Hi, Schau mal unter §90 abs 1 satz 2 Der Arbeitgeber HAT den BR über Panung. (ein Auszug asu Fitting)
2. Technische Anlagen
Der Begriff »technische Anlagen« in Nr. 2 bezieht sich auf Maschinen und sonstige technische Geräte und Einrichtungen, die dem Betriebszweck und damit dem Arbeitsablauf dienen, wie z. B. Montagebänder, CNC-Maschinen, Roboter und CAD-Terminals (vgl. Klebe/Roth, AiB 84, 70 ff.; Wellenhofer-Klein, DB 97, 978). Ausreichend ist, dass dies nur mittelbar geschieht, wie z. B. bei Raumbeleuchtung, Schallschluckdecken, Fahrstühlen und Klimaanlagen (vgl. OLG Düsseldorf 8. 4. 84, BB 82, 1113; Fitting, Rn. 20; GK-Wiese/Weber, Rn. 12 f.).
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Von der Vorschrift wird nicht nur der technische (gewerbliche) Bereich des Betriebs erfasst, sondern auch der kaufmännische (Verwaltung), sofern dort technische Anlagen zum Einsatz kommen, wie das etwa bei Büromaschinen, Bildschirmen oder dem EDV-Einsatz (vgl. für Bildschirmeinsatz BAG 6. 12. 83, AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Fitting, Rn. 21; zur Telearbeit Wedde, Rn. 835 f.) der Fall ist. So unterliegen die Einführung einer neuen EDV-Anlage (OLG Stuttgart 22. 11. 84, AuR 85, 293), die Umstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Off-line- auf On-line-Betrieb (LAG Hamburg 20. 6. 85, BB 85, 2110; die hierzu ergangene Rechtsbeschwerdeentscheidung des BAG 17. 3. 87, AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972, stützt den Anspruch auf § 80 Abs. 2 Satz 1; vgl. auch GK-Wiese/Weber, Rn. 14; HSWG, Rn. 6; Linnenkohl, CR 91, 100) und der Anschluss an Intranet/Internet (vgl. Däubler, Internet, Rn. 112) ebenfalls dieser Vorschrift.
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Die Ersatzbeschaffung schon vorhandener technischer Anlagen fällt dann unter die Bestimmung, wenn sich die gegebenen Bedingungen ändern, insbesondere die Auswirkungen auf die AN und die Art der Anforderungen an diese (Fitting, Rn. 20; GK-Wiese/Weber, Rn. 15; MünchArbR-Matthes, § 345 Rn. 7). Eine »bloße« Ersatzbeschaffung ohne Beteiligung des BR wird im Übrigen aber auch deshalb kaum noch vorkommen, weil die technische Entwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. § 87 Rn. 175).
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Zu der Problematik von DV-Technologien vgl. Rn. 14 und vor allem § 87 Rn. 123 ff.