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Spion im BR

H
Hoppel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind 7 Mitglieder in unserem BR. Nun ist es so das eine Kollegin aus dem BR als Assistentin der Geschäftleitung aufgestiegen ist. Leider muß ich sagen, das die Kollegin uns alle ausgenutzt hat und jetzt bestimmte BR- Kollegen fertig machen will. Alles was wir besprechen geht direkt zur Geschäftsleitung. Meine Frage ist, wie können wir die Kollegin aus dem BR herausbekommen. Von alleine will sie nicht gehen, weil sie nur davon profitieren will alle Informationen zubekommen.( zum Nachteil von uns).

M.f.G hoppel

4.850011

Community-Antworten (11)

B
Bärbel1

10.03.2009 um 17:49 Uhr

@hoppel

Ihr solltet zu ienem euch als BR einmal eine GO geben, hier solltet ihr auch Verhaltensregeln und Regeln mit dem Umgang des Wissens aus BR-Sitzungen aufnehmen.

Verstöß sie dann gegen die GO wäre dieses und die Frage, ob durch ihr weitertragen von Sitzungsinfos die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung verletzt wird, ggf. auch Vertsöße gegen den Datenschutz als gesamt ein ausreichender Grund für ein Verfahren gem. § 23 sein könnte.

Auch einmal den Retschzuschutz der GEW befragen

DAH
Der alte Heini

10.03.2009 um 22:27 Uhr

Bärbel1 Eine Geschäftsordnung für das Gremium BR mit der du den BR Kollegen den Mund verbieten und das Verhalten der Mitglieder vorgeben willst, ist Unsinn und rechtlich nicht haltbar.

hoppel Da die Kollegin wohl keine leitende Angestellte im Sinne des BetrVG sein dürfte müsst ihr mit ihr leben.

P
Peanuts

10.03.2009 um 22:39 Uhr

"Alles was wir besprechen geht direkt zur Geschäftsleitung. "

Beweisbar?

DAH
Der alte Heini

10.03.2009 um 22:59 Uhr

Bärbel1 Der dickste Hammer fällt mir erst jetzt auf. Du verweist auf den § 23 BetrVG, dass ist purer Blödsinn. Das Gesetz spricht davon, dass bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten ein BR Mitgl. seines Amtes erhoben werden kann. Ist die Nichtbeachtung einer fragwürdigen Geschäftsordnung eine Verletzung von gesetzlichen Pflichten? Wohl eher nicht. Den Kommentar zum Datenschutz erspare ich mir.

P
Peanuts

10.03.2009 um 23:09 Uhr

"Du verweist auf den § 23 BetrVG, dass ist purer Blödsinn."

Kann man so nicht sagen ... allein die Beweisbarkeit dürfte ein Problem darstellen.

DAH
Der alte Heini

10.03.2009 um 23:23 Uhr

peanuts Das kann man so nicht sagen, selbstverständlich kann man das sagen. Oder willst du mir erzählen, dass man in diesem Fall mit so einer Geschäftsordnung oder mit dem Datenschutz hier erfolgreich agieren könnte.

Es gäbe nur eine Möglichkeit für den BR diese Kollegin loszuwerden. Hier könnte man sich an die Rechtsprechung orientieren, die auch die Amtsenthebung eines BR Mitgl zulässt, wenn durch dessen Verhalten eine Betriebsratsarbeit nahezu unmöglich gemacht wird. Genanntes wird im Rahmen des § 23 BetrVG beim ArbG beantragt.

P
Peanuts

10.03.2009 um 23:45 Uhr

Ich habe mich nur auf den 23er bezogen, der könnte tatsächlich etwas hergeben.

"Oder willst du mir erzählen, dass man in diesem Fall mit so einer Geschäftsordnung oder mit dem Datenschutz hier erfolgreich agieren könnte."

Märchenstunden sind eher nicht mein Ding.

VP
von Postbote

11.03.2009 um 08:08 Uhr

Moin Hoppel, also sieh mal hier den könnt ihr vielleicht Anwenden,§ 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht, denn was ihr im Gremium an Stratigien ausarbeitet und diese dann weiter getragen werden...ist natürlich ein Ding. Bei uns in der GO steht ausdrücklich drin, das wenn wir uns einig sind dieses nicht nach Außen zutragen, wenn doch was bekannt wird ...werden Maßnahmen ergriffen gegen dieses Mitglied. Ab und zu legen wir Bomben, also Testen wir wenn wir etwas vermuten... und Wissen dann wer es war, dann wird dieser zur Rede gestellt ( was wir noch nicht hatten)...und dann gibt es eine Standpauke, vor gesammelter Mannschaft....das hilft ungemein denk ich...also dann mal teu. Kommentar: Mithin auf jeden Fall möglich wäre dennoch der Ausschluss aus dem Betriebsrat, sowie aber auch Arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese Sichtweise ist auch statthaft, da ein Vertrauensverhältnis zerstört wird, welches den Betriebsrat ggf. an der Handlungsfähigkeit beschränkt. Denn das Dialog führen bzw. Austauschen von Informationen und Argumenten, welche auf Geheimhaltungsbedürftigen Informationen beruht, ist notwendiger Bestandteil der Betriebsratsarbeit. Darüber hinaus ist dem Gebot der Vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs.1 BetrVG dann nicht mehr Rechnung getragen worden.

R
rolfo2

11.03.2009 um 10:09 Uhr

@ Postbote

§ 79 BetrVG

So einen Unsinn habe ich auch noch nicht gehört. Du solltest dir mal den § ansehen was unter Geheimhaltungspflicht verstößt. Das gleiche gilt für § 2.

R
Rapper22

11.03.2009 um 13:35 Uhr

@Postbote,

rolfo2 hat recht. § 79 hat damit überhaupt nichts zu tun. Hier greift alleine der § 23 BetrVG (Ausschluss von Mitgliedern des BR). Dort steht unter Rd.Nr: 17 im Fitting, dass eine einmalige grobe Pflichtverletzung ausreicht. Sie muß Schuldhaft und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. Und zu den groben Pflichtverletzungen gehört die Verletzung der Schweigepflicht, wenn diese wiederholt erfolgt oder schwerwiegende Folgen für die BR Arbeit hat oder die rücksichtslose Preisgabe von vertraulichen - unter Ausnutzung oder doch auf Grund der BR-Eigenschaften erlangten - Informationen an den ArbG. Hier könnte der BR ansetzen und einen Antrag auf Ausschluss aus dem BR beim zuständigen Arbeitsgericht stellen.

MfG

P
Peanuts

11.03.2009 um 14:13 Uhr

Fitting, § 79 BetrVG, RN 40 DKK, § 79 BetrVG, RN 30

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