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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unkorrekte Überstunden aus 2007

M
MC
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

ich stehe vor folgendem Problem. In unserer Firma wurde 2007 eine Dienstplansoftware eingeführt um somit die Papierdienstplanung abzulösen. Es tauchte jedoch das Problem mehre Male auf, das Überstunden nicht korrekt angezeigt wurden. Dieses Problem wurde mehre Male behoben, so das im Mai 2008 gesagt wurde, dass die Überstunden nun korrekt angezeigt werden. Heute teilte mir eine Kollegin mit, das ihr gestern gesagt wurde, dass man ihr 88h abziehen müsse, da die Abrechnung nicht korrekt erfolgte. Diese 88h sind demnach vor dem Mai 2008 entstanden. Nun meine Frage, was sagt die juristische Seite dazu? Ist es korrekt, dass man der Mitarbeiterin nach einem solchen Zeitraum die Stunden einfach abzieht?

Für eure Mühe bedanke ich mich !

Have a nice day

MC

4.18706

Community-Antworten (6)

G
Galaxy

05.03.2009 um 09:28 Uhr

@MC

gibt es einen Tarifvertrag, der eine "Ausschlussfrist" beinhaltet? Bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob, wenn es eine Ausschlussfrist gibt, diese auch in deinem Fall greift, meine aber ja. Sollte ich falsch liegen, können mich hoffentlich die anderen User dieses Forums korrigieren...

M
MC

05.03.2009 um 09:40 Uhr

Hallo Galaxy, bei uns ist der alte BAT noch die Richtlinie! Hab aber leider noch nichts gefunden, was mir weiterhilft.

MC

R
ridgeback

05.03.2009 um 09:49 Uhr

Sollte es eine Ausschlussklausel geben, dann gilt diese auch für die Ansprüche des AG für überzahlter Lohn - BAG Urteil vom 26.04.1978 - 5 AZR 62/77- Eventuell helfen die §§ 812, 814, 818 Abs. 3 BGB

M
MC

05.03.2009 um 10:05 Uhr

Ausschlussklausel gibt es nach den §§ 21 und 70 im BAT.

§ 70 Ausschlußfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 21 Ausschlußfrist

Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

Demnach müssten doch die Ansprüche jetzt noch die 88h abzurechnen verjährt sein oder?

MC

M
MC

05.03.2009 um 13:40 Uhr

Vielen dank für die Antworten. Da wird sich der Mitarbeiter sicherlich freuen und erleichtert sein.

Einen schönen Tag euch allen!

MC

G
Galaxy

05.03.2009 um 14:38 Uhr

@MC

ich hoffe für den MA, daß nachweisbar alle 88 Std. "älter wie 6 Monate" sind und der MA dieses nachweisen kann und der AG nicht behauptet, die Überstunden von Mai 08 sind schon in Freizeit ausgeglichen oder bezahlt worden und diese 88 Stunden sind erst im Oktober und November 08 falsch dokumentiert worden......

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