon sehen, das wars dann auch schon
Erstellt am 16.03.2009 um 16:00 Uhr von DonJohnson
@miffi
Leider muß ich den beiden Recht geben, einen kollektivrechtlichen Zusammenhang müßtet ihr konstruieren. Z.B. Ihr benötigt Einsicht in die Arbeitsverträge bzw der Nebenabreden, da ihr überprüfen müßt, in wie weit kollektiver Tatbestand berührt wird wie z.B. Lage und verteilung der Arbeitszeit, Zusagen über Urlaubstage am Stück usw.
Um weitere Szenarien zu konstruieren müßte man genau wissen, warum ihr die sehen wollt! Dann kann man vielleicht ein Konstrukt finden. Mit deinen Aussagen so alleine gebe ich den anderen beiden Recht - just for fun - ist nciht! In die Gehaltslisten habt ihr natürlich ein Einsehrecht!
Erstellt am 16.03.2009 um 19:24 Uhr von Der alte Heini
miffi2009
Ich gehe nicht davon aus, dass der Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in individuell ausgehandelte Arbeitsverträge hat. Ein Recht auf Einsicht, aufgrund konstruierte, der im Beitrag 117095 genannten "kollektiver Tatbestände", sehe ich nicht.
Benutzt der AG Formulararbeitsverträge, sehe ich es so wie Lotte.
Erstellt am 16.03.2009 um 20:15 Uhr von DonJohnson
@DaH
Cool, worauf begründest du deine Meinung wenn nciht konstruiertem oder gesuchtem kollektiver Tatbestand?
Ich denke, du weißt, dass wir im Individualrecht kaum Möglichkeiten haben...
Nachtrag:
Aber nur dann - ansonsten sollte ein BR immer sehen wie er eine Tür ins Kollektiovrecht auf machen kann, oder? ;-)
Erstellt am 17.03.2009 um 00:06 Uhr von peanuts
"In die Gehaltslisten habt ihr natürlich ein Einsehrecht!"
Kein BR-GREMIUM hat das Recht auf Einsichtnahme!
"einen kollektivrechtlichen Zusammenhang müßtet ihr konstruieren. Z.B. Ihr benötigt Einsicht in die Arbeitsverträge bzw der Nebenabreden, "
Unsinn! Ein ausgefüllter Arbeitsvertrag betrifft immer das INDIVIDUALRECHT und geht den BR aber auch gar nichts an.
"Ich gehe nicht davon aus, dass der Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in individuell ausgehandelte Arbeitsverträge hat. "
Dem ist auch so. Allerdings wird es wohl kaum Arbeitsverträge geben, die tatsächlich individuell ausgehandelt worden sind. Da hilft das Recht, sich die Blanko Arbeitsverträge vorlegen zu lassen, die im Betrieb verwandt werden.
Erstellt am 18.03.2009 um 07:49 Uhr von miffi2009
@all, dann lest doch bitte mal im Däubler den § 80, RN 72, erster Satz. Was sagt ihr dazu? Demnach hätten wir doch ein Recht darauf oder?
Erstellt am 20.03.2009 um 13:49 Uhr von Wolfattack
Nach einem BAG Beschluss vom 19.10.1999 wurde die Entscheidung des LAG Hamburg bestätigt, dass ein Anspruch des Betriebsrates auf die Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge grundsätzlich nicht besteht. Diese unterliegen regelmäßig dem Individualrecht.
Wenn im Betrieb Formulararbeitsverträge verwendet werden, kann der Betriebsrat lediglich die Vorlage eines Blankomusters verlangen und die Inhalte auf deren Rechtskonformität prüfen (lassen).
Inhaltlich kann der Betriebsrat auch hier nicht mitreden. Nur, wenn der Betriebsrat glaubhaft machen kann, dass im Individualrecht grundlegend andere Verträge verwendet werden als die, die von ihm als Formulararbeitsvertrag geprüft wurden, tritt die Beweislastpflicht des Unternehmens ein. Diesbezüglich kommt es dann spätestens in einem Gerichtsverfahren wohl nicht umhin, ausgefüllte Verträge vorzulegen.
Bei uns erhält der BR regelmäßig auf Anfrage die ausgefüllten Arbeitsverträge zur Einsicht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dem vorab zugestimmt haben.