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Zweite Kündigung

FJ
Franz Johannes
Mrz 2020 bearbeitet

Die erste Kündigung war aufgrund eines Formfehlers zurückgenommen. Bei der zweiten Kündigung wurde der Betriebsrat nicht befragt. Ist die Kündigung dann korrekt?

33307

Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

15.03.2020 um 18:20 Uhr

Nein - aber das würde ich dem AG auf die Nase binden. Möge das Gericht entscheiden.

N
nicoline

15.03.2020 um 19:03 Uhr

Kratzbürste, hast du nicht ein Wort vergessen?

C
Catweazle

15.03.2020 um 20:18 Uhr

Eine Kündigung kann man nicht zurücknehmen.

P
Pjöööng

16.03.2020 um 00:00 Uhr

Da müsste man zumindest wissen was das für ein "Formfehler" war.

Nehmen wir z.B. dass die erste Kündigung nicht unterschrieben war und es erfolgt kurz darauf nochmals die Kündigung mit Unterschrift, dann braucht der BR meines Erachtens nicht ein weiteres Mal angehört zu werden.

D
DummerHund

16.03.2020 um 00:29 Uhr

Nur mal ein Beispiel:

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ohne Unterschrift: welche Klagefrist gilt? Vorgesetzte sind auch nur Menschen und so passiert es eben auch hier, das eine Kündigung versendet wird, der ein wichtiges Merkmal fehlt: Die Unterschrift. Es stellt sich hier also die Frage: Ist die Kündigung wirksam ausgesprochen worden und welche Klagefrist muss eingehalten werden um Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Fall: 2009 erhebt eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, die Ihr einen Monat zuvor zugestellte Kündigung sei gem. § 623 BGB unwirksam, weil diese nicht unterschrieben sei. Sie beantragt Prozesskostenhilfe. Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist das Gericht daran gehalten, eine Prognose über den Ausgang des Prozesses aufgrund der Aktenlage zu geben. Das Gericht entschied, dass die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, da die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten wurde. Der Anwalt der Arbeitnehmerin widerspricht der Entscheidung mit der Begründung, dass die Unterschrift ein wesentliches Merkmal der Kündigung sei. Da diese Formvorschrift vom Arbeitgeber nicht eingehalten wurde, müsse sich seine Mandantin auch nicht an die Klagefrist von drei Wochen halten. Das Arbeitsgericht wiederum ist der Meinung, dass die eigenhändige Unterschrift abdingbar sei. Der Wille der Kündigung sein auch ohne die Unterschrift erkennbar, sodass die Klage verspätet eingereicht worden wäre und damit aus formalen Gründen keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Das Arbeitsgericht änderte seine Meinung nicht, sodass das Landesarbeitsgericht entscheiden musste. Diese gab der Klägerin Recht. Die fehlende Unterschrift unter einer Kündigung ist nicht tolerabel. Hier werden strenge Vorschriften an die Form gestellt. Da die Kündigung ohne Unterschrift nicht wirksam ist, muss auch die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten werden. In ständiger Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht wird diese Meinung auch vertreten.

Für Sie bedeutet dieses Urteil: die Kündigung ist ohne Unterschrift nicht gültig. Die Klagefrist von drei Wochen muss daher auch nicht eingehalten werden.

C
Catweazle

16.03.2020 um 01:36 Uhr

Es gab zwei Kündigungen. Nach § 102 BetrVG ist der BR vor JEDER Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber wird das Problem haben zu beweisen, dass die Anhörung zu der wirksamen Kündigung erfolgt ist. Ich würde auch zweimal Kündigungsschutzklage erheben.

E
Erbsenzähler

16.03.2020 um 08:53 Uhr

Sind es zwei verschiedene Kündigungsgründe? Wenn nein, würde ich mal sagen: Die Korrektur eines Formfehlers benötigt keine zweite Anhörung durch den BR.

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