W.A.F. LogoSeminare

Widerspruch bei Kündigung

H
Hermes
Jan 2018 bearbeitet

Wie formuliere ich einen Widerspruch gegen eine Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, einer Mitarbeiterin wegen schlechter Arbeitsleistung? Die Mitarbeiterin ist seit 1996 bei uns beschäftigt und fühlt sich aber schon seit über einem Jahr von ihren Kollegen gemoppt.Dies ist dem BR bekannt und hat ihr zur Führung eines Mobbing Tagebuchs geraten. In der Begründung des AG steht das sie auf keinen anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, weil schon alle Möglichkeiten ausprobiert wurden. Sie ist 58 Jahre alt und steht somit nach Meinung des AG dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung. Bitte um schnelle Antwort weil der Kündigungsantrag nach § 102 BetrVG zur Anhörung des BR`s schon läuft. Danke Hermes

6.66902

Community-Antworten (2)

M
Matze24

03.03.2009 um 21:07 Uhr

@Hermes, den Widerspruch möglichst detailiert formulieren: (Wir hatten mit folgenden Punkten Erfolg) Begründung des Widerspruchs:

  • Eine mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz wurde nach Kenntnis des Betriebsrats nicht geprüft (§ 102, Abs. 3, Z.3 BetrVG).
  • Ist eine Abmahnung zu gleichem Problem erfolgt?
  • Stimmt die Kündigungsfrist? (u.a. §624 BGB). Wird ihr dennoch gekündigt, muss sie persönlich innerhalb kürzester Zeit (ich glaube(!) von 3 Wochen) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Vielleicht gibt's ja noch weitere Tipps von den anderen hier Wissenden? Mit kollegialem Gruß
K
kallinrw

03.03.2009 um 22:31 Uhr

Hallo von Hermees,

Bei fristgerecht und ordnungsgemäß erhobenem Widerspruch ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (Abs. 4). Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Die Verletzung der Mitteilungspflicht berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Sie kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen positiver Forderungsverletzung begründen (LAG Köln, Urteil v. 19.10.2000, 10 Sa 342/00[2]). Außerdem kommt ein Zwangsverfahren gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

Wiederspruchsgründe: Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers (Nr. 1 ) Der Widerspruchsgrund nach Nr. 1 gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen , weil für andere Kündigungen eine soziale Auswahl nicht in Betracht kommt.

Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie (Nr. 2) Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn er durch sie gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die nach § 95 BetrVG festgelegt ist. Der Widerspruchsgrund greift nur bei betriebsbedingten Kündigungen.

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers - Allgemeines (Nr. 3 bis 5) Die in Nr. 3 bis 5 genannten Widerspruchsgründe kommen vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, aber auch bei einer personenbedingten Kündigung.

Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz (Nr. 3) Der Widerspruchsgrund nach Nr. 3 setzt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens voraus, ggf. auch erst nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen.

Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (Nr. 4) Der Widerspruchsgrund nach Nr. 4 überschneidet sich mit Nr. 3 insoweit, als die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen erfordert.

Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5) Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.

Bei fristgerecht und ordnungsgemäß erhobenem Widerspruch ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (Abs. 4). Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Die Verletzung der Mitteilungspflicht berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Sie kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen positiver Forderungsverletzung begründen (LAG Köln, Urteil v. 19.10.2000, 10 Sa 342/00). Außerdem kommt ein Zwangsverfahren gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

Muster: An die Geschäftsleitung der Firma im Hause Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmerin Petra Musterfrau

Sehr geehrter Herr ,oder geehrte Frau…..

am 26.02.2009 fand die Anhörung zu der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung der Frau Simone …………. statt. Wir teilen Ihnen hiermit folgendes mit:

Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung:

nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte Richtlinienverstoß nach § 95 BetrVG Arbeitnehmer kann auf einem anderer Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigt werden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen.

Ort/Datum

Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)

Ihre Antwort