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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Veröffentlichung von Betriebsratskosten

V
Varus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

unser AG hat sich über ein BR-Info geärgert und seinen Ärger in Form eines Rundschreibens Luft gemacht. In dem Schreiben wurde unter anderem angeführt, dass der BR in seinem Info vergessen hat zu erwähnen, dass zwei BR-Mitglieder zu BR2 gehen. Zusätzlich hat er die Kosten des Seminars veröffentlicht. Zwei Wochen später erwähnte er in der Betriebsversammlung nochmals, dass keine Betriebsfeier stattfinden kann, da die Seminarbesuche des BR zu teuer sind. Es wurden wieder die Kosten veröffentlicht und die Belegschaft aufgefordert, sich eigene Gedanken hierzu zu machen. Dies konnte unsererseits nicht ohne Reaktion bleiben. Es wurde vom BR ein Beschluss gefasst, den AG nach §23 BetrVG abzumahnen. Diese Abmahnung wurde nun vom AG in allen Dienststellen veröffentlicht. Meine Frage an euch: Wie würdet ihr in dieser Angelegenheit weiter vorgehen? Hat jemand von euch schon ähnliche Erfahrung und rechtliche Schritte unternommen? Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung ein? Ihr müsst nicht denken, dass wir Weicheier sind, aber Schnellschüsse nützen auch niemanden. Wir sind schon bereit, rechtliche Schritte einzuleiten. Die Erfolgsaussichten sollten aber schon höher als 50% liegen.

Danke im Vorraus für eure Hilfe

Varus

6.480013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

02.01.2008 um 15:30 Uhr

@Varus (starker Name und eng mit der Schlacht bei Osnabrück verbunden) Was wollt Ihr denn für einen "Erfolg" erzielen?

V
Varus

02.01.2008 um 15:56 Uhr

Unser AG hat ein Problem mit uns. Der alte BR war mehr zum Kaffeetrinken als zum Arbeiten da. Nun versucht der AG uns in der Belegschaft zu diskreditieren. Es wurden z.B. schon öfter das Monatsgespräch kurzfristig am Tag vorher vom AG abgesagt, ohne eine weitere Terminoption. Es werden ständig die Mitbestimmungsrechte des BR unterlaufen. Es wurden auch schon in der Vergangenheit BR-Kosten veröffentlicht. So wurde der Belegschaft z.B. mitgeteilt, dass wenn der BRV sich freistellen lässt (9er-Gremium), es kein Betriebsfest mehr gibt. So werden immer mehr Spitzen gegen uns geworfen. Eine konstruktive Zusammenarbeit scheint von Seiten unseres AG nicht gewünscht. Ich möchte bemerken, dass ich uns nicht als Hardcore-BR ansehe. Wir haben grundsätzlich den Willen, Kompromisse einzugehen. Kurzum, wir möchten dem AG dazu bewegen, uns als Gremium künftig mit dem nötigen Ernst und Respekt zu behandeln.

Gruß Varus

P
pirat

02.01.2008 um 16:43 Uhr

@Varus, es geht nicht um Legionen? ....nicht als Hardcore-BR ansehe....vielleicht liegt da die Wurzel....

BR-Schulung auf Kosten anderer Arbeitnehmer

lies mal....Beitrag 15899
wie sieht es mit gewerkschaftlicher Unterstützung aus?

M
Matze24

02.01.2008 um 16:50 Uhr

@Varus, diese Diskussion wurde bereits im November letzten Jahres geführt, also kein Einzelfall (Suchbegriff u.a. '17957'). Geht der AG den Weg der Veröffentlichung, so könnt Ihr ihn allemal gehen. Die Finanzierung Eurer Tätigkeit gehört zur ordentlichen Betriebsführung. Sollte Euer Arbeitgeber hier sparen wollen, macht ER seine Hausaufgaben nicht richtig. Auch die Kosten eines Betriebsrats sind bei ordentlicher Geschäftsführung auch im Voraus ausreichend kalkulierbar. Und Fortbildungen gehören nun mal dazu - mind. zwei sind unabdingbar. Freiwillige soziale Leistungen (z.B. Betriebsfeieren) dagegen liegen allein im Ermessen des AG; riskiert beim Jonglieren damit den Betriebsfrieden. Eure Aufgabe scheint klar: Macht Eure Arbeit der Mitarbeiterschaft transparent. Nutzt die Betriebsversammlungen auch für solche Themen (lt. BetrVG sind 4 im Jahr vorgesehen). Bleibt stark

C
carrie

02.01.2008 um 19:47 Uhr

Hallo Das ist Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG. Je nach Fallgestaltung kann der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung oder auf Vornahme einer Handlung beim Arbeitsgericht geltend machen. Im Übrigen begeht derjenige, der die Tätigkeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder stört, eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die Tat wird nur auf Antrag z.B. des BRs, des GBRS, des KBR`S oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Es passiert nur sehr selten, dass ein Verfahren nach § 119 eingeleitet wird. Den Gang zum Arbeitsgericht wegen Verstoß des § 78 würde ich dagegen wagen. Vielleicht hat er dann endlich den nötigen Repekt!

P
paula

02.01.2008 um 22:13 Uhr

@carrie

".....Anspruch auf Unterlassung oder auf Vornahme einer Handlung beim Arbeitsgericht......."

Welche Handlung soll denn das in dem vorliegenden Fall denn sein?

K
Kölner

02.01.2008 um 22:19 Uhr

@paula Die "mentale Fesselung der Belegschaft an die Betriebsratskosten". :-)

D
DonJohnson

02.01.2008 um 22:29 Uhr

also jeder sollte wissen dass die rechtsgrundlage §40 BetrVG ist. wer das nicht glaubt bitte rn fitting nachlesen. und das rechtsmittel sind diffinitiv die, die carrie schrieb. sie ist und bleibt nun mal die beste!!! lass dich nicjt unterkriegen carrie

K
Kölner

02.01.2008 um 22:44 Uhr

@Don Johnson ...ich will ja im Neuen Jahr nicht nur gemein sein, aber hast Du Dir - VOR Deiner Antwort - mal die Gedanken von paula zu Gemüte geführt und etwas länger (sagen wir zwei Sekunden) über deren Inhalt nachgedacht? Entschuldige, ich will Dir damit natürlich was unterstellen. Selbst carrie macht in Ihrer Aussage eine Einschränkung: [...] Je nach Fallgestaltung kann der Betriebsrat einen [...]". Denken hilft!

Jetzt habe ich den ersten guten Vorsatz des Neuen Jahres bereits über Bord geschmissen. Mist, Mist, Mist!

L
Lotte

02.01.2008 um 23:23 Uhr

Don Johnson, Deinen Hinweis auf § 40 BetrVG verstehe ich hier allerdings auch nicht. Zielführender ist schon eher der § 78 BetrVG, wobei einer Unterlassungsklage schon Gedanken über das, was unterlassen werden sollte vorweg gehen sollten und das scheint hier ja Verschiedenes zu sein. Interessant zum 78er und Betriebsratskosten ist das Urteil des BAG vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97.

P
pirat

02.01.2008 um 23:52 Uhr

@Kölner, wo ist was über Bord gegangen? Eine mentale Fesselung kann eine mentale Manipulation sein...richtig?

Ahoi, Doni.... Lotte hat die Lösung.... over und autsch!

FB
Frank B

03.01.2008 um 07:54 Uhr

Schau mal im §23 Abs.3 BetrVG nach, bzw. in den Kommentaren. Die Veröffentlichung der BR- Kosten durch den AG ist ein Verstoß nach §23 Abs.3 BetrVG. Frag doch mal euren AG, ob er sich mit euch vor dem Arbeitsgericht darüber unterhalten möchte!

BC
Be Cool

03.01.2008 um 11:54 Uhr

@Varus

Servus Kolleginnen und Kollegen,

hier trifft doch nur eines zu. Der BR bei euch muß sich Respekt verschaffen (wie schon vermutet), das scheint in diesem Falle eindeutig zu sein. Gar nicht lange rumdiskutieren, den § 74 (2) oder den erwähnten §23, den Herren oder Damen der Geschäftsleitung nahelegen. Mit dem Verweiß, bei Wiederholung ohne Vorwarnung nach diesem vorzugehen.

DANN ABER KEINE WEITEREN DISKUSSIONEN MEHR!! PUNKT!! Das hilft, glaubt mir, seht es sportlich, habe es selbst schon so gemacht.

See You......

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