Erstellt am 11.03.2020 um 14:30 Uhr von Dummerhund
https://www.afa-anwalt.de/arbeitsausfall-bei-hoeherer-gewalt-fliegerbombe-in-nuernberg/
Erstellt am 11.03.2020 um 14:41 Uhr von Mercyful
Die Vorgehensweise Eures Arbeitgebers ist m.E. jedoch rechtlich betrachtet nicht korrekt, da der Arbeitgeber hier im Annahmeverzug ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme zurückgewiesen wird.
In § 615 Satz 1 BGB für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers geregelt, dass der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Es kommt zur vereinbarten Zeit nicht zur vereinbarten Arbeitsleistung, weil der Arbeitgeber dies verhindert, und damit er daraus keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er für diese Zeit zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Den gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsanspruch nennt man „Annahmeverzugslohn(anspruch)“
Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind rechtlich gesehen die Probleme des Arbeitgebers und nicht die des Arbeitnehmers.
Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es z.B. ein EDV-Problem gibt, dann muss der Arbeitgeber regeln, wie er seine MA sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, dass ihm das nicht gelingt, muss er tragen.
Im Falle der Entschärfung einer Weltkriegsbombe muss unterschieden werden, ob hier ein Wegerisiko (für den Arbeitnehmer) vorliegt wenn z.B. die Autobahn auf dem Weg zur Arbeit gesperrt ist oder ob es höhere Gewalt ist (wie bei Euch wenn der Betrieb geschlossen ist), dann ist es Verantwortung des Arbeitgebers und somit ist die Zeit Vergütungspflichtig.
Erstellt am 11.03.2020 um 14:47 Uhr von Caligula
Danke für die schnelle Antwort