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Verordnete Urlaubstage bei Betriebsruhe (auch für Azubis?)

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RosKaa
Nov 2016 bearbeitet

Hi,

in unserem Unternehmen herrscht Kurzarbeit. Nächsten Monat wird der komplette Betrieb für 2 Tage geschlossen. Diejenigen, die dann nicht kurzarbeiten, müssen dafür 2 Tage Urlaub nehmen.
Hoffentlich werde ich jetzt nicht "erschossen", wenn ich frage, wie das bei den Azubis aussieht. Bekommen diese auch die beiden Urlaubstage angerechnet oder sind sie außen vor?

LG RosKaa

7.42405

Community-Antworten (5)

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ridgeback

12.03.2009 um 17:53 Uhr

@RosKaa, Azubis werden bei der Berechnung der AN nicht mitgezählt, brauchen dementsprechend auch keinen Urlaub nehmen. Azubis sind keine AN im herkömmlichen Sinne, sondern Auszubildende.

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mic34

12.03.2009 um 17:55 Uhr

Hallo RosKaa,

Auszubildende sind von der KUA ausgeschlossen, d.h. der AG hat sie zu beschäftigen bzw. auszubilden "Ausbildungspflicht). Da würde ich keine Kompromisse eingehen, der AG muss sich da schon was einfallen lassen.

Und warum müssen die Kollegen Urlaub nehmen wenn sie nicht betroffen sind??? Warum gehen die nich auch in KUA???

Gruß Mic34

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RosKaa

12.03.2009 um 23:26 Uhr

@ ridgeback

Ich bin völlig Deiner Meinung. Nur scheint unser HR das anders zu sehen. Kannst Du einen Paragraphen oder sonstigen Hinweis benennen, den ich ihm kurz und knackig um die Ohren hauen kann?

@ mic34 Ich habe mich wohl ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Selbstverständlich sind unsere Auszubildenden von der KUA ausgeschlossen. Wenn ich jetzt hier ins Detail gehe, weiß mein AG sofort, dass er gemeint ist. Du kannst mich aber gerne unter chaotin20@freenet.de anmailen.

Auf jeden Fall bedanke ich mich für Eure Antworten.

LG RosKaa

M
major

13.03.2009 um 11:52 Uhr

@RosKaa

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hier sollte der Betrieb alle Möglichkeiten nutzen und kreativ sein. Durch umstellen des Lehrplanes, durch Vorziehen anderer Lehrinhalte. Wenn möglich, Versetzung in eine andere Abteilung oder in die Lehrwerkstatt. Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.

Es ist umstritten, ob während der Ausbildung Kurzarbeit erlaubt ist. Die vorherrschende Meinung ist, dass Kurzarbeit für Auszubildende nicht angeordnet werden kann, da diese keine Arbeit in einem Arbeitsverhältnis leisten, sondern zum Zweck der Ausbildung in den Betrieb integriert sind. Daraus wird gefolgert, dass die Regelungen über Kurzarbeit auch für Ausbilder nicht anwendbar sind, sofern diese für die Betreuung der Auszubildenden tatsächlich zuständig sind (Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 54; Wohlgemuth, BBiG, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 5 ).

Gruß major

RW
rainer w

13.03.2009 um 19:26 Uhr

Meine Suche im World waib web bestätigt @majors Aussage. Des weiteren heißt es noch das das besondere Arbeitsverhältnis mit einem Auszubildendem einem Erziehungsverhältnis gleichzusetzen ist, das mit Kurzarbeit unvereinbar ist.(was immer das heisen mag). Der AG ist hier Verpflichtet erst alle Möglichkeiten aus zu schöpfen den Azubi weiter im Unternehmen zu beschäftigen. Tut er es nicht, kann der Azubi den AG auf Schadensersatz verklagen.

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