einstweilige Verfügung bei unberechtigter Standortversetzung
Ein Mitarbeiter wurde "unter dem Vorwand" für 4 Wochen an einem anderen Standort auszuhelfen ohne Anhörung des Betriebsrats versetzt. Da der Mitarbeiter vorher schon durch Aktionen der Unternehmensleitung schikaniert wurde nimmt dieser an, dass man ihn absichtlich versetzt hat und er nach 4 Wochen nicht an seinen alten Arbeitsplatz und Standort zurückkehren kann. Mitarbeiter mürbe machen und zur Kündigung zwingen. Der Mitarbeiter möchte auch die 4 Wochen nicht aushelfen. Der Mitarbeiter ist seit 1 Woche bereits am neuen Standort tätig und möchte definitiv nicht dort bleiben.
Wir der BR haben eine Unterlassung an die Unternehmensleitung verfasst und möchten jetzt wissen wie wir weiter vorgehen können. Können wir hier eine einstweilige Verfügung durchsetzen? Wie ist hier die korrekte Vorgehensweise? - genauer Text für den entsprechend notwendigen Beschluss.
Community-Antworten (4)
09.03.2020 um 10:14 Uhr
Ich vermute, dass es für eine einstweilige Verfügung nicht reicht bzw. zu spät ist. Nicht reicht, weil es nur eine Vermutung ist, dass die Maßnahme länger andauern soll. zu spät, weil der MA überhaupt hingefahren ist.
Der BR kann auch nur monieren, das er nicht ordnungsgemäß zu einer Versetzung angehört wurde.(Anderer Standort ist eigentlich immer eine Versetzung "Art der Umstände) im Gesetz steht ja ein ODER > 1 Monat.
Individualrechtlich kann der MA natürlich die "Versetzung" prüfen lassen, aber keine Einstweilige Verfügung erwirken.
GENAUE Texte gibt es - kostenpflichtig - bei einem Anwalt - nicht in einem Laienforum.
09.03.2020 um 12:41 Uhr
"Anderer Standort" muss erstmal klar definiert sein. Innerhalb einer größeren Stadt z.B. ist eine Verlagerung des Arbeitsplatzes an einen anderen Standort nur dann eine Versetzung, wenn sie für den Arbeitnehmer mit spürbar höherem Aufwand beim Erreichen seines Arbeitsplatzes (z.B. deutlich längerer Weg zur Arbeit, keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar etc.) verbunden ist. Liegt dagegen der neue Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde, ist regelmäßig und grundsätzlich von einer Versetzung (und damit einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme) auszugehen (siehe Kommentierung im Fitting zur Versetzung, irgendwo hinter RN 110ff.). Wenn der AG diese Versetzung ohne Beteiligung des BR durchgeführt hat, kann der BR das AG anrufen.
09.03.2020 um 13:07 Uhr
II. § 99 BetrVG – Einstweilige Verfügung keine Wunderwaffe bei personellen Einzelmaßnahmen Das dem Betriebsrat zur Verfügung stehende Instrumentarium bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Verfahren aus §§ 99 ff. BetrVG bei Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters regelt § 101 BetrVG.
Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zur Verhinderung einer ohne betriebliche Zustimmung beabsichtigten Versetzung besteht laut BAG auch dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber das Verfahre vor Durchführung der Maßnahme nicht einhält. Hier muss der Betriebsrat die Verletzung seiner Rechte so lange hinzunehmen, bis sein Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG im normalen Hauptsacheverfahren rechtskräftig ist. Das Problem ist, dass das dauern kann.
Der Gesetzgeber nahm das aber bewusst in Kauf (wie in § 101 BetrVG abzulesen). Der Betriebsrat hat also keine Möglichkeit, gegen einen konkreten, andauernden Verstoß im Einzelfall mit der Brechstange der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Auch zu erwartende Verstöße in der Zukunft bieten im Bereich von § 99 BetrVG keine Angriffsfläche für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch.
Man könnte lediglich nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen. Die Schwierigkeit ist allerdings hier, dem Arbeitgeber einen groben Verstoß nachzuweisen. Diesen Weg schlägt das BAG vor: Mitbestimmungsrecht nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen
Ist ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers erstmals oder erneut zu erwarten, kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht zunächst gemäß § 256 Abs. 1 ZPO feststellen lassen. Drohen weitere Verstöße, kann er aber nur nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen – dann allerdings auch mit einer einstweiligen Verfügung. Die Missachtung eines gerichtlich festgestellten Rechts ist laut BAG eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Der Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG wird durch den Aufhebungsanspruch nach § 101 BetrVG nicht verdrängt.
Das SWP-Team muss ihrer Freude allerdings jetzt einen Dämpfer verpassen: Denn dieser Weg ist praktisch nicht gangbar, weil er viel zu lange dauert. Für das Feststellungsverfahren müsste der Betriebsrat ein halbes Jahr ansetzen und könnte erst dann einen erneuten Verstoß des Arbeitgebers zum Anlass nehmen, mit der einstweiligen Verfügung die Unterlassung für die Zukunft arbeitsgerichtlich zu erzwingen.
09.03.2020 um 13:35 Uhr
@ Janey : Ein Mitarbeiter wurde "unter dem Vorwand" für 4 Wochen an einem anderen Standort auszuhelfen ohne Anhörung des Betriebsrats versetzt.
1.) Ihr könnt, d.h. ihr solltet auf jeden Fall in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen um dem Arbeitgeber aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Versetzungen vorzunehmen, ohne den BR zuvor ordnungsgemäß zu Beteiligen.
2.) Nach § 101 BetrVG dem Arbeitgeber im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens aufzugeben, die personelle Maßnahme - Versetzung ohne Zustimmung, insbesondere ohne vorherige Unterrichtung nach des Betriebsrats nach §99 BetrVG aufzuheben.
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