Erstellt am 27.02.2009 um 22:05 Uhr von Der Biber
@Cinderella
Du findest es im Fitting - § 23 Rn 66 (Grobe Pflichtverletzungen können sein ....)
Erstellt am 28.02.2009 um 01:26 Uhr von ridgeback
@Cinderella,
die Bekanntgabe der Kosten des Betriebsrats kann betriebsverfassungswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des Betriebsrats entstandenen Kosten bekannt zu geben. Es kann sich aber, bei der Bekanntgabe der Kosten, um eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG handeln. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu sichern, leitet das Bundesarbeitsgericht einen selbstständig einklagbaren Unterlassungsanspruch ab (BAG Beschluss vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 )