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Spätdienst leisten ohne vertragliche Grundlage

E
EineEinheit
Jan 2018 bearbeitet

In einer Firma wird abwechselnd Spätdienst geleistet, obwohl dies nie in einem der vorhandenen Arbeitsverträge geregelt bzw festgehalten wurde. Es hat sich halt einfach so "eingebürgert". Jetzt möchte ein Kollege diesen Spätdienst nicht mehr leisten (wir reden von ca. 16 mal im Jahr). Kann der Chef diesen Spätdienst dann einfach anordnen und gilt das dann für alle oder nur für diesen einen Mitarbeiter? Oder können sogar alle Mitarbeiter nun sagen, dass sie den Dienst nicht mehr machen werden, da es ja nicht sein kann, dass einer verweigert und die Anderen das leisten müssen.

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Community-Antworten (19)

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KleineHexe

24.05.2017 um 13:44 Uhr

Was heißt Spätdienst? Wie sind die Arbeitszeiten im Betrieb geregelt? Was steht in den Arbeitsverträgen? Gleitzeit? Feste Arbeitszeiten? Kernarbeitszeiten? Gibt es einen Betriebsrat?

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 13:56 Uhr

@EineEinheit Auch eine betriebliche Übung ist keine Einbahnstrasse. Daher bitte einmal darüber Nachdenken, was auch ohne dieses in einem AV vereinbart zu haben, aufgrund diversen Verhaltens zu arbeitsvertraglichen Pflichten werden könnte.

E
EineEinheit

24.05.2017 um 14:22 Uhr

Es gibt keinen Betriebsrat. Im AV steht 40 Stunden und die Mitarbeiter haben Gleitzeit. Spätdienst wäre von 16 Uhr bis 18 Uhr.

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 15:03 Uhr

Tja, würde es einen geben, könnte er auch etwas was durch konkludentes Verhalten zu einem Vertragsbestandteil geworden ist, wieder abschaffen. Auch dann, wenn er es bisher so hingenommen hat.

So aber dürfte der AG im Recht sein und er kann es im Rahmen seines Direktionsrechts unter Wahrung der Billigkeit auch bei davon betroffen anordnen. Von einem Arbeitnehmer kann es dann nur durch eine gegenläufige Erklärung, die dann aber einer Änderungskündigung gleichkäme, wieder beseitigt werden.

P
Pjöööng

24.05.2017 um 15:19 Uhr

Eine gegenläufige Erklärung (also die Erklärung in Zukunft keinen Spätdienst mehr zu machen) kommt einer Änderungskündigung gleich?

Wo kann man das nachlesen?

Gibt es dazu Urteile?

C
celestro

24.05.2017 um 15:43 Uhr

"Auch eine betriebliche Übung ist keine Einbahnstrasse. Daher bitte einmal darüber Nachdenken, was auch ohne dieses in einem AV vereinbart zu haben, aufgrund diversen Verhaltens zu arbeitsvertraglichen Pflichten werden könnte."

Dies kannst Du sicherlich belegen, oder ?

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 15:49 Uhr

@Alle Muss man eigentlich Fragen zu deren Beantwortung keine besonderen Kenntnisse nötig und schon ein Hauptschulabschluss ausreichend sein könnte, wenn man davon ausgeht, dass ein solcher auch vorliegt, auch beantworten?

C
celestro

24.05.2017 um 15:56 Uhr

Warum sagst Du nicht einfach, das Du es nicht belegen kannst ? Warum immer so ein Geschwurbel ?

Zitat: "Der Begriff der betrieblichen Übung beschreibt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch zukünftig auf Dauer gewährt werden sollen (BAG, Urteil vom 21.06.2011, Az. 9 AZR 203/10)."

Bitte zeige uns, wie Du in diesen Satz einen umgekehrten Anspruch (also AG gegenüber AN) hinein quetschen willst. Denn da steht sehr deutlich "Verhaltensweisen des ARBEITGEBERS, aus der die ARBEITNEHMER schließen können".

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 16:02 Uhr

@Pjöööng Ist dir wirklich nicht bekannt, was bildlich metaphorisch bedeutet?

@Celestro Schon mal darüber nachgedacht, was ein konkludentes Verhalten bedeuten könnte? Auch einmal darüber, was es sein könnte, wenn hier alle MA sich so verhalten?

P
Pjöööng

24.05.2017 um 16:09 Uhr

Der Rechtsbegriff des "bildlich metaphorischen" ist mir in der Tat im Arbeitsrecht noch nicht untergekommen. Auch sind da Hendiadyoins eher selten.

Ist das ein anderer Ausdruck für "Da habe ich wohl Schwachsinn geschrieben"?

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 17:55 Uhr

„Ist das ein anderer Ausdruck für "Da habe ich wohl Schwachsinn geschrieben"?

Als Schwachsinn würde ich es nur dann bezeichnen, wenn mir besonders ausgeprägte charakterliche Eigenschaften das zugestehen von Fehlern nur für mich gelten würde.

Da zumindest mir dieses fremd ist und ich auch anderen das Recht zugestehe, mal den ein oder anderen Fehler machen zu dürfen, würde ich freundlich aber bestimmt darauf hinwiesen und ihm somit die Möglichkeit zur Korrektur geben.

Wenn ich das aber aufgrund div. Eigenschaften nicht kann oder möchte, habe ich wohl ein größeres Problem, als der einen Fehler produzierende.

P
Pjöööng

24.05.2017 um 18:01 Uhr

Ein einfaches "ja" hätte es genauso gut getan! Dann würde Dich auch jeder verstehen.

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 18:05 Uhr

Da hier neben besonderen Charakteren aber auch noch andere sind und auch deren Fragen eine Antwort verdienen…………..

@Celestro
Hier mal ein Kommentar, der den Titel Fachanwalt, da er hier auch Grundlagen nennt, zumindest aus meiner Sicht auch verdient. http://www.ra-uwe-jahn.de/archiv/Arbeitsrecht/individualarbeitsrecht/betriebliche_uebung.pdf

Auch wenn hier das Hauptaugenmerk auf eine Gegenläufige betriebliche Übung abstellt, was ja auch ein Verhalten der AN beinhaltet, und der Begriff der „betrieblichen Übung“ juristisch in der Regel einem AG zugeordnet wird, schließt es nicht aus, dass es auch auf ein Gesamtverhalten einer Belegschaft anwendbar ist. Nur weil ein Kind dann ev. anders heißt (konkludentes Verhalten), bedeutet noch lange nicht, dass es nicht aufs gleiche hinauskommt. Womit wir dann bei der Vertrauenstheorie des § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben, wären.

Ein Arbeitsvertrag kann zwar laut dem BAG seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr zulasten eines AN geändert werden (sogenannte negative betriebliche Übung). Das trifft aber nicht auch bei durch konkludentem Verhalten entstandene Ergänzungen zu, die im AV nicht eindeutig geregelt oder ausgeschlossen wurden und einer rechtlichen Prüfung standhalten.

Bei der betrieblichen Übung bzw. einem konkludentem Verhalten geben der AG und AN einseitig ein stillschweigendes Angebot auf Änderung des AV ab. Die betriebliche Übung wie auch ein konkludentes Verhalten ist letztlich rechtsdogmatisch nichts anderes als eine stillschweigende Vertragsergänzung.

Wer hier jetzt nur auf das geschriebene Wort abstellt und etwas explizit jemandem zuordnet, springt aus meiner Sicht nicht weit genug. Das mag der ein oder andere ja auch gerne anders sehen. Schließlich ist es letztlich ja auch nur die Sichtweise eines TE.

E
Ernsthaft

24.05.2017 um 18:09 Uhr

@Pjöööng "Ein einfaches "ja" hätte es genauso gut getan! Dann würde Dich auch jeder verstehen."

Was natürlich eher in deinem Interesse gelegen hätte. Ist schon klar.

Ich gehe aber davon aus, dass die die es auch verstehen wollen, es auch richtig verstehen werden.

C
celestro

24.05.2017 um 18:41 Uhr

@ Ernsthaft

"1998 wies das Landesarbeitsgericht Hessen die Klage eines Arbeitnehmers ab, der seit mehreren Jahren im Nachtdienst tätig war und in den Tagesdienst eingeteilt wurde. Er begründete die Klage mit dem Gewohnheitsrecht, da er jahrelang immer die gleiche Arbeitszeit gehabt habe. Dadurch sei ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Einteilung in die Nachtschicht entstanden.

Das Gericht verwarf diese Auffassung – denn Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung sei ein übereinstimmender Wille beider Vertragspartner. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nicht erkennen lassen, mit der generellen Übernahme einer bestimmten Schicht einverstanden gewesen zu sein (LAG Hessen -9 Sa 1325/98)."

Wenn es hier sogar von Seiten des AG nicht einmal zu einer betrieblichen Übung kam, warum sollte es umgekehrt durch die AN hier im Topic so sein ?

Hinzu kommt, das die betriebliche Übung eine kollektive Komponente haben muß. Sprich egal was der AG einem einzelnen AN zukommen läßt, kann nicht zur betrieblichen Übung werden. Umgekehrt hat der AN nicht mehrere AG. Und dann ist da noch die Tatsache, dass wenn überhaupt das konkludente Verhalten ebenfalls nur durch eine kollektive Komponente wirksam werden würde. Das allerdings ein Verhalten einzelner Personen, plötzlich gegenüber dem AG einen Willen erkennen läßt, weil sich andere AN genauso verhalten ..... also da habe ich doch große Bedenken.

"Ein Arbeitsvertrag kann zwar laut dem BAG seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr zulasten eines AN geändert werden (sogenannte negative betriebliche Übung). Das trifft aber nicht auch bei durch konkludentem Verhalten entstandene Ergänzungen zu, die im AV nicht eindeutig geregelt oder ausgeschlossen wurden und einer rechtlichen Prüfung standhalten."

Eine betriebliche Übung "ändert" den Arbeitsvertrag. Wenn jetzt das BAG sagt, das der AV nicht mehr zulasten eines AN geändert werden darf, wie kommt man dann auf die Idee, dies zunächst selbst zu posten und sich anschließend um 180° zu drehen ?

"Ein einfaches "ja" hätte es genauso gut getan! Dann würde Dich auch jeder verstehen."

Sorry, aber gerne von jeder anderen Person, aber NICHT von Pjöööng, dessen Antworten oftmals niemand / fast niemand versteht.

P
Pjöööng

24.05.2017 um 23:47 Uhr

Zitat (Ernsthaft): "http://www.ra-uwe-jahn.de/archiv/Arbeitsrecht/individualarbeitsrecht/betriebliche_uebung.pdf"

Wie schön! Ein Aufsatz von 2001 zur negativen betrieblichen Übung. Blöd nur dass das BAG in seinem Urteil vom 18. 3. 2009 – 10 AZR 281/08 seine ständige Rechtsprechung zur negativen betrieblichen Übung ausdrücklich aufgegeben hat. Insofern braucht man sich mit diesem Aufsatz heute wirklich nicht mehr zu beschäftigen!

M
Moreno

25.05.2017 um 01:06 Uhr

Das ist Ernsthaft egal Hauptsache er behält Recht dafür würde er sogar Gerichtsurteile aus der Weimarer Republik Kopieren!

P
Pjöööng

25.05.2017 um 01:17 Uhr

Das ist jetzt echt unfair! Immerhin hat er mal ein Urteil gebracht und nicht nur allgemein verschwurbelte Erörterungen des § 80.

E
Ernsthaft

25.05.2017 um 15:54 Uhr

Da ihr ja schlaue Bübchen zu sein scheint, solltet ihr diese Schätze auch mit anderen Teilen und die Seite bei Wikipedia einmal auf den neuesten Stand bringen. https://de.wikipedia.org/wiki/Schl%C3%BCssiges_Handeln

Mir geht es hier auch nicht um ein unbedingt Recht haben müssen (was ich hier jetzt leider nicht auch bei dem ein oder anderen so sehen würde), sondern lediglich um einen Beitrag zur Orientierungshilfe für diejenigen, die hiervon ev. Betroffen sein könnten, und bei Fehlinterpretationen ev. Gefahr laufen, vor eine Wand zu geraten.

Und darum mein lieber Moreno, würde ich auch heute noch zutreffende Entscheidungen aus der Weimarer Zeit - und Glaube mir, derartige gibt es auch heute noch -, zu div. Beurteilungen heranziehen. Hierzu würde ich mir dann auch einmal die Entstehungsgeschichte des (ADHGB) vom 31. Mai 1861und das sich daraus entwickelte am 1.1.1900 in Kraft getretene HGB etwas näher ansehen.

Und auch Pjöööng sollte eigentlich nicht entgangen sein, dass mit dem Hinweis auf die Schuldrechtsreform 2002, auch eine Aussage hinsichtlich der Kenntnis der hier von ihm ins Feld geführten Änderung einer BAG-Rechtsprechung verbunden ist.

Seit Jahren ist ja schon bekannt und wird mit Urteil vom 05.08.2015, Az.: 3 Sa 420/15 des LAG Köln auch so fortgeführt, dass aufgrund eines schlüssigen Verhaltens, ein Arbeitsvertrag entstehen kann. Wenn dem so ist, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, warum das dann nicht auch für Vertragsbestandteile gelten sollte.

Da dieses ja entgegen anderer hier getätigter Aussagen doch möglich zu sein scheint, zeigen mir aber div. dieses bestätigende Entscheidungen div. LAG und auch des BAG.

Auszug aus BAG Urt. v. 25.11.2009, Az.: 10 AZR 1031/08 RN 26 Nur die tatsächliche Praktizierung geänderter Vertragsbedingungen kann eine konkludente Erklärung sein, die einer Annahme innerhalb der Frist des § 147 BGB gleichkommt.

Ähnlich auch: BAG Urt. v. 09.04.2014, Az.: 10 AZR 590/13 RN 26 Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 13; BGH 22. März 2012 - VII ZR 102/11 - Rn. 11, BGHZ 193, 10). Haben Parteien z B über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein.

Auch sollte nicht Unterschalgen werden, dass das LAG Nürnberg die geänderte Rechtsprechung des BAG mit Urteil vom 1.6.2010 wieder in Zweifel gezogen (7 Sa 402/09) hat. Denn trotz Kenntnis der BAG Entscheidung vom 18. 3. 2009 – 10 AZR 281/08, hat es entschieden, dass ein AN, der ein verschlechterndes Angebot jahrelang widerspruchslos hinnimmt, sein Recht verwirkt hat, sich danach auf die weitere Gültigkeit des alten Vertrags berufen zu können.

Wer jetzt mag, darf ja ruhig seiner Sichtweise treu bleiben. Ich hoffe aber, dass dem ein oder anderen hiermit zumindest klar wird, dass nicht alles Gold ist, was glänzt, und man manchmal etwas genauer hinschauen sollte, wenn man keine Böse Überraschung erleben möchte.

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