@Hoover,
ergänzend zu den Antworten, könnt ihr eurem AG gleich eine Aufstellung sonstiger Pflichtverstöße vorlegen:
Grobe Pflichtverletzungen
1. Aktivitäten gegen die Durchführung einer Betriebsversammlung (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1987, Aktenzeichen: 13(7) TaBV 15/86),
2. Änderung der Dienstpläne (Arbeitszeit) ohne Zustimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 08.08.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 59/88),
3. Anordnung von Sonntagsarbeit, § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG,
4. Anordnung von Überstunden unter bewusster Missachtung eines für solche Fälle vereinbarten Verfahrens (LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.1987, Aktenzeichen: 5 Ta BV 118/86),
5. Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne ihn zu fragen (BAG, Beschluss vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 77/89; in: AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit),
6. Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen ohne Beteiligung des Betriebsrats (LAG Berlin, Landesarbeitsgerichtsentscheidungen (LAGE) § 23 BetrVG, Nr. 8 Seite 23 ff.),
7. Aushänge am schwarzen Brett über Fehlzeiten der Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit, Betriebsratstätigkeit und Besuch von Lehrgängen (Arbeitsgericht (ArbG) Verden, Beschluss vom 14.04.1989, Aktenzeichen: 1 BV 5/89; in: Betriebs-Berater (BB) 1989, Seite 1405),
8. Beharrliche und generelle Missachtung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 08.08.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 65/88),
9. Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Hinweise an Ihre Belegschaft über die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten (ArbG Rosenheim, Beschluss vom 22.06.1988, Aktenzeichen: 3 BV 4/88),
10. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats (Hessisches LAG, Beschluss vom 09.02.1988, Aktenzeichen: 5 TaBV 113/87),
11. Behinderung einer Freistellung eines Betriebsratsmitglieds durch die Drohung, es würden freiwillige soziale Leistungen gestrichen (BAG, Beschluss vom 12.11.1997, Aktenzeichen: 7 ABR 14/97; in: AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972),
12. Einseitige Absage von Arbeitsschichten (LAG Hamm, Beschluss vom 29.06.1993, Aktenzeichen: 13 TaBV 158/92; in: BB 1994, Seite 139),
13. Entgegennahme von Überstunden und Bezahlung ohne Zustimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 77/89; in: AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit),
14. Grobe Verstöße gegen § 75 Absatz 2 BetrVG durch unzulässigen Druck auf Mitarbeiter wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten (LAG Köln, Beschluss vom 19.02.1988, Aktenzeichen: 10 Ta BV 69/87; in: Der Betrieb (DB) 1989, Seite 1341),
15. Grundlose Verweigerung des Zutritts von Gewerkschaftsbeauftragten (§ 2 Absatz 2 BetrVG),
16. Mangelnde Unterrichtung über künftigen Personalbedarf bei geplanter Betriebsstilllegung (ArbG Bam- berg, Beschluss vom 30.11.1984, Aktenzeichen: 3 BV Ga 3/84; in: Neue Zeitschrift für das Arbeitsrecht (NZA) 1985, Seite 259),
17. Nichtweiterleitung von Post des Betriebsrats (ArbG Elmshorn, Beschluss vom 27.03.1991, Aktenzeichen: 2c BV 16/91; in: Arbeit im Betrieb (AiB), 1991, Seite 269),
18. Öffnen der Post des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (ArbG Köln, Beschluss vom 21.03.1989, Aktenzeichen: 4 BV 20/89; in: Computer und Recht 1990, Seite 208),
19. Schwerwiegende Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG),
20. Unzulässige formelle Anforderungen an die An- und Abmeldepflicht der Mitglieder des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 14.02.1990, Aktenzeichen: 7 ABR 13/88),
21. Verhinderung einer Betriebsversammlung durch Entfernung der Einladung vom schwarzen Brett (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1987, Aktenzeichen: 13 Ta BV 15/86),
22. Versetzung von Mitarbeitern Ihrer Belegschaft ohne Beteiligung des Betriebsrats (LAG Köln, Beschluss vom 14.11.1991, Aktenzeichen: 10 Ta BV 30/91; in: LAGE § 95 BetrVG, Nr. 13 Seite 3 ff.),
23. Verweigerung der Teilnahme eines Betriebsrats an Gesprächen mit Mitarbeitern über Entgeltzusammensetzung, Leistungsbeurteilung und beruflichen Aufstieg (ArbG Hamm, Beschluss vom 10.01.1979, Aktenzeichen: 3 BV 74/78; in: BB 1980, Seite 42),
24. Weigerung des Arbeitgebers, eine Betriebsvereinbarung umzusetzen (§ 77 Absatz 1 BetrVG),
25. Willkürliche Verstöße des Arbeitgebers gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 75 BetrVG.
Mit diesen Konsequenzen muss der AG rechnen:
Verstöße im Sinne des § 23 Absatz 3 BetrVG sollte der Arbeitgeber in keinem Fall auf die leichte Schulter nehmen. Der Betriebsrat oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann sich nämlich sofort an das zuständige Arbeitsgericht wenden.
Gefunden bei Arbeitgeberrechte