Erstellt am 06.03.2009 um 11:32 Uhr von Franz-de
Hallo Hans09
Dass die Lohn- und Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf, regelt § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Arbeitgeber gilt dabei als so genannter "Drittschuldner". Das rechtliche Verfahren läuft folgendermaßen ab:
Kennt ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist, kann er beim Gericht beantragen, dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird. Das Gericht verfasst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.
Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Lohn/Gehalt des Schuldners abzweigen und an den Gläubiger überweisen. Ob er will oder nicht: Der Arbeitgeber ist - wie die Bank bei der Kontopfändung - gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
Erstellt am 06.03.2009 um 14:17 Uhr von mic34
Hallo Hans09,
da hat Franz-de leider recht. Das einzige was per TV, BV oder Arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden kann sind Lohnabtretungen (z.B. wird gerne bei Keditverträgen eingebaut).
Erstellt am 06.03.2009 um 17:33 Uhr von paula
@mic
was heißt da "leider recht"... Pfändungen erfolgen ja nicht aus Spass und hier hat jemand einen Titel den er auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens beitreiben darf. Ich habe eher Mitleid mit dem Gläubiger der auf sein Geld wartet