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Zwickmühle wegen BR Sitzung

AL
Anita L.
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo, mein Problem ist folgendes.....wir sind nur zu zweit in der Firma die meine Tätigkeit machen und können. Es kommt immer mal wieder vor(so 2 -3 mal im Jahr), dass eine BR Sitzung genau in der Woche ist in der meine Kollegin Urlaub hat. Von meiner Arbeit hängt aber die Tätigkeit von da 20 Kollegen ab. Wenn keiner im Büro ist, können diese Kollegen nicht arbeiten. Es ist vom Arbeitsvolumen nicht tragbar noch eine weitere Person anzustellen da wir zu zweit die Arbeit locker schaffen. Bin da sehr in einer Zwickmühle. Meine BR Kollegen sagen mir immer, dass dies nicht mein Problem sei und BR Arbeit vor normaler Arbeit geht. Was soll ich tun und wie verhält es sich rechtlich. Kann mich das Gremium deßhalb vom BR ausschließen.? Wäre um schnelle Antwort dankbar.

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Community-Antworten (7)

B
BRHamburg

23.03.2020 um 20:30 Uhr

Deine Kollegen haben völlig Recht. BR Arbeit geht vor Arbeitspflicht aus dem AV. Und es ist auch nicht zu wenig Arbeit da um einen weiteren Kollegen auf die Tätigkeit an zulehrnen. Ausschließen kann man dich zwar nicht, aber du solltest das Problem lösen.

C
celestro

23.03.2020 um 20:48 Uhr

Ja, aber ...

Ein BRM hat abzuwägen, ob die Sitzung oder die Arbeit Vorrang hat. Wenn man weiß, das der einzige Kollege im Urlaub ist und man seine Arbeit erledigen muss, damit 20 andere MA weiter arbeiten können, ist man ggf. an der Amtsausübung gehindert.

B
BRHamburg

23.03.2020 um 21:13 Uhr

Ich gebe dir zum Teil Recht. Nur es ist dem Arbeitgeber bekannt das es zu Problemen kommt wenn die Urlaubszeit kommt. Hier kann man das Problem also im Vorfeld lösen.

C
celestro

23.03.2020 um 22:38 Uhr

Und wie? Man kann den AG nicht zwingen, noch eine Person einzustellen.

B
BRHamburg

23.03.2020 um 22:47 Uhr

Einstellen braucht an auch nicht zwingend. Man könnte aber z.B. noch jemanden als. Art Springer anlernen. Was ist den wenn der eine im Urlaub ist und der andere wird Au?

X
XYZ68

24.03.2020 um 08:35 Uhr

Ich gebe da BRHamburg vollkommen Recht. Es kann immer vorkommen, das beide geplante Mitarbeiter ausfallen und auch dafür muss ein Arbeitgeber eine Lösung haben. Ein Vertreter, der bei Bedarfsfall einspringt wäre hierfür wahrscheinlich die Lösung.

N
nicoline

24.03.2020 um 10:16 Uhr

Der BR sollte bei all seinem Handeln, seinen Erwartungen und Forderungen auch an die Verhältnismäßigkeit denken. Wenn es ca. 2 - 3 mal im Jahr vorkommt, dass man "beruflich verhindert" ist, ist es durchaus verhältnismäßig, ein Ersatzmitglied zu laden.

https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsrat-Lexikon/Verhinderung Beispiel 3: B erhält die Weisung seines Vorgesetzten, einen wichtigen Kunden am Sitzungstag zu betreuen. Hier muss B die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit mit der Wichtigkeit der Sitzungsthemen abwägen. Kommt B zu dem Ergebnis, dass es wegen der besonderen betrieblichen Situation unverzichtbar ist, den Kunden zu betreuen, ist er zwar nicht objektiv verhindert. Subjektiv ist dem B aber die Ausübung seines Betriebsratsamts unzumutbar, so dass er sich für verhindert erklären darf. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, dass sich das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert erklärt, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt.

https://www.betriebsrat.de/ersatzmitglieder/wann-kommen-ersatzmitglieder-zum-einsatz-/wann-kommen-ersatzmitglieder-im-betriebsrat-zum-einsatz.html

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72/17

Ein Betriebsratsvorsitzende nahm im Mai 2017 an einer Schulung teil. Der Entsendebeschluss zu diesem Seminar wurde in einer Betriebsratssitzung gefasst, bei der sieben von insgesamt neun Mitgliedern anwesend waren. Ein Betriebsratsmitglied war krank. Das geladene Ersatzmitglied und ein weiteres Betriebsratsmitglied hatten sich wegen erhöhten Arbeitsaufkommens telefonisch von der Sitzung abgemeldet. Der Betriebsratsvorsitzende war der Ansicht, dass die Nichtteilnahme an der Sitzung wegen des hohen Arbeitsaufkommens keine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstelle und hatte keine Ersatzmitglieder geladen. Der Arbeitgeber hielt den Beschluss zur Seminarteilnahme deshalb für unwirksam und verweigerte die Kostenübernahme für die Schulung. Dagegen ging der Betriebsrat gerichtlich vor. Ohne Erfolg. Das Gericht entschied: Eine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds liegt vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Dies kann im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer unabkömmlich ist, weil die geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss. Das Betriebsratsmitglied muss unter Beachtung seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber entscheiden, welcher Pflicht es den Vorrang einräumt.

Somit hätte der Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied laden müssen. Da er dies nicht getan hat, ist der Entsendebeschluss zu seiner Schulung unwirksam.

Wenn sich das Betriebsratsmitglied bei einem Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht für die Arbeit entscheidet, muss der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass ein Verhinderungsfall vorliegt. Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Betriebsratsmitglieds vorliegen, muss er den genannten Hinderungsgrund prüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitglieds verzichten.

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