Erstellt am 07.06.2006 um 01:41 Uhr von wanst
zu a) würde behaupten, daß die Zahl der Betriebsratmitglieder im § 9-11 des BetrVG geregelt ist. Wieviel AN habt ihr denn?
zu b) §33/2 BetrVG besagt:
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig.
Erstellt am 07.06.2006 um 07:38 Uhr von Angi1
Hallo ola,
der WV muß sich ans Gesetz halten.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder entscheidet sich nach der Zahl der wahlberechtigten AN bzw. der AN (siehe § 9 BetrVG).
Diese Zahl wird im WA festgehalten. Sollten nach der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen keine Vorschläge eingegangen sein wird die Frist verlängert mit dem Hinweis, dass sollte kein Vorschlag eintreffen, es keine Wahl geben wird.
Sollten sich nicht genug wählbare AN finden so tritt § 11 BetrVG in Kraft, welches besagt, dass dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen ist.
MfG
Angi1