Erstellt am 06.03.2009 um 20:38 Uhr von kriegsrat
@ cassy
außer ihr habt einen tarifvertrag, der die öffnungsklausel des gesetzes nutzt, und längere befristungen zulässt
(bei befristungen ohne sachgrund)
Erstellt am 06.03.2009 um 20:41 Uhr von Kölner
@kriegsrat
...und andere Gründe gäbe es nicht? Du enttäuscht, kein c&p?
Erstellt am 06.03.2009 um 20:47 Uhr von cassy
nein,wir haben keinen tv.
von längeren befristungen ist uns nichts bekannt
Erstellt am 06.03.2009 um 20:51 Uhr von Immie
@cassy
Ist euer Unternehmen jünger als 4 Jahre?
Oder die Kollegin alter als 52 Jahre?
Schau doch mal §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Erstellt am 06.03.2009 um 21:04 Uhr von kriegsrat
@ kölner
wenn ich erschöpfend antworten würde, könntest du ja nicht mehr brillieren.............
Erstellt am 06.03.2009 um 21:07 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Lieber Hochroßsitzer,
das würde mich zu imaginären Beglückwünschungen veranlassen 'gen Umgebung von 80287!
Erstellt am 06.03.2009 um 21:20 Uhr von kriegsrat
@ kölner
liebes hochross,
es ist immer wieder vergnüglich, wie du mir zu verstehen gibst, das du über informationen verfügst, die mich verblüffen sollen....
für mitte 30 wirkst du auf jeden fall schon sehr reif.........
Erstellt am 06.03.2009 um 21:36 Uhr von kriegsrat
@ cassy
gib doch mal folgenden link bei google ein
http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsvertrag/befristeter_arbeitsvertrag.html
dürfte dir weiterhelfen.......
Erstellt am 06.03.2009 um 22:26 Uhr von Lohengrin_2
Hallo Cassy,
waren die ersten Befristungen mit Sachgrund ?
Erstellt am 06.03.2009 um 22:41 Uhr von neskia
Wurden die ersten beiden Verlängerungen unter den selben Bedingungen/Inhalt durchgeführt (gleicher Lohn und Arbeitszeit).
Wenn der AG wieder befristen will würde ich ihn stillschweigend erstmal machen lassen. Die Alternative ist doch, dass er die Beschäftigung nicht fortsetzt.
Dann kann der MA ihn irgendwann darauf hinweisen, dass die Befristung unwirksam ist.
Erstellt am 06.03.2009 um 23:25 Uhr von kallinrw
Hallo von cassy
Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden (vgl. Kettenarbeitsverhältnis).
Verträge, die mit Sachgrund befristet sind, können sowohl mit Sachgrund als auch ohne Sachgrund verlängert werden. Letzteres allerdings nur, soweit die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird (LAG Nürnberg, Urteil v. 19.3.2008, 4 Sa 673/07).
Auch Verträge, die ohne Sachgrund befristet sind, können sowohl mit als auch ohne Sachgrund verlängert werden. Allerdings darf die Gesamtdauer der Befristung (inklusive Verlängerungen) eine gewisse Höchstdauer nicht überschreiten (§ 14 Abs. 2 TzBfG: 2 Jahre, § 14 Abs. 2a TzBfG: 4 Jahre, § 14 Abs. 3 TzBfG: 5 Jahre). Bei Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf außerdem höchstens dreimal verlängert werden.
Im Übrigen ist bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags Folgendes zu beachten:
Die Verlängerung der Befristung muss bereits vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart worden sein.
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags muss wie die Befristung des Ursprungsvertrags schriftlich abgeschlossen werden. Hierfür genügt es, dass dem befristet eingestellten Mitarbeiter ein schriftliches, vom Arbeitgeber unterzeichnetes Verlängerungsangebot vorgelegt wird und dieser unterschreibt (BAG, Urteil v. 26.7.2006, 7 AZR 514/05; BAG, Urteil v. 20.2.2008, 7 AZR 786/06).
Informationspflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen (§ 18 TzBfG).
Ist die Befristung unwirksam, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich vereinbart. Der Arbeitnehmer kann auch ohne zusätzliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit kündigen, sollte sich die Befristung als unwirksam herausstellen (Umkehrschluss aus § 16 S. 1 2. HS TzBfG).