Erstellt am 15.03.2009 um 12:18 Uhr von Catweazle
@raptor2,
grundsätzlich kann der Arbeitgeber immer kündigen. Ob eine Abmahnung für eine wirksame Kündigung ausreicht hängt von der Schwere des Einzelfalls ab.
Erstellt am 15.03.2009 um 12:20 Uhr von erwin
@raptor2
..kann zur Kündigung führen. Wäre dann ein Fall des § 103. Entscheident wäre hier dann u.U. die Art und Schwere des Fehlverhalten. Kündigung gilt immer das Ultimaratio-Prinzip. Also auch Prüfung gibt es mildere Mittel. Hier wurde eines der milderen Mittel ja schon einmal genutzt, die Abmahnung.
Gerade in der aktuellen Situation am Arbeitsmarkt heute sollten alle AN ganz besonders auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten achten und kein Fehlverhalten begehen. Ganz besonders wichtig ist dieses für BR. Auch die Arbeitsgerichtsbarkeit berücksichtig die arbeitsmarksituationen auch immer in der Urteilsfindung mit. Diese dürften dann auch bei BRM hier mehr Verständnis hierfür unterstellen.
Erstellt am 15.03.2009 um 12:25 Uhr von raptor2
Ok, vielen Dank.
Inwieweit die Schwere der Schuld sich darstellt bleibt offen, da es wohl weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. (Was sicher im Ernstfall vor Gericht zu klären wäre)
Erstellt am 15.03.2009 um 12:38 Uhr von Der alte Heini
raptor2
unvollständige Frage, erzeugt entsprechende Antwort.
Wenn Genanntes eine außerordentliche Kündigung begründet, dann könnte es schon schlecht aussehen für den Kollegen.
Aber ansonsten dürfte eine zweite Abmahnung nach einem Jahr für ein Betriebsrastmitglied , dass eh unter ständiger Beobachtung des AG steht, nicht so erheblich sein, dass es eine Kündigung begründet.
Erstellt am 15.03.2009 um 12:45 Uhr von raptor2
@Heini
Ja, ich weiß das meine Frage nicht präzise formuliert ist. Sollte sie auch erst einmal nicht. (Paranoia meinerseits)
Danke dennoch für alle Hinweise.
Erstellt am 16.03.2009 um 10:26 Uhr von Rapper22
@reptor2,
wenn der AG im März 2009 das BRM für einen (groben, fahrlässigen) Arbeitsfehler (ein zweites Mal) abgemahnt hat, darf er ihn nicht gleichzeitig danach kündigen. Es gibt genügend Urteile, die besagen, dass nach einer Abmahnung eine Kündigung unzulässig ist, da der betroffene AN ja bereits sanktioniert wurde. Eines geht nur. Entweder Abmahnung oder Kündigung.
MfG
Erstellt am 16.03.2009 um 10:50 Uhr von waschbär
@Raptor²,
Einem einzelnen Betriebsratsmitglied kann der AG kündigen, entweder
weil es seine Pflichten im Betriebsrat vernachlässigt oder dagegen verstösst oder
wenn das Mitglied gegen seine "normalen" Pflichten als Arbeitnehmer verstösst.
Eine "ordentliche" Kündigung ist hier nicht möglich, sondern ausschliesslich eine *ausserordentliche* Kündigung.Also dann sogar ohne Abmahung.