Erstellt am 10.03.2009 um 10:36 Uhr von Neuling45
Guten Morgen unwissender, meine erste Frage lautet, was steht im AV, ist hier die Klausel ........kann auch an anderen Arbeitsstätten od. so ähnlich (zumutbar) eingesetzt werden ? Ist nämlich so ein Zusatz im AV verankert und die AN hätten keinen sozialen od. wirtschaftlichen Abstieg dadurch, so liegt das durchaus im Direktionsrecht des AG. Bloss weil die AN das nicht wollen hat der BR nicht generell einen Grund zum Widerspruch, hier sind einige Gesichtspunkte zu beachten. Gibt es keinerlei Klauseln im AV so müßte eine Änderungskündigung vom AG zum Zwecke der Versetzung ausgesprochen werden. Ist die Umsetzung mit sozialen od. wirtschaftlichen Abstieg verbunden, so hat der BR auch einen Grund zum Widerspruch, dann müßte der AG die Zustimmung beim Arbeitsgericht einklagen.
Erstellt am 10.03.2009 um 11:22 Uhr von rainer w
Neuling45
Die Klausel mit dem "zumutbar" ist wohl bekannt. Wer aber definiert was für wem zumutbar ist?
Erstellt am 10.03.2009 um 12:43 Uhr von Neuling45
Hi rainer, zumutbar ist was ich weiter geschrieben habe, es entsteht durch die Versetzung keine sozialen (Arbeiten die nicht der Zuordnung des Berufsbild bzw. der Tätigkeit)- wirschaftlichen (größere Gehaltsveränderungen od. Wegfall von Privilegien ) Veränderungen.