Erstellt am 25.02.2009 um 16:51 Uhr von ridgeback
@sylviesternchen,
auch bei einer Änderungskündigung findet § 102 BetrVG Anwendung, (in Verbindung mit § 99 BetrVG). Dabei ist die Reaktion des Arbeitnehmers unerheblich. Die Änderungskündigung beinhaltet eine Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Dem Betriebsrat sind nicht nur die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen, sondern auch das Änderungsangebot mitzuteilen (BAG, Urteil v. 19.5.1993, 2 AZR 584/92).