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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erneute Probezeit nach Ausbildung

H
Holzmax
Nov 2016 bearbeitet

Ein Azubi wurde nach seiner Facharbeiterprüfung befristet für 12 Mon übernommen. Allerdings nicht in seinem erlernten Beruf sondern in der Produktion als Angelernter. In seinem Arbeitsvertrag wurde nochmals eine Probezeit festgeschrieben. Ich bin der Meinung diese ist unzulässig da ihn der Betrieb bereits lange kennt. Andererseits handelt es sich um eine deutlich andere Tätigkeit, bei der z. T. völlig andere Anforderungen gestellt werden. Kann mir dazu jemand weiterhelfen?

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Community-Antworten (4)

L
Letze

10.03.2009 um 22:06 Uhr

Ja Ausbildungssverhältnis und Arbeitsverhältnis sind zwei unterschiedliche Verträge. Über die Probezeit würde ich mir auch nicht viel Gedanken machen, der Kündigungschutz greift sowieso erst nach 6 Monaten. Auch die Befristung ist zulässig. Frage: Ist die Befristung mit Ablauf des Datum im Ausbildungsvertrag oder mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geschlossen worden. Das kann erheblich sein, da passieren Fehler.

B
Bremen

10.03.2009 um 22:25 Uhr

@ Letze Welche Fehler denn?

P
Peanuts

10.03.2009 um 22:50 Uhr

"... der Kündigungschutz greift sowieso erst nach 6 Monaten. "

Da dieser Azubi mit Sicherheit schon länger als 6 Monate im Betrieb sein wird, macht dieser Hinweis nicht sehr viel bzw. gar keinen Sinn! Die Ausbildung ist auf die Wartezeit anzurechnen.

"In seinem Arbeitsvertrag wurde nochmals eine Probezeit festgeschrieben. "

Dagegen ist nichts einzuwenden. Das Kü´schutzgesetz greift trotzdem, falls der AG in dieser Zeit ordentlich kündigen will. Es sei denn, es würde sich um einen Kleinbetrieb handeln.

L
Letze

11.03.2009 um 09:30 Uhr

Ja Irrtum meinerseits, als Betriebszugehörigkeit zählt nicht nur die Beschäftigungszeit im eigentlichen Arbeitsverhältnis, sondern auch die volle Ausbildungszeit. Deshalb greift das KSchG. Nur bei der Kündigungsfrist werden die Zeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücktsichtigt. Zu dem Fehler den AG bei Ende der Ausbildung machen. Nach §21 BBiG (2) (Berufsbildungsgesetz) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. Sollte er danach noch weiterarbeiten, z.B. bis zum Ablaufdatum des Ausbildungsvertrages gilt der §24 BBiG: "Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet." So kommen häufig Azubis zu unbefristeten Verträgen, ohne es zu wissen. Sollte es sich so bei euch verhalten, müsste es sich nicht um eine Einstellung sondern Versetzung/Umgruppierung handeln.

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