Rechtsgrundlage/Regelung Wählbarkeit bei 16 geleistetrer Std./Wo.
Hallo brauche Hilfe!!
ich bin originäres Betriebsratsmitglied und arbeite in Teilzeit mit 18 Std./Wo. Ich würde gerne meine Wo.Std. auf 16 Std. verringern. Daher müsste ich bitte wissen, wie weit kann man die Arbeitszeit reduzieren um weiterhin im Betriebsrat wählber bzw. tätig zu sein. Im Bundespersonalgesetz öffentl. Dienst sind mind. 18 Std. unter §14 Abs.2 geregelt. Wer weis, wie bei Betriegsräten die Rechtsgrundlage bzw. die Regelung ist. Finde im Internet nichts aussagekräftiges darüber.
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (2)
11.03.2009 um 11:20 Uhr
Hallo khh2806,
im BetrVG steht nirgens eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit um wählbar oder tätig zu sein. Du kannst auch in der Elternzeit (ohne zu arbeiten) deine Betriebsratstätigkeit aufrecht erhalten.
MfG Angi1
11.03.2009 um 21:13 Uhr
@khh2806 ich weiß nicht, ob Du hier an der richtigen Adresse Deine Frage stellst. Das Bundespersonalgesetz öffentl. Dienst gilt in der Schweiz. In Deutschland gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Dieses regelt in § 14 folgendes:
§ 14 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar. (3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Zum BetrVG siehe Angi1
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