Wahlvorstand Grösse des Betriebsrates
a) kann der Wahlvorstand von der vorgesehenen Zahl der BR´s dreier - fünfer etc. ausgehend, eine Regelung treffen um auf die nächstniedrigere Kopfzahl zu reduzieren? z.B. wenn zuwenig Kandidaten und oder zuwenig oder eben keine Kandidaten für Ersatzmitgliedschaften in Aussicht sind? b) Ist ein dreier BR arbitsunfähig wenn ein oder zwei der Mitglieder in Urlaub oder krank sind?
Community-Antworten (2)
07.06.2006 um 03:41 Uhr
zu a) würde behaupten, daß die Zahl der Betriebsratmitglieder im § 9-11 des BetrVG geregelt ist. Wieviel AN habt ihr denn?
zu b) §33/2 BetrVG besagt: Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig.
07.06.2006 um 09:38 Uhr
Hallo ola,
der WV muß sich ans Gesetz halten.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder entscheidet sich nach der Zahl der wahlberechtigten AN bzw. der AN (siehe § 9 BetrVG).
Diese Zahl wird im WA festgehalten. Sollten nach der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen keine Vorschläge eingegangen sein wird die Frist verlängert mit dem Hinweis, dass sollte kein Vorschlag eintreffen, es keine Wahl geben wird.
Sollten sich nicht genug wählbare AN finden so tritt § 11 BetrVG in Kraft, welches besagt, dass dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen ist.
MfG Angi1
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