@see-see
Das Gehalt von AT Angestellen wird frei ausgehandelt. Der Betriebsrat muss an der Gestaltung der AT-Entlohnung beteiligt werden, sofern es nicht um leitende Angestellte geht.
Hier mal was dazu:
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren auch dann durchführen muß, wenn er der Auffassung ist, daß der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfaßt wird. Die beteiligte Arbeitgeberin, ein Verlagsunternehmen, wendet in ihrem Betrieb u.a. den einschlägigen Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes an. Dieser gilt für Angestellte mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Journalisten. Er sieht sieben nach Tätigkeitsmerkmalen gestaffelte Gehaltsgruppen vor. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung einer Arbeitnehmerin auf einen Arbeitsplatz als Assistentin der Verlagsleitung und bezeichnete sie als AT-Angestellte. Der Betriebsrat widersprach mit der Begründung, die Arbeitnehmerin werde von der tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt; ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe 7. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die umstrittene Tätigkeit setze Qualifikationen voraus, die oberhalb der Anforderungen der höchsten Gehaltsgruppe lägen. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Eingruppierung. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin die Einhaltung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht aufzugeben. Beide Vorinstanzen haben den Antrag als begründet angesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auch der Senat hält die Arbeitgeberin für verpflichtet, ein Eingruppierungsverfahren durchzuführen. Sie könne sich nicht mit dem Einwand begnügen, es handele sich um eine AT-Angestellte. Da die Arbeitnehmerin weder leitende Angestellte noch Journalistin sei, werde sie vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages erfaßt. Danach sei zunächst zu prüfen, ob die neuen Aufgaben der Arbeitnehmerin die Tätigkeitsmerkmale einer der Gehaltsgruppen erfüllen. In dieser Prüfung liege die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung auch dann, wenn sie zu einem negativen Ergebnis führe. Der Betriebsrat solle nämlich mitbeurteilen, ob die Gehaltsgruppenordnung richtig angewandt wird.
BAG, Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 Vorgehende Entscheidung: LAG Hamburg, Beschluß vom 5.10.1994 - 5 TaBV 3/94
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren auch dann durchführen muß, wenn er der Auffassung ist, daß der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfaßt wird. Die beteiligte Arbeitgeberin, ein Verlagsunternehmen, wendet in ihrem Betrieb u.a. den einschlägigen Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes an. Dieser gilt für Angestellte mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Journalisten. Er sieht sieben nach Tätigkeitsmerkmalen gestaffelte Gehaltsgruppen vor. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung einer Arbeitnehmerin auf einen Arbeitsplatz als Assistentin der Verlagsleitung und bezeichnete sie als AT-Angestellte. Der Betriebsrat widersprach mit der Begründung, die Arbeitnehmerin werde von der tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt; ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe 7. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die umstrittene Tätigkeit setze Qualifikationen voraus, die oberhalb der Anforderungen der höchsten Gehaltsgruppe lägen. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Eingruppierung. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin die Einhaltung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht aufzugeben. Beide Vorinstanzen haben den Antrag als begründet angesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auch der Senat hält die Arbeitgeberin für verpflichtet, ein Eingruppierungsverfahren durchzuführen. Sie könne sich nicht mit dem Einwand begnügen, es handele sich um eine AT-Angestellte. Da die Arbeitnehmerin weder leitende Angestellte noch Journalistin sei, werde sie vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages erfaßt. Danach sei zunächst zu prüfen, ob die neuen Aufgaben der Arbeitnehmerin die Tätigkeitsmerkmale einer der Gehaltsgruppen erfüllen. In dieser Prüfung liege die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung auch dann, wenn sie zu einem negativen Ergebnis führe. Der Betriebsrat solle nämlich mitbeurteilen, ob die Gehaltsgruppenordnung richtig angewandt wird.
BAG, Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 Vorgehende Entscheidung: LAG Hamburg, Beschluß vom 5.10.1994 - 5 TaBV 3/94
Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz eine AT-Stelle ist, also ausserhalb des tariflichen Entgeltsystems steht, hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht.
Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war.