Erstellt am 05.03.2009 um 08:28 Uhr von Galaxy
@MC
gibt es einen Tarifvertrag, der eine "Ausschlussfrist" beinhaltet?
Bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob, wenn es eine Ausschlussfrist gibt, diese auch in deinem Fall greift, meine aber ja.
Sollte ich falsch liegen, können mich hoffentlich die anderen User dieses Forums korrigieren...
Erstellt am 05.03.2009 um 08:40 Uhr von MC
Hallo Galaxy,
bei uns ist der alte BAT noch die Richtlinie! Hab aber leider noch nichts gefunden, was mir weiterhilft.
MC
Erstellt am 05.03.2009 um 08:49 Uhr von ridgeback
Sollte es eine Ausschlussklausel geben, dann gilt diese auch für die Ansprüche des AG für überzahlter Lohn - BAG Urteil vom 26.04.1978 - 5 AZR 62/77-
Eventuell helfen die §§ 812, 814, 818 Abs. 3 BGB
Erstellt am 05.03.2009 um 09:05 Uhr von MC
Ausschlussklausel gibt es nach den §§ 21 und 70 im BAT.
§ 70 Ausschlußfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 21 Ausschlußfrist
Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
Demnach müssten doch die Ansprüche jetzt noch die 88h abzurechnen verjährt sein oder?
MC
Erstellt am 05.03.2009 um 12:40 Uhr von MC
Vielen dank für die Antworten.
Da wird sich der Mitarbeiter sicherlich freuen und erleichtert sein.
Einen schönen Tag euch allen!
MC
Erstellt am 05.03.2009 um 13:38 Uhr von Galaxy
@MC
ich hoffe für den MA, daß nachweisbar alle 88 Std. "älter wie 6 Monate" sind und der MA dieses nachweisen kann und der AG nicht behauptet, die Überstunden von Mai 08 sind schon in Freizeit ausgeglichen oder bezahlt worden und diese 88 Stunden sind erst im Oktober und November 08 falsch dokumentiert worden......