@Kristina
Als Ergänzung zum BertVG nachfolgend ein Auszug aus dem Schutzbrief von ver.di zum Thema:
"Mein Dienstplan ist verbindlich"
Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich. Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
nicoline:
Der Dienstplan ist verbindlich und kann, in beide Richtungen gehend, überhaupt nur mit Einverständnis der Betroffenen geändert werden, von der MB des BR mal ganz abgesehen. Hat der MA einen Änderungswunsch, muß der Vorgesetzte einverstanden sein, hat der Vorgesetzte einen Änderungswunsch, muß der MA einverstanden sein.
ver.di:
Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,
BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie. Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam. Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung überhaupt zulässig wäre.
Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor. Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,
BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie.
Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der
Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
hier ein Link zum Stöbern, empfehle besonders den Reiter Einspringen
http://www.schichtplanfibel.de/
Und nachfolgend noch ein Auszug aus Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Kommentar zum BetrVG, online version
zum § 87 Abs. 1 Nr. 2 zu Schicht- und Wechselschicht
RN 84
Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.)
Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi, Rn. 290)