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Wie Wahl eines Schriftführers

A
Achim4711
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo

wird der Schriftführer gewählt, muss dann auch ein Beschluss dazu gefasst werden?

Viele Grüße Achim

1.100033

Community-Antworten (33)

P
Pjöööng

30.03.2020 um 13:02 Uhr

Der Schriftführer ist keine im BetrVG verankerte Funktion. Es geht also auch ohne!

Deshalb ist es auch egal wie ein möglicher Schriftführer bestimmt wird.

C
celestro

30.03.2020 um 13:13 Uhr

sofern Ihr aber z.B. eine (nicht BR-)Bürokraft dazu holen wollt, würde ich einen Beschluss als unbedingt notwendig ansehen.

A
Achim4711

30.03.2020 um 13:14 Uhr

Danke hast mir sehr geholfen.

DDAG
der Dirk aus G.

30.03.2020 um 13:41 Uhr

Der Schriftführer erfolgt grundsätzlich durch einen Beschluss. Der BRV ist nicht berechtigt eigenmächtig ein BRM als Schriftführer zu benennen. Eine Bürokraft darf eingesetzt werden wenn es um Beschlüsse geht zur Niederschrift, muss aber danach die Sitzung wieder verlassen. daher kann eine Bürokraft nicht als Schriftführer eingesetzt werden, mur ein BRM kann diese Aufgabe übernehmen. Um auf Sichere Seite zu sein, würde ich immer bei Wahlen einen Beschluss fassen.

A
Achim4711

30.03.2020 um 13:43 Uhr

Hallo Dirk aus G. wie das? Unser GBR hat eine Sekretärin die alle Beschlüsse und Protokolle schreibt. Machen doch viele Gremien.

A
Achim4711

30.03.2020 um 13:48 Uhr

Hm der eine sagt kein Beschluss der andere Ja was nun?

D
DummerHund

30.03.2020 um 13:52 Uhr

W
wdliss

30.03.2020 um 13:57 Uhr

Ich denke auch nicht, dass man einen Beschluss braucht, aber es hält einen auch niemand davon ab im Zweifel einen herbeizuführen.

D
DummerHund

30.03.2020 um 14:07 Uhr

Die waf sagt dazu ja was anderes, deshalb habe ich den Link mal rein gesetzt.

DDAG
der Dirk aus G.

30.03.2020 um 14:16 Uhr

Hallo Achim 4711, Sorry bei GBR weiß ich es nicht, bei einem 9er BR ist das so wie ich es geschrieben habe, alleine schon wegen der Schweigepflicht und dem Datenschutz.

D
DummerHund

30.03.2020 um 14:19 Uhr

@Dirk aus G: Lese dir mal den link der Waf durch den ich rein gestellt habe.

S
stehipp

30.03.2020 um 14:42 Uhr

Einfach einen Beschluss machen, dauert ungefähr zwanzig Sekunden und ihr seid auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Ihr einigt euch doch eh drauf, wer das macht, also habt ihr einen Beschluss herbeigeführt.

C
celestro

30.03.2020 um 14:50 Uhr

@Dirk aus G.

Nur leider ist Dein Wissen kompletter Unsinn. Der Schriftführer darf (sofern es kein BRM ist) bis auf die Beschlussfassung die ganze Zeit dabei sein. Also genau das Gegenteil von dem, was Du schreibst.

DDAG
der Dirk aus G.

30.03.2020 um 15:48 Uhr

Kompletter Unsinn glaube ich nicht, nur ein Teil, aber man lernt ja nie aus

N
nicoline

30.03.2020 um 16:21 Uhr

Hat der BR eine/n Sekretär/in/Assistentin/en die/der kein BRM kann, diese/r selbstverständlich während der gesamten Sitzung als Schriftführer/in fungieren und muss auch nicht während der Beschlussfassung den Raum verlassen, nur abstimmem ist nicht erlaubt.

D
DummerHund

30.03.2020 um 17:01 Uhr

Wobei die letzte Antwort der Aussage der WAF im letztem Satz widerspricht. ICH KOPIERE Bestellung des Schriftführers durch Beschluss Der Betriebsrat kann ein Betriebsratsmitglied zum Schriftführer bestellen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch einen ordentlichen Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht berechtigt eigenmächtig ein Betriebsratsmitglied als Schriftführer zu bestimmen.

Gerade in größeren Betrieben kann der Betriebsrat auch eine Schreibkraft, die kein Betriebsratsmitglied ist, mit der Erstellung der Sitzungsniederschrift beauftragen. Diese Schreibkraft ist dann zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats berechtigt, um das Protokoll erstellen zu können. Sie ist jedoch nicht stimmberechtigt und muss zur Beschlussfassung den Raum verlassen.

N
nicoline

30.03.2020 um 17:08 Uhr

Na, dann haben das wir und mindestens 10 mir bekannte BR jahrelang falsch gemacht. OMG. Ich wüsste gerne die Begründung, warum die Schreibkraft bei den Beschlüssen den Raum verlassen muss. Das würde bedeuten, dass in einem großen Betrieb mit regelmäßig vielen personellen Maßnahmen der Schriftführer u.U. ständig rausrennen muss.

P
Pjöööng

30.03.2020 um 17:11 Uhr

Da es diese Funktion im BetrVG nicht gibt, gibt es natürlich auch keine Formvorschriften.

Aber selbstverständlich hat der BRV nicht mehr Rechte als die anderen BRM und damit auch nicht die Kompetenz, einfach einen Schriftführer zu bestimmen!

Aber der BRV darf ohne Weiteres

  • fragen, wer die Niederschrift aufnimmt
  • eine Strichliste führen und denjenigen, der "dran" ist, bitten, die Niederschrift aufzunehmen
  • ein Marzipanschwein für denjenigen ausloben der die Niederschrift aufnimmt
  • ... Und wenn das funktioniert, dann braucht es auch keines ausdrücklichen Beschlusses mehr. Es sei denn es melden sich Dreie und es ist nur ein Marzipanschwein da.

Die Vorstellung dass eine Schreibkraft (die nicht dem BR angehört), sofern sie überhaupt zur Anwesenheit in der BR-Sitzung berechtigt ist, nur zur eigentlichen Beschlussfassung anwesend sein darf (oder aber genau dann abwesend sein muss) ist absurd. Eine geordnete Protokollführung wäre damit ausgeschlossen. Bei Fitting (zu dem ich erheblich mehr Vertrauen habe als zu irgendwelchen Seiten im Internet bei denen der eigentliche Urheber im Dunkeln liegt) findet sich dazu nichts. Seiner Meinung nach ist die Hinzuziehung einer Schreibkraft zulässig.

Es sei aber auch darauf hingewiesen dass die Verwaltungsgerichte die Hinzuziehung einer Schreibkraft zu Personalratssitzungen als unzulässig erachten.

D
DummerHund

30.03.2020 um 17:45 Uhr

Ich selbst kann es mir nur so erklären das es etwas mit der nicht öffentlichen Sitzung von BR Sitzungen zu tun hat. Dies wäre ja bei Anwesenheit einer Schreibkraft bei der Beschluss fassung nicht gegeben.

N
nicoline

30.03.2020 um 18:09 Uhr

Ich selbst kann es mir nur so erklären das es etwas mit der nicht öffentlichen Sitzung von BR Sitzungen zu tun hat. Aber während der Sitzung darf er/sie doch anwesend sein laut WAF, nur zur Beschlussfassung nicht. Das kann dann ja schwerlich etwas mit der Nichtöffentlichkeit zu tun haben!

N
nicoline

30.03.2020 um 18:20 Uhr

BetrVG – Kommentar für die Praxis Peter Wedde § 34 Sitzungsniederschrift

Die Hinzuziehung einer Schreibkraft ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des BR für die Sitzungsniederschrift verantwortlich zeichnet.

Bedenken wegen der Nichtöffentlichkeit (vgl. § 30 Rn. 12) der Sitzung bestehen nicht, da nach § 40 Abs. 2 der AG dem BR für Sitzungen Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat.

Werden einer Schreibkraft bei ihrer Tätigkeit für den BR Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt, ist sie aus dem Arbeitsverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet.

D
DummerHund

30.03.2020 um 18:27 Uhr

Während der Sitzung können ja auch zu bestimmte Themen eingeladene Personen zu einzelnen Punkten an der Sitzung teil nehmen. Nur zur Beschlussfassung des Sache dann müssen sie vorab den Raum wieder Verlassen. Zum Beschluss muß ein Schriftführer ja nicht unbedingt anwesend sein denn es gibt ja verschiedene Formen der Protokollführung. Hier: Ergebnisprotokoll, Verlaufsprotokoll oder wörtliches Protokoll In der Regel ist es so, das in den meisten BR´s eine Mischform von allen vor kommt. Das Gesetz an sich schreibt ja bezüglich Beschlüsse und Schriftführung nur vor diese im Wortlaut zu protokollieren, nicht das ein Protokoll im Wortlaut mit zu schreiben ist. Wie das organisatorisch gehandhabt wird obliegt dem BR. Rein theoretisch kann man ein Protokoll auch ne Woche später schreiben. Nur in jedem Fall ist der BRV dafür verantwortlich das das Protokoll korrekt ist. Muß man manchmal nicht alles verstehen warum es so verkompliziert werden muß, aber iss nu mal so.

Nachtrag: Vielleicht sollte einfach mal jemand bei der WAF nachfragen.

N
nicoline

30.03.2020 um 18:34 Uhr

Behalt du ruhig deine Bedenken. Der oben genannte Kommentator hat da keine und dem vertraue ich mehr, als der Aussage in deinem Link.

D
DummerHund

30.03.2020 um 18:46 Uhr

ich jege hier und da ja auch meine Zweifel,so isses ja nicht. Wenn ich aber unter Protokollführung im Betriebsrat google komm ich immer am selben Ende raus.

Da ich hier ehr nutzlos inne Gegend rum sitze schreibe ich jetzt mal die WAF an. Intressiert mich nu doch. Schnief.

D
DummerHund

30.03.2020 um 19:28 Uhr

Mal schauen was raus kommt

Hallo WAF Team Im Betriebsratsforum diskutieren wir aktuell eine Frage zur Schriftführung im Betriebsrat. Leider finden wir keinen gemeinsamen Nenner zu eine Endergebnis. Die Frage ist. Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer der nicht im Betriebsrat ist, darf und muss er/sie bei der Beschlussfassung zugegen sein. Ich habe hier die Meinung vertreten "Nein, den das Verstößt gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit bei Beschlussfassungen. Und weiter das ein Beschluss zwar ein Wortprotokoll sein muss aber auch später geschrieben werden kann, da es ja nur Wort wörtlich wiedergegeben werden muss. Ein Mitstreiter ist der Meinung in erster Linie auf dem Fitting zu vertrauen als wie auf anderen Seiten in der Welt des WWW. Und dort kann er nichts finden. Andere zitieren Peter Wedde § 34 Sitzungsniederschrift. §34 BetrVG trifft Grundsätzlich meiner Zustimmung, aber nur in so weit was eine Teilnahme ohne Beschlussfassung betrifft. Bei einer Beschlussfassung dürfen Sachverständige oder Sonstige Personen die bei einer Sitzung zu einzelne Themen geladen waren ja auch nicht teil nehmen. Ich wäre Dankbar hier eine abschließende Antwort von euch erhalten zu können und um die Erlaubnis diese 1:1 im Forum unter dem entsprechendem Thema rein setzen zu dürfen.

Gruß XXXXXX alias Dummerhund im Forum

C
celestro

30.03.2020 um 19:30 Uhr

Ich verstehe Eure Verwirrung ehrlich gesagt nicht. Beziehungsweise verstehe ich natürlich, wieso die Schreibkraft beim Beschluss raus gehen muss. Es geht die Schreibkraft nichts an, wer wie abstimmt. Nur das Ergebnis zählt. Wenn es also 10 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen gab, dann kann Sie das ins Protokoll schreiben. Aber Sie braucht nicht zu sehen, wer / wann seine Hand gehoben hat.

D
DummerHund

30.03.2020 um 19:44 Uhr

@celestro Bevor ich hier wieder an den Pranger gestellt und gesteinigt werde, versuche ich mal andere Wege. Ich bin einfach zu müde um mich ewig rum zu streiten. Ich werd´s euch wissen lassen wenn die waf antwortet.

N
nicoline

30.03.2020 um 22:19 Uhr

Ich jedenfalls will gar nicht streiten, für mich ist das Thema erledigt, egal, was die WAF dazu sagt.

C
celestro

31.03.2020 um 08:36 Uhr

Ich sehe keinen Streit und bin gespannt, was die WAF antwortet.

D
DummerHund

31.03.2020 um 14:22 Uhr

Hier dann die Antwort der WAF. Mag sich der eine davon was annehmen und der andere seine starre Interpretation weiter verfolgen. Klarnamen habe ich jetzt mal mit xxxx versehen

Sehr geehrter Herr xxx

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Üblicherweise wird der Schriftführer aus den Reihen der Betriebsratsmitglieder bestimmt.

Damit die Arbeit nicht immer an einer Person hängen bleibt, kann auch in jeder Betriebsratssitzung ein anderes Mitglied die Protokollführung übernehmen. Es ist sinnvoll, das im Voraus zu klären. So vermeidet Sie, dass nicht bei jeder Sitzung viel Zeit verloren geht, um jemanden zu finden, der diese Aufgabe übernimmt.

Der Betriebsrat kann ein Betriebsratsmitglied zum Schriftführer bestellen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch einen ordentlichen Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht berechtigt eigenmächtig ein Betriebsratsmitglied als Schriftführer zu bestimmen.

Gerade in größeren Betrieben kann der Betriebsrat auch eine Schreibkraft, die kein Betriebsratsmitglied ist, mit der Erstellung der Sitzungsniederschrift beauftragen. Diese Schreibkraft ist dann zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats berechtigt, um das Protokoll erstellen zu können. Sie ist jedoch nicht stimmberechtigt und muss zur Beschlussfassung den Raum verlassen.

Eine der Hauptaufgaben des Schriftführers ist, die Erstellung des Protokolls bzw. der Sitzungsniederschrift (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) bei der Betriebsratssitzung. Die Sitzungsniederschrift dient vor allem dem Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der Betriebsratsbeschlüsse. Diese sollte möglichst ausführlich erstellt werden, um Argumente und Erwägungen auch später noch nachvollziehen zu können. Die Beweiskraft des Protokolls ist erheblich.

Das Protokoll muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthalten und es muss klar sein, wer an der Sitzung teilgenommen hat. Über Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber muss kein Protokoll geführt werden, es ist aber zweckmäßig, Stichpunkte zu notieren, um mindestens den Verhandlungsstand festzuhalten.

Das Protokoll muss vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats unterschrieben werden. Dies übernimmt meistens der Schriftführer.

Ergänzend dürffen wir auch auf unser einschlägiges Video "Aufgaben des Schriftführers einfach erklärt, abrufbar unter https://youtu.be/hh3SL2hD0VQ .

In der Hoffnung, Ihnen mit vorstehenden Informationen weitergeholfen zu haben verbleiben wir mit besten Grüßen

xxxxxxx Produktmanager

C
celestro

31.03.2020 um 14:27 Uhr

Leider nur eine Antwort, aus zusammen gesetzten Bausteinen. Sehr schade, war aber zu erwarten ...

P
Pjöööng

31.03.2020 um 14:30 Uhr

Na toll!

Einfachstes Copy & Paste von der eigenen Seite (die ja oben schon referiert wurde).

Erkenntnisgewinn = "0"!

Allerdings hat man den sagenhaften Satz "Der Schriftführer ist kein Betriebsratsmitglied, wie jedes andere." weggelassen. Immerhin...

Dass man sich so wenig Mühe mit der Antwort gibt, hätte nicht einmal ich erwartet.

N
nicoline

31.03.2020 um 20:19 Uhr

Nun ja, ich vertraue weiter Herrn Wedde. Bleibt gesund!

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