Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - sind alle Betriebe eines Unternehmens einzubeziehen?
Müssen bei der Sozialauswahl alle Betriebe eines Unternehmens, die räumlich zusammenhängen einbezogen werden? Hintergrund:Anhörung zur betriebsbedingten Kündigen eines MA der in einer Niederlassung angestellt ist. Die Niederlassung ist zwar organisatorisch getrennt, aber im gleichen Haus wie die Zentrale angesiedelt. Wir sind nún der Meinung, daß in die Sozialauswahl auch die MA der Zentrale einbezogen werden müssen.
Community-Antworten (3)
13.03.2009 um 13:25 Uhr
Hallo Spedi 53,
die Sozialauswahl bezieht sich auf den Betrieb.
Jedoch muss vorher überprüft werden, ob der MA an einem anderen freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
MfG Angi1
13.03.2009 um 14:52 Uhr
wie Angi schreibt:die Sozialauswahl bezieht sich auf den Betrieb! ABER: die Definition des kündigungsrechtlichen Betriebsbegriff ist nicht trivial, denn dieser hat eigentlich kein räumliches Element. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb im Sinne des KSchG insbesondere über die Führung definiert und es ist deshalb sogar denkbar das viele unselbständieg Betriebsteile die über die gesamte Republik verteilt sind einen Betrieb im Sinne des KSchG bilden.
Das Thema ist sehr komplex. Eigentlich kann Euch die Frage nur ein Anwalt beantworten der sich den Sachverhalt einmal genau anschaut
13.03.2009 um 15:23 Uhr
@paula
Super Antwort = 1*
Ein Indiz für den hier zu beachtenden Betriebsbegriff ist auch das Thema "Möglichkeit der Versetzung der AN im Rahmen des Dorektionsrechtes des AG" Hat z.B. der AG schon einmal im Rahmen dieses Rechtes AN vom Betrieb/Betriebsteil A in den Betrieb/Betriebsteil B versetzt ist dieses ein Indiz dafür, dass dieses der hier zu berücksichtigende Betriebsbegriff ist.
Doch hier ist der Rat von Paula, RA hinzuziehen ggf. auch RA/GEW zu beachten!
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