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Vorlage der Arbeitsverträge beim BR?

M
miffi2009
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kann mir jemand sagen, ob der BR einen Anspruch darauf hat, die Arbeitsverträge und die Nebenabreden der Beschäftigten vorgelegt zu bekommen? Wenn ja, gibts da vielleicht ein Urteil zu, von dem ihr wisst? Danke für eure Antworten

5.64208

Community-Antworten (8)

L
Lotte

16.03.2009 um 16:52 Uhr

miffi, wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, der zur Mitbestimmung einmal vorab durch den BR muss, habt Ihr bei AV keine Chance und auch Nebenabreden unterliegen Individualrecht, wenn Ihr nich etwas kollektivrechtliches an ihnen entdeckt.

R
rolfo2

16.03.2009 um 16:54 Uhr

Einen unausgefüllten Arbeitsvertrag dürft ihr schon sehen, das wars dann auch schon

D
DonJohnson

16.03.2009 um 17:00 Uhr

@miffi Leider muß ich den beiden Recht geben, einen kollektivrechtlichen Zusammenhang müßtet ihr konstruieren. Z.B. Ihr benötigt Einsicht in die Arbeitsverträge bzw der Nebenabreden, da ihr überprüfen müßt, in wie weit kollektiver Tatbestand berührt wird wie z.B. Lage und verteilung der Arbeitszeit, Zusagen über Urlaubstage am Stück usw. Um weitere Szenarien zu konstruieren müßte man genau wissen, warum ihr die sehen wollt! Dann kann man vielleicht ein Konstrukt finden. Mit deinen Aussagen so alleine gebe ich den anderen beiden Recht - just for fun - ist nciht! In die Gehaltslisten habt ihr natürlich ein Einsehrecht!

DAH
Der alte Heini

16.03.2009 um 20:24 Uhr

miffi2009 Ich gehe nicht davon aus, dass der Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in individuell ausgehandelte Arbeitsverträge hat. Ein Recht auf Einsicht, aufgrund konstruierte, der im Beitrag 117095 genannten "kollektiver Tatbestände", sehe ich nicht.

Benutzt der AG Formulararbeitsverträge, sehe ich es so wie Lotte.

D
DonJohnson

16.03.2009 um 21:15 Uhr

@DaH Cool, worauf begründest du deine Meinung wenn nciht konstruiertem oder gesuchtem kollektiver Tatbestand?

Ich denke, du weißt, dass wir im Individualrecht kaum Möglichkeiten haben...

Nachtrag: Aber nur dann - ansonsten sollte ein BR immer sehen wie er eine Tür ins Kollektiovrecht auf machen kann, oder? ;-)

P
Peanuts

17.03.2009 um 01:06 Uhr

"In die Gehaltslisten habt ihr natürlich ein Einsehrecht!"

Kein BR-GREMIUM hat das Recht auf Einsichtnahme!

"einen kollektivrechtlichen Zusammenhang müßtet ihr konstruieren. Z.B. Ihr benötigt Einsicht in die Arbeitsverträge bzw der Nebenabreden, "

Unsinn! Ein ausgefüllter Arbeitsvertrag betrifft immer das INDIVIDUALRECHT und geht den BR aber auch gar nichts an.

"Ich gehe nicht davon aus, dass der Betriebsrat ein Recht auf Einsicht in individuell ausgehandelte Arbeitsverträge hat. "

Dem ist auch so. Allerdings wird es wohl kaum Arbeitsverträge geben, die tatsächlich individuell ausgehandelt worden sind. Da hilft das Recht, sich die Blanko Arbeitsverträge vorlegen zu lassen, die im Betrieb verwandt werden.

M
miffi2009

18.03.2009 um 08:49 Uhr

@all, dann lest doch bitte mal im Däubler den § 80, RN 72, erster Satz. Was sagt ihr dazu? Demnach hätten wir doch ein Recht darauf oder?

W
Wolfattack

20.03.2009 um 14:49 Uhr

Nach einem BAG Beschluss vom 19.10.1999 wurde die Entscheidung des LAG Hamburg bestätigt, dass ein Anspruch des Betriebsrates auf die Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge grundsätzlich nicht besteht. Diese unterliegen regelmäßig dem Individualrecht.

Wenn im Betrieb Formulararbeitsverträge verwendet werden, kann der Betriebsrat lediglich die Vorlage eines Blankomusters verlangen und die Inhalte auf deren Rechtskonformität prüfen (lassen).

Inhaltlich kann der Betriebsrat auch hier nicht mitreden. Nur, wenn der Betriebsrat glaubhaft machen kann, dass im Individualrecht grundlegend andere Verträge verwendet werden als die, die von ihm als Formulararbeitsvertrag geprüft wurden, tritt die Beweislastpflicht des Unternehmens ein. Diesbezüglich kommt es dann spätestens in einem Gerichtsverfahren wohl nicht umhin, ausgefüllte Verträge vorzulegen.

Bei uns erhält der BR regelmäßig auf Anfrage die ausgefüllten Arbeitsverträge zur Einsicht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dem vorab zugestimmt haben.

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