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Beschlussfähigkeit bei vielen Verhinderungen

L
Lumpini
Mrz 2020 bearbeitet

Liebes Forum,

folgender Fall: Ein 7er BR tritt zu Dritt zusammen - die 4 anderen Mitgl. sind verhindert (krank), es gibt keine ErsMitgl. Ist der BR beschlussfähig? Was wäre, falls nur zwei oder sogar nur ein Mitgl. an der "Sitzung" teilnimmt?

Ich frage, weil ich zum einen im Fitting § 33 Rn 12 lese: "Ist die Gesamtzahl der BRMitgl. auch nach Eintreten sämlicher ErsMitgl. unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ..., ist ... von der Zahl der noch vorhanden BRMitgl. ... auszugehen. Gleiches gilt, wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von BRMitgl. der BR ... nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist ... Nur so können Beteiligungsrechte des BR, deren Ausübung an kurze Fristen gebunden ist ..., wahrgenommen werden."

Zum anderen lese ich im aktuellen Interview mit Prof. Dr. Peter Wedde (https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-Fragen-zur-Betriebsratsarbeit-waehrend-der-Corona-Krise~): "Werden persönliche Verhinderungen so zahlreich, dass die gesetzliche festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr an Sitzungen teilnehmen kann, bleibt das Gremium noch solange beschlussfähig, wie die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder zur Verfügung steht (beispielsweise bei einem neunköpfigen Betriebsrat mindestens fünf Personen)."

Ich interpretiere Fitting so, dass der BR auch zu Dritt beschlussfähig wäre, und Wedde so, dass dies nicht der Fall wäre.

Gibt es hier eine klare, einheitliche Rechtsauffassung?

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Community-Antworten (5)

W
wdliss

25.03.2020 um 15:37 Uhr

Bundesarbeitsgericht, 18.08.1982, – 7 AZR 437/80 –

Wobei es dort nur um fristgebundene Entscheidungen des BR geht (https://www.hlw-muenster.de/news/newsnewsarbeitsrecht-beschlussfaehigkeit-des-betriebsrates-bei-voruebergehender-verhinderung-von-betriebsratsmitgliedern/)

P
Pjöööng

25.03.2020 um 19:08 Uhr

Obwohl dieses Problem ja hier öfters erörtert wird, verstehe ich es immer noch nicht.

Ein BR ist auf Grund Verhinderung vieler Mitglieder möglicherweise nicht beschlussfähig.

Aus welchem Grunde sollte er bei einer wichtigen und dringenden Angelegenheit sagen "Ach, da sind wir möglicherweise gar nicht beschlussfähig. Und dann klagt vielleicht jemand und dann stellt das Gericht unter Umständen fest dass wir gar nicht beschlussfähig waren und dann stellt sich dieser Beschluss eventuell als unwirksam heraus. Da lass ich es doch lieber bleiben."?

Und aus welchem Grunde sollte er eine Angelegenheit die niht dringend ist nicht auf die Wiederherstellung einer sicheren Beschlussfähigkeit warten?

L
Lumpini

25.03.2020 um 20:26 Uhr

Na ja, die Frage zielte ja nicht auf Sinnhaftigkeit ab, sondern auf konkrete Belege. (Die beiden Autoren haben mich verwirrt. :)..)

Warum keine Beschlüsse per Videokonferenz gefasst werden können, verstehe ich unter logischen Gesichtspunkten auch nicht - in manchen Büros kann genauso gut oder schlecht Nicht-Öffentlichkeit gewährleistet werden wie über Webex & Co. Und eine Betriebsversammlung pro Quartal ist in vielen Betrieben Mumpitz.

Nur.. hat Wedde Recht, und es gibt seit Jahrzehnten diese Gesetzeslücke, die BRs zeitweise formell handlungsunfähig macht? Oder hab ich ihn falsch verstanden? Oder hat er sich missverständlich ausgedrückt? Das 40 Jahre alte Urteil zeigt das Problem ja auf, wenn auch für einen bestimmten Fall.

Ich schließe daraus: In fristgebungenen Fällen kann in einem 7er BR selbst eine Person wirksam einen Beschluss fassen. Was unter "dringend" verstanden werden könnte, böte bspw. wieder viel Spielraum für Diskussionen...

S
stehipp

26.03.2020 um 09:01 Uhr

Und wie Pjöööng schon schreibt. Wenn es nicht anders geht und der Beschluss auch nicht verschiebbar ist, dann ist es noch immer besser einen anfechtbaren Beschluss zu fassen, als überhaupt keinen Beschluss zu fassen.

L
Lumpini

26.03.2020 um 12:51 Uhr

"Wenn es nicht anders geht" sollte eigentlich nicht eintreten, außer wenn der komplette BR verhindert ist.

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