Anhörung für außertarifliche Einstellung
Hallo. Unser AG hat uns (BR) gem. § 99 BetrVG eine Anhörung zur Einstellung eines Ingenieurs zukommen lassen. Dieser soll "außertariflich" beschäftigt werden und mit einer höheren Stundenzahl als "Normalo". Muss er bei der Anhörung eines ATlers auch etwas über die Höhe der Bezüge mitteilen? Als ATler gehört er ja keiner Lohngruppe an, sondern erhält ein vereinbartes Gehalt. Und wie sieht es mit der höheren Stundenzahl aus?
Community-Antworten (3)
09.03.2009 um 09:34 Uhr
@see-see Da die Gehälter der AT Angestellten nicht durch Tarifvertrag geregelt sind, hat der BR bei der Bildung von Gehaltsgruppen für AT Angestellte, einschließlich der Abstände zur höchsten Tarifgruppe (strittig), sowie nicht bereits tariflich geregelt (vgl. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG) ein volles Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10,11 BetrVG. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG und des § 87 Abs 1 (Eingangssatz) gelten hinsichtlich der Regelung der Arbeitsbedingungen von AT Angestellten naturgemäß nicht. Allerdings besteht nach ständiger Rechtssprechung bei der Lohn - und Gehaltshöhe kein Mitbestimmungsrecht. Die Festsetzung der Gruppengehälter für AT Angestellte ist daher allein dem AG vorbehalten. Auch die Entscheidung, ob die Gehälter erhökt werden, ist mitbestimmungsfrei. Eurer MBR bei der Eingruppierung entfällt nicht. Zur Arbeitszeit: Die Norm gebietet nicht, für den Vergleich der Gehälter den Unterschied in den regelmäßigen Arbeitszeiten des AT Angestellten und des Tarifangestellten rechnerisch zu berücksichtigen.
09.03.2009 um 09:57 Uhr
Danke, carrie! Was ist, wenn der AG gar keine Gehaltsgruppen für ATler hat, sondern in jedem Einzelfall neu entscheidet? Dürfen wir die Einführung von Gehaltsgruppen verlangen? Wir hatten bislang nicht so viele ATler, durch die Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen werden jetzt aber wohl häufiger ATler eingestellt werden. Und was ist, wenn der AG entscheidet - ist bei uns auch schon passiert -, einen "Normalo" aupertariflich einzustellen ("aus strategischen Gründen").
09.03.2009 um 10:17 Uhr
@see-see Das Gehalt von AT Angestellen wird frei ausgehandelt. Der Betriebsrat muss an der Gestaltung der AT-Entlohnung beteiligt werden, sofern es nicht um leitende Angestellte geht. Hier mal was dazu:
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren auch dann durchführen muß, wenn er der Auffassung ist, daß der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfaßt wird. Die beteiligte Arbeitgeberin, ein Verlagsunternehmen, wendet in ihrem Betrieb u.a. den einschlägigen Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes an. Dieser gilt für Angestellte mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Journalisten. Er sieht sieben nach Tätigkeitsmerkmalen gestaffelte Gehaltsgruppen vor. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung einer Arbeitnehmerin auf einen Arbeitsplatz als Assistentin der Verlagsleitung und bezeichnete sie als AT-Angestellte. Der Betriebsrat widersprach mit der Begründung, die Arbeitnehmerin werde von der tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt; ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe 7. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die umstrittene Tätigkeit setze Qualifikationen voraus, die oberhalb der Anforderungen der höchsten Gehaltsgruppe lägen. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Eingruppierung. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin die Einhaltung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht aufzugeben. Beide Vorinstanzen haben den Antrag als begründet angesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auch der Senat hält die Arbeitgeberin für verpflichtet, ein Eingruppierungsverfahren durchzuführen. Sie könne sich nicht mit dem Einwand begnügen, es handele sich um eine AT-Angestellte. Da die Arbeitnehmerin weder leitende Angestellte noch Journalistin sei, werde sie vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages erfaßt. Danach sei zunächst zu prüfen, ob die neuen Aufgaben der Arbeitnehmerin die Tätigkeitsmerkmale einer der Gehaltsgruppen erfüllen. In dieser Prüfung liege die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung auch dann, wenn sie zu einem negativen Ergebnis führe. Der Betriebsrat solle nämlich mitbeurteilen, ob die Gehaltsgruppenordnung richtig angewandt wird. BAG, Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 Vorgehende Entscheidung: LAG Hamburg, Beschluß vom 5.10.1994 - 5 TaBV 3/94 Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrats ein Eingruppierungsverfahren auch dann durchführen muß, wenn er der Auffassung ist, daß der Arbeitnehmer von keiner tariflichen Gehaltsgruppe erfaßt wird. Die beteiligte Arbeitgeberin, ein Verlagsunternehmen, wendet in ihrem Betrieb u.a. den einschlägigen Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes an. Dieser gilt für Angestellte mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Journalisten. Er sieht sieben nach Tätigkeitsmerkmalen gestaffelte Gehaltsgruppen vor. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung einer Arbeitnehmerin auf einen Arbeitsplatz als Assistentin der Verlagsleitung und bezeichnete sie als AT-Angestellte. Der Betriebsrat widersprach mit der Begründung, die Arbeitnehmerin werde von der tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt; ihre Tätigkeit entspreche den Merkmalen der Gehaltsgruppe 7. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die umstrittene Tätigkeit setze Qualifikationen voraus, die oberhalb der Anforderungen der höchsten Gehaltsgruppe lägen. Damit entfalle auch die Notwendigkeit einer Eingruppierung. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin die Einhaltung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht aufzugeben. Beide Vorinstanzen haben den Antrag als begründet angesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Auch der Senat hält die Arbeitgeberin für verpflichtet, ein Eingruppierungsverfahren durchzuführen. Sie könne sich nicht mit dem Einwand begnügen, es handele sich um eine AT-Angestellte. Da die Arbeitnehmerin weder leitende Angestellte noch Journalistin sei, werde sie vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages erfaßt. Danach sei zunächst zu prüfen, ob die neuen Aufgaben der Arbeitnehmerin die Tätigkeitsmerkmale einer der Gehaltsgruppen erfüllen. In dieser Prüfung liege die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung auch dann, wenn sie zu einem negativen Ergebnis führe. Der Betriebsrat solle nämlich mitbeurteilen, ob die Gehaltsgruppenordnung richtig angewandt wird. BAG, Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 Vorgehende Entscheidung: LAG Hamburg, Beschluß vom 5.10.1994 - 5 TaBV 3/94
Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz eine AT-Stelle ist, also ausserhalb des tariflichen Entgeltsystems steht, hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht. Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war.
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