Erstellt am 28.02.2009 um 12:03 Uhr von nicoline
@cassy
im EntgFG § 5 Abs.1 Satz 1 findet man nur das Wort UNVERZÜGLICH und nichts über rechtzeitig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung. Erfährt der AN davon, dass er krankgeschrieben ist, hat er dieses, so schnell es ihm möglich ist, dem AG anzuzeigen. War die Kollegin bis einschließlich 11.02. krankgeschrieben, hat sie sich dann vollkommen korrekt verhalten, wenn die AU vor Beginn ihrer eigentlichen AZ eingetroffen ist. Es sei denn, es gibt im AV, TV, oder einer BV eine andere Regelung.
Erstellt am 28.02.2009 um 12:35 Uhr von kriegsrat
@nicoline
"Erfährt der AN davon, dass er krankgeschrieben ist"
könnte evtl schon zu spät sein.......
BAG, Urteil vom 31.8.1989 - 2 AZR 13/89 -
Verhaltensbedingte Kündigung - Verspätete Krankmeldung
Fundstellen: AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; EzA Nr. 27 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; NZA 90, 433
Leitsätze
1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein.
Erstellt am 28.02.2009 um 12:41 Uhr von Mona-Lisa
@cassy,
bei all den Tipp's, die du gerade bekommen hast dürft ihr nicht vergessen, dass ihr rechtlich bei einer Abmahnung komplett aussen vor seid. Individualrecht!
Ihr könnt beraten, aber mehr nicht. Die Kollegin muss selber gerichtlich dagegen vorgehen, wenn sie die Abmahnung aus ihrer PA raushaben will.
Wobei ich an ihrer Stelle, bei so einer klaren Sachlage mich gemütlich zurücklehnen würde und das Ding in der Akte verschimmeln lassen würde.
Erstellt am 28.02.2009 um 12:42 Uhr von peanuts
Wurde die AU bis einschließlich 11.2. ausgestellt oder nicht?
Falls nicht, um welche Uhrzeit hätte die Kollegin denn am 11.2. ihre Tätigkeit aufnehmen müssen?
Erstellt am 28.02.2009 um 12:49 Uhr von cassy
hallo erdnuss !! ja, war bis einschließlich 11.02 krank es war auch mit sicherheit bekannt das sie nicht gleich wieder kommt (mobbing spielt hier ne rolle ) sie hätte an diesem tag nicht arbeiten müssen.
cassy
Erstellt am 28.02.2009 um 12:54 Uhr von nicoline
@kriegsrat
gut zu wissen, aber in dem von Dir angegebenen Urteil geht es darum, dass der AN wiederholt einen Tag __unentschuldigt__ gefehlt und erst am zweiten Tag eine AU nachgeliefert hat. Hier besteht ja schon eine AU. Ich glaube für diesen Sachverhalt paßt es nicht recht. ;-)
Erstellt am 28.02.2009 um 13:02 Uhr von kriegsrat
@nicoline
es geht grundsätzlich um die unterscheidung zwischen "Nachweispflicht" (durch AU-Bescheinigung) und "Anzeigepflicht" (rechtzeitige Info an AG)
und das auch eine Verletzung der rechtzeitigen Anzeigepflicht Folgen haben könnte
@cassy
falls deine kollegin am 11.02. beim arzt war und dann die AU verlängert wurde, dürfte es kein problem geben (Abmahnung unwirksam, da rechtzeitig informiert)
falls sie jedoch schon am 9. oder 10.2 beim arzt war, und die verlängerung der AU dem AG erst am 11.02. mitgeteilt hat, wäre die rechtzeitige anzeigepflicht durchaus verletzt
Erstellt am 28.02.2009 um 13:11 Uhr von peanuts
"alls sie jedoch schon am 9. oder 10.2 beim arzt war, und die verlängerung der AU dem AG erst am 11.02. mitgeteilt hat, wäre die rechtzeitige anzeigepflicht durchaus verletzt"
Schön, dass bereits geschrieben stand, dass die AU am 11.2. verlängert worden ist. Somit ist die mündliche Anzeige der weiteren AU um 13.00 Uhr völlig ausreichend.
Fraglich ist jetzt noch, wann dem AG die ärztlich attestierte AU zugegangen ist.
Erstellt am 28.02.2009 um 13:53 Uhr von nicoline
@peanuts
es stand nicht, dass sie am 11.02 verlängert wurde, es stand nur, *diese Krankschreibung wurde verlängert* Punkt
*am 11.02. gibt sie darüber*
Erstellt am 28.02.2009 um 15:12 Uhr von rainer w
Dann sollte man auch genau darauf achten gegen Welches Vergehen sich die Abmahnung bezieht. Gegen die der Nachweispflicht ober die der Anzeigepflicht.
Ist Beides zusammen in einem Topf geschmissen worden und nur eins davon zutreffend wäre die Abmahnung sowieso das Papier nicht wert auf das sie steht.
Erstellt am 28.02.2009 um 18:51 Uhr von peanuts
"es stand nicht, dass sie am 11.02 verlängert wurde, es stand nur, *diese Krankschreibung wurde verlängert*
Du hast Recht und ich hab falsch gelesen.
Erstellt am 28.02.2009 um 20:20 Uhr von cassys
danke euch allen für die antworten
cassy