Erstellt am 12.03.2009 um 16:53 Uhr von ridgeback
@RosKaa,
Azubis werden bei der Berechnung der AN nicht mitgezählt, brauchen dementsprechend auch keinen Urlaub nehmen. Azubis sind keine AN im herkömmlichen Sinne, sondern Auszubildende.
Erstellt am 12.03.2009 um 16:55 Uhr von mic34
Hallo RosKaa,
Auszubildende sind von der KUA ausgeschlossen, d.h. der AG hat sie zu beschäftigen bzw. auszubilden "Ausbildungspflicht).
Da würde ich keine Kompromisse eingehen, der AG muss sich da schon was einfallen lassen.
Und warum müssen die Kollegen Urlaub nehmen wenn sie nicht betroffen sind???
Warum gehen die nich auch in KUA???
Gruß
Mic34
Erstellt am 12.03.2009 um 22:26 Uhr von RosKaa
@ ridgeback
Ich bin völlig Deiner Meinung. Nur scheint unser HR das anders zu sehen. Kannst Du einen Paragraphen oder sonstigen Hinweis benennen, den ich ihm kurz und knackig um die Ohren hauen kann?
@ mic34
Ich habe mich wohl ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Selbstverständlich sind unsere Auszubildenden von der KUA ausgeschlossen. Wenn ich jetzt hier ins Detail gehe, weiß mein AG sofort, dass er gemeint ist. Du kannst mich aber gerne unter chaotin20@freenet.de anmailen.
Auf jeden Fall bedanke ich mich für Eure Antworten.
LG RosKaa
Erstellt am 13.03.2009 um 10:52 Uhr von major
@RosKaa
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hier sollte der Betrieb alle Möglichkeiten nutzen und kreativ sein. Durch umstellen des Lehrplanes, durch Vorziehen anderer Lehrinhalte. Wenn möglich, Versetzung in eine andere Abteilung oder in die Lehrwerkstatt. Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Es ist umstritten, ob während der Ausbildung Kurzarbeit erlaubt ist. Die vorherrschende Meinung ist, dass Kurzarbeit für Auszubildende nicht angeordnet werden kann, da diese keine Arbeit in einem Arbeitsverhältnis leisten, sondern zum Zweck der Ausbildung in den Betrieb integriert sind. Daraus wird gefolgert, dass die Regelungen über Kurzarbeit auch für Ausbilder nicht anwendbar sind, sofern diese für die Betreuung der Auszubildenden tatsächlich zuständig sind (Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 54; Wohlgemuth, BBiG, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 5 ).
Gruß
major
Erstellt am 13.03.2009 um 18:26 Uhr von rainer w
Meine Suche im World waib web bestätigt @majors Aussage. Des weiteren heißt es noch das das besondere Arbeitsverhältnis mit einem Auszubildendem einem Erziehungsverhältnis gleichzusetzen ist, das mit Kurzarbeit unvereinbar ist.(was immer das heisen mag).
Der AG ist hier Verpflichtet erst alle Möglichkeiten aus zu schöpfen den Azubi weiter im Unternehmen zu beschäftigen. Tut er es nicht, kann der Azubi den AG auf Schadensersatz verklagen.