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was ist rechtzeitig, bei krankmeldung ?

C
cassy
Jan 2018 bearbeitet

hallo ihr lieben. folgender fall : eine kollegin ist bis zum 11.02 krank geschrieben, diese krankschreibung wird verlängert. am 11.02.09 gibt sie darüber ca 13.00 uhr tel.bescheid. jetzt hat sie eine abmahnung erhalten mit §5 abs.1 S1 das sie diese information nicht ...rechtzeitig ...weiter gegeben hätte. wir hatten noch nie mit einer abmahnung zu tun und wälzen nun schlaue bücher, nebenbei würden wir uns aber über hilfreiche infos freuen danke cassy

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Community-Antworten (12)

N
nicoline

28.02.2009 um 13:03 Uhr

@cassy im EntgFG § 5 Abs.1 Satz 1 findet man nur das Wort UNVERZÜGLICH und nichts über rechtzeitig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung. Erfährt der AN davon, dass er krankgeschrieben ist, hat er dieses, so schnell es ihm möglich ist, dem AG anzuzeigen. War die Kollegin bis einschließlich 11.02. krankgeschrieben, hat sie sich dann vollkommen korrekt verhalten, wenn die AU vor Beginn ihrer eigentlichen AZ eingetroffen ist. Es sei denn, es gibt im AV, TV, oder einer BV eine andere Regelung.

K
Kriegsrat

28.02.2009 um 13:35 Uhr

@nicoline "Erfährt der AN davon, dass er krankgeschrieben ist" könnte evtl schon zu spät sein.......

BAG, Urteil vom 31.8.1989 - 2 AZR 13/89 - Verhaltensbedingte Kündigung - Verspätete Krankmeldung Fundstellen: AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; EzA Nr. 27 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; NZA 90, 433 Leitsätze

  1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
  2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein.
M
Mona-Lisa

28.02.2009 um 13:41 Uhr

@cassy, bei all den Tipp's, die du gerade bekommen hast dürft ihr nicht vergessen, dass ihr rechtlich bei einer Abmahnung komplett aussen vor seid. Individualrecht! Ihr könnt beraten, aber mehr nicht. Die Kollegin muss selber gerichtlich dagegen vorgehen, wenn sie die Abmahnung aus ihrer PA raushaben will. Wobei ich an ihrer Stelle, bei so einer klaren Sachlage mich gemütlich zurücklehnen würde und das Ding in der Akte verschimmeln lassen würde.

P
Peanuts

28.02.2009 um 13:42 Uhr

Wurde die AU bis einschließlich 11.2. ausgestellt oder nicht?

Falls nicht, um welche Uhrzeit hätte die Kollegin denn am 11.2. ihre Tätigkeit aufnehmen müssen?

C
cassy

28.02.2009 um 13:49 Uhr

hallo erdnuss !! ja, war bis einschließlich 11.02 krank es war auch mit sicherheit bekannt das sie nicht gleich wieder kommt (mobbing spielt hier ne rolle ) sie hätte an diesem tag nicht arbeiten müssen. cassy

N
nicoline

28.02.2009 um 13:54 Uhr

@kriegsrat gut zu wissen, aber in dem von Dir angegebenen Urteil geht es darum, dass der AN wiederholt einen Tag unentschuldigt gefehlt und erst am zweiten Tag eine AU nachgeliefert hat. Hier besteht ja schon eine AU. Ich glaube für diesen Sachverhalt paßt es nicht recht. ;-)

K
Kriegsrat

28.02.2009 um 14:02 Uhr

@nicoline

es geht grundsätzlich um die unterscheidung zwischen "Nachweispflicht" (durch AU-Bescheinigung) und "Anzeigepflicht" (rechtzeitige Info an AG)

und das auch eine Verletzung der rechtzeitigen Anzeigepflicht Folgen haben könnte

@cassy falls deine kollegin am 11.02. beim arzt war und dann die AU verlängert wurde, dürfte es kein problem geben (Abmahnung unwirksam, da rechtzeitig informiert) falls sie jedoch schon am 9. oder 10.2 beim arzt war, und die verlängerung der AU dem AG erst am 11.02. mitgeteilt hat, wäre die rechtzeitige anzeigepflicht durchaus verletzt

P
Peanuts

28.02.2009 um 14:11 Uhr

"alls sie jedoch schon am 9. oder 10.2 beim arzt war, und die verlängerung der AU dem AG erst am 11.02. mitgeteilt hat, wäre die rechtzeitige anzeigepflicht durchaus verletzt"

Schön, dass bereits geschrieben stand, dass die AU am 11.2. verlängert worden ist. Somit ist die mündliche Anzeige der weiteren AU um 13.00 Uhr völlig ausreichend.

Fraglich ist jetzt noch, wann dem AG die ärztlich attestierte AU zugegangen ist.

N
nicoline

28.02.2009 um 14:53 Uhr

@peanuts es stand nicht, dass sie am 11.02 verlängert wurde, es stand nur, diese Krankschreibung wurde verlängert Punkt am 11.02. gibt sie darüber

RW
rainer w

28.02.2009 um 16:12 Uhr

Dann sollte man auch genau darauf achten gegen Welches Vergehen sich die Abmahnung bezieht. Gegen die der Nachweispflicht ober die der Anzeigepflicht. Ist Beides zusammen in einem Topf geschmissen worden und nur eins davon zutreffend wäre die Abmahnung sowieso das Papier nicht wert auf das sie steht.

P
Peanuts

28.02.2009 um 19:51 Uhr

"es stand nicht, dass sie am 11.02 verlängert wurde, es stand nur, diese Krankschreibung wurde verlängert

Du hast Recht und ich hab falsch gelesen.

C
cassys

28.02.2009 um 21:20 Uhr

danke euch allen für die antworten cassy

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