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Kurzarbeit und zusätzliche Arbeitsstelle

B
BRHamburg
Mrz 2020 bearbeitet

Wir sind Dienstleister für einen Kunden. Es ist sehr wahrscheinlich das dieser sein Werk in kürze vorübergehend schließt. Würde das dann noch von Kurzarbeit abgedeckt werden ( den wir arbeiten ja überhaupt nicht mehr)? Und wenn Kurzarbeit greift, ist es zulässig zur Aufstockung der 60% Gehalt wo anders arbeiten zu gehen?

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Community-Antworten (5)

K
krambambuli

22.03.2020 um 09:13 Uhr

Umfangreiche Informationen zur Kurzarbeit findest du auf den Internet-Seiten der Arbeitsagentur

C
celestro

22.03.2020 um 14:47 Uhr

"Würde das dann noch von Kurzarbeit abgedeckt werden ( den wir arbeiten ja überhaupt nicht mehr)?"

Was sagt das Wort KurzARBEIT?

B
BRHamburg

22.03.2020 um 22:48 Uhr

*Was sagt das Wort KurzARBEIT? * Leider beantwortet das nicht die Frage celestro. Denn ich habe bisher nur Angaben gefunden um wie viel die Arbeitsleistung bzw. wie viele Mitarbeiter mindestens betroffen sein müssen. Aber eine Mindestzahl an Arbeitsstunden im Zeitraum X habe ich bisher nicht gefunden. Aber vielleicht hast du ja eine solche Info, dann wäre ich über einen Link oder Quelle sehr dankbar.

U
UliPK

23.03.2020 um 06:45 Uhr

Zulässig ist es schon aber es gilt auch dieses:

"Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor."

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

S
seehas

23.03.2020 um 08:21 Uhr

Kurzarbeit bedeutet weniger bis keine Arbeit. Die Zeit die gearbeitet wird, wird vom AG normal vergütet. Für den Teil der fehlt springt die Arbeitsagentur mit 60 / 67 % ein. Wenn vorher schon ein regelmäßiger Nebenerwerb bestanden hat, so darf der weiter ausgeübt werden und wird nicht angerechnet. Wenn jetzt ein Nebenerwerb begonnen wird, dann wird der auf die Leistungen der AA angerechnet.

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