Zweite Kündigung
Die erste Kündigung war aufgrund eines Formfehlers zurückgenommen. Bei der zweiten Kündigung wurde der Betriebsrat nicht befragt. Ist die Kündigung dann korrekt?
Community-Antworten (7)
15.03.2020 um 18:20 Uhr
Nein - aber das würde ich dem AG auf die Nase binden. Möge das Gericht entscheiden.
15.03.2020 um 19:03 Uhr
Kratzbürste, hast du nicht ein Wort vergessen?
15.03.2020 um 20:18 Uhr
Eine Kündigung kann man nicht zurücknehmen.
16.03.2020 um 00:00 Uhr
Da müsste man zumindest wissen was das für ein "Formfehler" war.
Nehmen wir z.B. dass die erste Kündigung nicht unterschrieben war und es erfolgt kurz darauf nochmals die Kündigung mit Unterschrift, dann braucht der BR meines Erachtens nicht ein weiteres Mal angehört zu werden.
16.03.2020 um 00:29 Uhr
Nur mal ein Beispiel:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ohne Unterschrift: welche Klagefrist gilt? Vorgesetzte sind auch nur Menschen und so passiert es eben auch hier, das eine Kündigung versendet wird, der ein wichtiges Merkmal fehlt: Die Unterschrift. Es stellt sich hier also die Frage: Ist die Kündigung wirksam ausgesprochen worden und welche Klagefrist muss eingehalten werden um Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Fall: 2009 erhebt eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, die Ihr einen Monat zuvor zugestellte Kündigung sei gem. § 623 BGB unwirksam, weil diese nicht unterschrieben sei. Sie beantragt Prozesskostenhilfe. Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist das Gericht daran gehalten, eine Prognose über den Ausgang des Prozesses aufgrund der Aktenlage zu geben. Das Gericht entschied, dass die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, da die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten wurde. Der Anwalt der Arbeitnehmerin widerspricht der Entscheidung mit der Begründung, dass die Unterschrift ein wesentliches Merkmal der Kündigung sei. Da diese Formvorschrift vom Arbeitgeber nicht eingehalten wurde, müsse sich seine Mandantin auch nicht an die Klagefrist von drei Wochen halten. Das Arbeitsgericht wiederum ist der Meinung, dass die eigenhändige Unterschrift abdingbar sei. Der Wille der Kündigung sein auch ohne die Unterschrift erkennbar, sodass die Klage verspätet eingereicht worden wäre und damit aus formalen Gründen keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Das Arbeitsgericht änderte seine Meinung nicht, sodass das Landesarbeitsgericht entscheiden musste. Diese gab der Klägerin Recht. Die fehlende Unterschrift unter einer Kündigung ist nicht tolerabel. Hier werden strenge Vorschriften an die Form gestellt. Da die Kündigung ohne Unterschrift nicht wirksam ist, muss auch die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten werden. In ständiger Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht wird diese Meinung auch vertreten.
Für Sie bedeutet dieses Urteil: die Kündigung ist ohne Unterschrift nicht gültig. Die Klagefrist von drei Wochen muss daher auch nicht eingehalten werden.
16.03.2020 um 01:36 Uhr
Es gab zwei Kündigungen. Nach § 102 BetrVG ist der BR vor JEDER Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber wird das Problem haben zu beweisen, dass die Anhörung zu der wirksamen Kündigung erfolgt ist. Ich würde auch zweimal Kündigungsschutzklage erheben.
16.03.2020 um 08:53 Uhr
Sind es zwei verschiedene Kündigungsgründe? Wenn nein, würde ich mal sagen: Die Korrektur eines Formfehlers benötigt keine zweite Anhörung durch den BR.
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