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GL beendet BR Sitzung

H
Hoover
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, einer der Geschäftsleiter platze letzte Woche einfach in die BR Sitzung und erklärte diese für beendet. Begründung: Ersatzmitglied müsse zurück an den Arbeitsplatz. Sitzung war vorher angemeldet, wurde allerdings nur für eine halbe Stunde genehmigt. BR Mitglieder hatten sich ordnungsgemäß abgemeldet. Brauchen dringend Richtlinien. Kann die GL die Dauer unserer Sitzung bestimmen und derart handeln? (So nach dem Motto "Behinderung der BR Arbeit". Ach ja, die gewünschte kooperative Zusammenarbeit muß seitens der GL auch noch geübt werden. Danke für jeden Hinweis.

6.29205

Community-Antworten (5)

E
Erwin

28.02.2009 um 12:49 Uhr

@Hoover

Der BRV hätte einfach mit Heinweis auf das Hausrecht (hat er als BRV für die BR-Sitzung (Raum)) den GF des Raumes verweisen sollen. Weiter ihn auffordern doch einmal einen Blick ins BetrVG zu werfen. Man würde wenn er es wünscht ihm sein Fehlverhalten auch gerne durch einen RA der vom BR mit der Wahrnehmung der Rechte des BR erklären lassen, gerne auch im Rahmen eines ArbG-Beschlussverfahren. Die gesamt hier anfallenden Kosten hätte er dann gem. § 40 zu tragen.

Also, ganz klar noch einmal. BRM melden sich zur BR-Arbeit ab und wieder nach Ende am Arbeitsplatz zurück. Mehr nicht! Die BR-Arbeit dauert so lange es der BR als berechtigt und notwenig ansieht. BR-Arbeit auch Sitzungen müssen nicht vom AG genehmigt werden.

Also, man sollte hier ein Gespräch suchen, vorher bitte einmal ein Blick ins BetrVG. Weiter unbedingt Schulungen belegen, ist hier so könnte man den Eindruck gewinnen sinnhaft, da doch noch Lücken im Grundwissen wohl gegeben sind.

Man kann dem GF auch empfehlen ggf. selbst einmal eine Schulung zu besuche, könnte ihm Unangenehmes und vor allem Kosten ersparen.

Also, ganz deutlich. Die Sitzung eröffnet und beendet der BRV ggf. der Stellvertreter und nicht der AG oder GF

RW
rainer w

28.02.2009 um 12:55 Uhr

Zusätlich zu erwins Antwort, solltet ihr auch im Vorfeld keine Zeit ansetzen wie lange die BR Sitzung oder auch sonstige BR arbeit dauert. Sie dauert halt so lange wie sie dauert. Wichtig ist vohrher Abmelden und nachher wieder anmelden beim Vorgesetzten, dann seit ihr im Grünen Bereich.

M
Mona-Lisa

28.02.2009 um 13:00 Uhr

@Hoover, "....und erklärte diese für beendet..." ja geht's noch!! Im übrigen hat sich als ganz praktisch ein Terminplaner bewiesen, in dem ihr für das ganze Jahr eure Sitzungen (turnusmässige!) einträgt und das gute Stück dann zum AG/GL "transportiert". So können die "Herren" besser planen und müssen nicht ein Ersatzmitglied "abholen", um den Betrieb aufrecht zu erhalten!

Nehmt den Hinweis von "erwin" ernst, schult euch im BetrVG (Grundlagen!), der § 37 ist ein ganz wichtiger, wenn man in solchen Situationen nicht so sattelfest ist.

R
ridgeback

28.02.2009 um 13:23 Uhr

@Hoover, ergänzend zu den Antworten, könnt ihr eurem AG gleich eine Aufstellung sonstiger Pflichtverstöße vorlegen:

Grobe Pflichtverletzungen

  1. Aktivitäten gegen die Durchführung einer Betriebsversammlung (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1987, Aktenzeichen: 13(7) TaBV 15/86),
  2. Änderung der Dienstpläne (Arbeitszeit) ohne Zustimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 08.08.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 59/88),
  3. Anordnung von Sonntagsarbeit, § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG,
  4. Anordnung von Überstunden unter bewusster Missachtung eines für solche Fälle vereinbarten Verfahrens (LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.1987, Aktenzeichen: 5 Ta BV 118/86),
  5. Anordnung von Überstunden ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne ihn zu fragen (BAG, Beschluss vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 77/89; in: AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit),
  6. Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen ohne Beteiligung des Betriebsrats (LAG Berlin, Landesarbeitsgerichtsentscheidungen (LAGE) § 23 BetrVG, Nr. 8 Seite 23 ff.),
  7. Aushänge am schwarzen Brett über Fehlzeiten der Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit, Betriebsratstätigkeit und Besuch von Lehrgängen (Arbeitsgericht (ArbG) Verden, Beschluss vom 14.04.1989, Aktenzeichen: 1 BV 5/89; in: Betriebs-Berater (BB) 1989, Seite 1405),
  8. Beharrliche und generelle Missachtung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 08.08.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 65/88),
  9. Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Hinweise an Ihre Belegschaft über die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten (ArbG Rosenheim, Beschluss vom 22.06.1988, Aktenzeichen: 3 BV 4/88),
  10. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats (Hessisches LAG, Beschluss vom 09.02.1988, Aktenzeichen: 5 TaBV 113/87),
  11. Behinderung einer Freistellung eines Betriebsratsmitglieds durch die Drohung, es würden freiwillige soziale Leistungen gestrichen (BAG, Beschluss vom 12.11.1997, Aktenzeichen: 7 ABR 14/97; in: AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972),
  12. Einseitige Absage von Arbeitsschichten (LAG Hamm, Beschluss vom 29.06.1993, Aktenzeichen: 13 TaBV 158/92; in: BB 1994, Seite 139),
  13. Entgegennahme von Überstunden und Bezahlung ohne Zustimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 77/89; in: AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit),
  14. Grobe Verstöße gegen § 75 Absatz 2 BetrVG durch unzulässigen Druck auf Mitarbeiter wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten (LAG Köln, Beschluss vom 19.02.1988, Aktenzeichen: 10 Ta BV 69/87; in: Der Betrieb (DB) 1989, Seite 1341),
  15. Grundlose Verweigerung des Zutritts von Gewerkschaftsbeauftragten (§ 2 Absatz 2 BetrVG),
  16. Mangelnde Unterrichtung über künftigen Personalbedarf bei geplanter Betriebsstilllegung (ArbG Bam- berg, Beschluss vom 30.11.1984, Aktenzeichen: 3 BV Ga 3/84; in: Neue Zeitschrift für das Arbeitsrecht (NZA) 1985, Seite 259),
  17. Nichtweiterleitung von Post des Betriebsrats (ArbG Elmshorn, Beschluss vom 27.03.1991, Aktenzeichen: 2c BV 16/91; in: Arbeit im Betrieb (AiB), 1991, Seite 269),
  18. Öffnen der Post des Betriebsrats durch den Arbeitgeber (ArbG Köln, Beschluss vom 21.03.1989, Aktenzeichen: 4 BV 20/89; in: Computer und Recht 1990, Seite 208),
  19. Schwerwiegende Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG),
  20. Unzulässige formelle Anforderungen an die An- und Abmeldepflicht der Mitglieder des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 14.02.1990, Aktenzeichen: 7 ABR 13/88),
  21. Verhinderung einer Betriebsversammlung durch Entfernung der Einladung vom schwarzen Brett (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1987, Aktenzeichen: 13 Ta BV 15/86),
  22. Versetzung von Mitarbeitern Ihrer Belegschaft ohne Beteiligung des Betriebsrats (LAG Köln, Beschluss vom 14.11.1991, Aktenzeichen: 10 Ta BV 30/91; in: LAGE § 95 BetrVG, Nr. 13 Seite 3 ff.),
  23. Verweigerung der Teilnahme eines Betriebsrats an Gesprächen mit Mitarbeitern über Entgeltzusammensetzung, Leistungsbeurteilung und beruflichen Aufstieg (ArbG Hamm, Beschluss vom 10.01.1979, Aktenzeichen: 3 BV 74/78; in: BB 1980, Seite 42),
  24. Weigerung des Arbeitgebers, eine Betriebsvereinbarung umzusetzen (§ 77 Absatz 1 BetrVG),
  25. Willkürliche Verstöße des Arbeitgebers gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 75 BetrVG. Mit diesen Konsequenzen muss der AG rechnen: Verstöße im Sinne des § 23 Absatz 3 BetrVG sollte der Arbeitgeber in keinem Fall auf die leichte Schulter nehmen. Der Betriebsrat oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann sich nämlich sofort an das zuständige Arbeitsgericht wenden.

Gefunden bei Arbeitgeberrechte

P
Peanuts

28.02.2009 um 14:01 Uhr

"Sitzung war vorher angemeldet, wurde allerdings nur für eine halbe Stunde genehmigt. ... "

Eine BR-Sitzung ist nicht zu genehmigen. Der BR hat bei der Festlegung eines Sitzungstermins allerdings auch betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Da ist der Hinweis auf einen Terminplan sehr gut.

"ergänzend zu den Antworten, könnt ihr eurem AG gleich eine Aufstellung sonstiger Pflichtverstöße vorlegen: ..."

Das wäre eine völlig idiotische Reaktion!

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