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Mitbestimmung bei neuem EDV-Server - für 1-Mann-Betriebsrat?

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Pontresina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wer kann mir konkret sagen, ob ich ein Mitbestimmungsrecht habe, 1-Mann-Betriebsrat. Wir bekommen neue Server.

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Community-Antworten (7)

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glori

16.03.2009 um 16:39 Uhr

Hallo Pontresina,

soweit ich denke, hast du ein MBR. Laut § 87 Abs. 1, Punkt 6 hat der BR mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein Server kann das! Also definitiv Mitbestimmung! Auch muss der AG dich rechtzeitig und umfassend vor der Inbetriebnahme des Servers informieren und dir die Unterlagen dazu vorlegen, sowie dir deine Fragen beantworten.

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DonJohnson

16.03.2009 um 16:50 Uhr

@glori hat der BR mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Nicht ganz, eher eigentlich die dazu benutzt werden KÖNNTEN die AN zu überwachen! Die bloße Möglichkeit reicht für die Mitbestimmung. Ansonsten könnte der AG ja einfach sagen: "Nein, wir wollen ja nciht überwachen nur Daten zentralisieren und damit die Arbeit erleichtern - du hast also kein MBR!"

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Pontresina

16.03.2009 um 17:07 Uhr

Ja oder nein? Was ist nun richtig?

D
DonJohnson

16.03.2009 um 17:14 Uhr

@Pontresina Klar hast du ein MBR. Dieses hast du wenn die Möglichkeit der technischen Überwachung gegeben ist. Ich dachte, ich hätte mich da klar und deutlich ausgedrückt ;-)

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Rapper22

16.03.2009 um 17:35 Uhr

Dann müßte ja der BR bei jedem PC, der in den Büros aufgestellt wird, ein MBR haben. So ist es aber nicht. Gehört zur Büroausstattung.

Ein Server alleine ermöglicht noch keine Überwachung des Verhalten oder der Leistung von AN´s. Anders sieht es bei entsprechender Software aus. Technische Einrichtungen ist dies im Sinne des § 87 alleine nicht. Nur wenn sie nach ihrer Verwendung im konkreten Fall leistungs- und verhaltensrelevante AN Daten erfasst werden können, wird sie zur techn. Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Nr. 6 BetrVG. Es reicht nicht aus, wenn nur die bloßen Rechen- und Speicherkapazitäten einer EDV-Anlage die Ermittlung oder Aufzeichnung von Leistungs- oder Verhaltensdaten der Benutzer zuläßt. Hinzu kommen muß, dass solche Daten auf Grund einer bestimmten Programmierung erfasst werden können. Soll heißen, wenn der Server nur zur Erfassung von Produktionsdaten, als zentraler Softwarespeicher oder als Rechenzentrum genutz wird, liegt kein MBR vor. Nur wenn spezielle Software installiert wird, die einzelne AN oder Gruppen von AN überwachen kann, liegt ein MBR vor.

MfG

D
DonJohnson

16.03.2009 um 17:50 Uhr

@Rapper22 Soll heißen, wenn der Server nur zur Erfassung von Produktionsdaten, als zentraler Softwarespeicher oder als Rechenzentrum genutz wird, liegt kein MBR vor.

Tja, wenn das mal kein Eigentor war...

  • wenn Produkltionsdaten gespeichert werden, werden sie das mit Angabe von Datum Uhrzeit. Das bedeutet, dass eine Leistungskontrolle die vielleicht zuvor manuell gemacht wurde, nun elektronisch ist. Die verknüpfung zwischen z.B. schriftlichen Schichtplänen und der Übertragung der produzierten Waren z.B. ist somit eine technische Einrichtung zur Überwachung. Selbst Eingabeterminels fallen also darunter - auch der dementscprechende Arbeitsplatz PC.

In Büros unterliegen Server dem erst Recht, da eventuell auf Daten (geschützt oder ungeschützt) der AN zugegriffen werden kann.

Sicherlich ist es müßig sich jetzt darüber zu unterhalten was genau der Mitbestimmung unterliegt, das Programm oder der Server, aber das eine geht nicht ohne das andere! Nur die Festplatte als solches nciht, das Gesamtbild ja! IMHO sind diese Komponenten nciht voneinander zu trennen.

Da mit Servern ein Netzwerk errichtet wir, steht dieses eh unter dem MBR des Gremiums, da gerade ein solches Netzwerk eindeutig unter den 87, 1, 6 fällt! Ein (oder mehrere) Server gibt es nur in einem Netzwerk. Somit ist die Anbindung des Servers in ein Netzwerk mitbestimmungspflichtig durch den BR.

Von der Software auch von Büro PC´s usw mal gar nciht zu reden. Na wenn man bedenkt, was alles die verschiedenen MS Programme so alles speicher.... echt interessant!!! Und wenn das mal alle nciht zur Leistungskontrolle hinzugezogen werden kann (so wie im übrigen auch Zugriffszeiten auf den Server...)

Gibst du mir Recht Rapper?

Gruß DJ

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Rotimker

16.03.2009 um 19:29 Uhr

Hi, Schau mal unter §90 abs 1 satz 2 Der Arbeitgeber HAT den BR über Panung. (ein Auszug asu Fitting) 2. Technische Anlagen

Der Begriff »technische Anlagen« in Nr. 2 bezieht sich auf Maschinen und sonstige technische Geräte und Einrichtungen, die dem Betriebszweck und damit dem Arbeitsablauf dienen, wie z. B. Montagebänder, CNC-Maschinen, Roboter und CAD-Terminals (vgl. Klebe/Roth, AiB 84, 70 ff.; Wellenhofer-Klein, DB 97, 978). Ausreichend ist, dass dies nur mittelbar geschieht, wie z. B. bei Raumbeleuchtung, Schallschluckdecken, Fahrstühlen und Klimaanlagen (vgl. OLG Düsseldorf 8. 4. 84, BB 82, 1113; Fitting, Rn. 20; GK-Wiese/Weber, Rn. 12 f.). 8

Von der Vorschrift wird nicht nur der technische (gewerbliche) Bereich des Betriebs erfasst, sondern auch der kaufmännische (Verwaltung), sofern dort technische Anlagen zum Einsatz kommen, wie das etwa bei Büromaschinen, Bildschirmen oder dem EDV-Einsatz (vgl. für Bildschirmeinsatz BAG 6. 12. 83, AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Fitting, Rn. 21; zur Telearbeit Wedde, Rn. 835 f.) der Fall ist. So unterliegen die Einführung einer neuen EDV-Anlage (OLG Stuttgart 22. 11. 84, AuR 85, 293), die Umstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Off-line- auf On-line-Betrieb (LAG Hamburg 20. 6. 85, BB 85, 2110; die hierzu ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des BAG 17. 3. 87, AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972, stützt den Anspruch auf § 80 Abs. 2 Satz 1; vgl. auch GK-Wiese/Weber, Rn. 14; HSWG, Rn. 6; Linnenkohl, CR 91, 100) und der Anschluss an Intranet/Internet (vgl. Däubler, Internet, Rn. 112) ebenfalls dieser Vorschrift. 9

Die Ersatzbeschaffung schon vorhandener technischer Anlagen fällt dann unter die Bestimmung, wenn sich die gegebenen Bedingungen ändern, insbesondere die Auswirkungen auf die AN und die Art der Anforderungen an diese (Fitting, Rn. 20; GK-Wiese/Weber, Rn. 15; MünchArbR-Matthes, § 345 Rn. 7). Eine »bloße« Ersatzbeschaffung ohne Beteiligung des BR wird im Übrigen aber auch deshalb kaum noch vorkommen, weil die technische Entwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. § 87 Rn. 175). 10

Zu der Problematik von DV-Technologien vgl. Rn. 14 und vor allem § 87 Rn. 123 ff.

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