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Kündigung in der Probezeit bzw. im laufenden Zeitvertrag?

K
Kasimir
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen,

Betreff Kündigung in der Probezeit bzw. im laufenden Zeitvertrag!

Zum Sachverhalt:

Ein Azubi im Metallhandwerk lernt zum 31.01.2006 aus. Im Anschluss an die Ausbildung bekommt er einen Zeitvertag vom 01.02.2006-31.03.2006. Zum 01.04.2006 bekommt der Arbeitnehmer einen neuen Zeitvertrag, befristet auf ein Jahr bis zuim 31.03.2007.

In dem befristeten Zeitvertrag heisst es unter §1 Anstellung/Probezeit:

(1) Der Mitarbeiter wird vom 01.04.2006 bis 31.03.2007 für die Tätigkeit als Maschinenbau-Mechaniker angestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

(2) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

(3) Das Arbeitsverhältnis wird befristet nach §14 Abs.2 TzBfG ohne Sachgrund.

Der Arbeitgeber möchte den Betroffenen jetzt zum 30.09.2006 (also in der vermeintlichen Probezeit) wegen Arbeitsmangel entlassen.

Nun meine Frage:

Ist die Probezeit im Anschluss an eine Ausbildung überhaupt zulässig? Was hat es mit dem letzten Satz in §1 Abs.1 auf sich?

2.90703

Community-Antworten (3)

F
Fayence

09.09.2006 um 13:28 Uhr

Hallo Kasimir,

"Ist die Probezeit im Anschluss an eine Ausbildung überhaupt zulässig?"

Berechtigte Frage, zumindest sind 6 Monate in der Rechtsprechung umstritten. Aber letztendlich liegt eine solche Vereinbarung im Ermessen des Arbeitgebers.

"Was hat es mit dem letzten Satz in §1 Abs.1 auf sich?"

M.E. sind mit diesem Satz beide Vertragsparteien verpflichtet, dieses befristete AV einzugehen.

Aber lass Dich nicht von dem Wort "Probezeit" in die Irre führen. Die BGB oder die in einem TV vereinbarten Kündigungsfristen gelten dennoch.

Lohnenswerter wäre aus meiner Sicht eher die Frage, ob die Begründung des AGs wirklich stichhaltig ist. Da seid Ihr im Rahmen der Anhörung als BR gefragt.

K
Kasimir

10.09.2006 um 13:19 Uhr

Im Manteltarifvertrag für das Metallhandwerk heisst es in §2 Abs.3:

Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit; einzelvertraglich kann in begründeten Ausnahmefällen die Probezeit um weitere 3 Monate verlängert werden; das ist dann auch von vornherein möglich, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet wird oder der Arbeitnehmer im Anschluß an eine abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb weiterbeschäftigt wird.

Verstehe ich das richtig - das bei der Übernahme nach einer Ausbildung eine Probezeit entfällt????????

Vielen Dank für die Mühe die ich Euch mache - aber ich bin für jede Antwort dankbar.

F
Fayence

10.09.2006 um 20:41 Uhr

Gut recherchiert! :-)

Wenn der MTV für Euch greift, dürfte in diesem Fall keine Probezeit vereinbart werden!

Halte ich persönlich aber dennoch für nebensächlich! Ich würde nach wie vor am Kündigungsgrund ansetzen!

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