Erstellt am 10.03.2009 um 11:14 Uhr von wölfchen
. . . laut Fitting, 20. Auflage. RN 65 zum § 87 BetrVG besteht kein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht konkretisiert wird. Man könnte, wenn es sich um eine ÄNDERUNG der Personalstärke handelt evtl. den § 90 BetrVG heranziehen - aber so ganz berauschend ist das auch nicht.
Wir haben folgenden Weg gewählt: wir haben den Personalschlüssel laut Pflegevertrag zur Grundlage genommen und gesagt: das ist zwar erst mal Vertragsinhalt mit den Pflegekassen, aber indirekt wirkt er sich auf die Leistung der MA aus. Darin sind nämlich die möglichen Zeiten, die man zur Verfügung hat, um die Leistungen zu erbringen festgeschrieben. Wenn der AG diese vertraglich festgeschriebene Mindestbesetzung unterschreitet, haben die MA die Variante 1: die vorgegebenen Arbeiten nicht zu schaffen und eine Kündigung zu riskieren, oder 2: Überlastung in Kauf zu nehmen. Das wiederum geht nicht, denn im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der AG darauf zu achten, dass die AN durch die Arbeit nicht krank werden. Außerdem widerspräche das dem "billigen Ermessen" nach § 106 GewO.
Zugegeben, eine ganz schön langatmige Beweisführung, aber unser AG hat diese ungern, aber als nachvollziehbar anerkannt und so kontrollieren wir regelmäßig, ob der vorhandene Personalbestand mit den Pflegestufen übereinstimmt . . .