W.A.F. LogoSeminare

Änderungsvertrag/Kündigung - Was können wir tun um der Kollegin doch noch zu helfen?

M
macksie
Jan 2018 bearbeitet

Morgen! Unser AG hat eine Arbeitnehmerin von einer 30Std-Woche auf 20Std-Woche heruntergesetzt. Da die Kollegin diese Massnahme nicht an den BR herangetragen hat, war es ihm unmöglich zu handeln, die Frist war verstrichen. (Der BR wurde vom AG nicht informiert!) Nun verlangt der AG von dieser Kollegin, Mehrarbeit zu leisten. Die Kollegin sieht das nicht ein und arbeitet in der woche ca 22-23 Std. Laut ihrem alten AV kann sie zu Überstunden verpflichtet werden. Durch die Änderungskündigung ist aber doch der alte AV hinfällig? AG meint, er hätte keine Änderungskündigung sondern einen Änderungsvertrag aufgesetzt. Dieser allerdings beschränkt sich nur auf die Wochenarbeitszeit, nicht auf Mehrarbeit oder sonstiges. Der BR vertritt die Auffassung, dass da kein Unterschied zur Änderungskündigung besteht. Laut Hörensagen hat er bereits eine MA eingestellt die den gleichen Aufgabenbereich hat und mehr Std die Woche arbeitet, allerdings in einer anderen Filiale. Auf dem Tisch des BR liegt jedoch nichts vor. Wie kann der BR argumentieren? Ist es ratsam, der Einstellung der neuen Kollegin unter den gegebenen Umständen nicht zuzustimmen? Was können wir tun um der Kollegin doch noch zu helfen?

Vielen Dank :((

5.693010

Community-Antworten (10)

P
pit47

17.12.2008 um 11:00 Uhr

Hallo macksie, welche Frist soll verstrichen sein. Wenn der BR nicht nach § 99 BetrVG unterrichtet worden ist, kann auch keine Frist verstreichen. Der BR kann nach § 101 BetrVg beim Arbeitsgericht beantragen, dass diese personelle Maßnahme aufgehoben wird.

M
macksie

17.12.2008 um 11:10 Uhr

Also wäre die 'Kündigung' des alten Vertrages unwirksam?? Laut meinen Informationen ist es nun zu spät, zu handeln. Die Massnahme ereignete sich Anfang Oktober. Die Kollegin unterschrieb sofort und verhielt sich 'still' aus Angst, entlassen zu werden (ihr wurde laut ihrer Aussage die Kündigung angedroht, falls sie nicht unterschreiben würde). Wir möchten da unserer Sache ganz sicher sein, weil unser AG Freudensprünge macht, sollte da was gegen den Baum gehen. Haben auch derzeit ein Beschlussverfahren laufen, wo wir alle zittern, ob es glatt geht. Unser AG übergeht uns ständig und mit einem Grinsen im Gesicht. Psychospielchen inklusive.

M
macksie

17.12.2008 um 11:26 Uhr

Nachtrag: ein BR-Mitglied wusste davon und wurde gebeten, 'nichts zu sagen', sie rief daraufhin die Gewerkschaftssekretärin an , die ihr mitteilte 'unterschrieben wäre unterschrieben' da könnte man doch von einer groben Pflichtverletzung seitens des BR ausgehen? ich könte mir vorstellen, dass diese situation für den AN vor dem ArbGr zum Nachteil wäre?

K
klinik

17.12.2008 um 11:48 Uhr

Wie wärs mit einer Anfrage an die rechtsabteilung der Gewerkschaft? Ein klärendes Gespräch im BR zu dem Vorgang? Notfalls die Beauftragung eines RA?

M
macksie

17.12.2008 um 12:00 Uhr

also ich denke auch dass wir mit dem Anwalt reden werden. Im BR ist das alles geklärt es geht eben nur um die Kollegin und dass wir ihr helfen wollen und dabei auf nummer sicher gehen können.

ich bedanke mich für die antworten :)

K
Kriegsrat

17.12.2008 um 12:18 Uhr

.... der kollegin werdet ihr nicht mehr "helfen" können... ist schon richtig, unterschrieben ist unterschrieben (außer sie wäre nicht geschäftsfähig oder der vertrag wäre sittenwidrig)

es gilt hier die vertragsfreiheit

würde aber die arbeitnehmer informieren (vielleicht per aushang) nicht voreilig irgendetwas zu unterschreiben ohne vorherige rechtliche beratung

O
Olaf

17.12.2008 um 16:17 Uhr

Darf ich mal nachfragen?

Die Stundenreduzierung ging vom AG aus? Werden die Ü-Stunden bezahlt? Ist begrenzt, wieviel Ü-Stunden maximal geleistet werden müssen (Vorher und nachher)?

Ist die andere Filialstelle ausgeschrieben worden, und ist derselbe BR zuständig? Ist die andere Stelle für die Kollegin von Interesse? Wenn beides mit Ja zu beantworten ist. Einstellung ablehnen, Ausschreibung verlangen und die Kollegin auf §9 TzBfG hinweisen.

D
DonJohnson

17.12.2008 um 17:13 Uhr

Soweit so gut. Die Frage der Überstunden ist dennoch nicht geklärt. Egal ob im AV steht, zu wieviel Mehrarbeit die Kollegin herangezogen werden kann, sind die noch immer mitbestimmungspflichtig durch das Gremium. Der BR kann sie also ablehnen. Ach ja, man kann nur wegen der fehlenden Stellenausschreibung ablehen, wenn man sie zuvor vom AG verlangt hat.

M
macksie

17.12.2008 um 21:08 Uhr

Die Stundenreduzierung ging vom AG aus. Die Überstunden werden nicht bezahlt (Freizeitausgleich). Es ist keine andere Filialstelle ausgeschrieben worden. Die Kollegin würde auch in der anderen Filiale arbeiten.

Bis dato kein Bescheid vom AG ob einer Neueinstellung.

@Kriegsrat: uns wäre wichtig, unserem Chef einfach mal 'vor's Schienbein' zu treten damit er solche Sachen in Zukunft unterlässt.

vielen dank :)

K
Kriegsrat

18.12.2008 um 06:31 Uhr

dem chef vors schienbein treten ?

wie wäre es dann zum beispiel mit der einleitung eines arbeitsgerichtlichen beschlußverfahrens mit dem ziel, eurem arbeitgeber unter androhung eines ordnungsgelds zu untersagen, zukünftig ohne zustimmung des betriebsrats überstunden anzuordnen ?

mir ist eigentlich die absicht der aktion eures AG nicht ganz klar, zuerst will er die Stundenanzahl reduzieren, um dann überstunden zu fordern macht eigentlich nur sinn, wenn er dadurch eine höhere flexibilität erreichen will, um hier völlig willkürlich arbeitszeiten nach dem jeweiligen zeitlichen bedarf anzuordnen

da seid ihr voll in der mitbestimmung, fordert ihn auf, mit euch eine BV "Arbeitszeit" abzuschließen wenn ersich weigert, erklärt ihr die verhandlungen als gescheitert und beschließt die einigungsstelle anzurufen

nehmt doch mal kontakt auf mit einem rechtsanwalt eures vertrauens und sprecht die szenarien mit ihm durch ein guter anwalt liefert euch die passenden tagesordnungspunkte und beschlußvorlagen (auch bezüglich der unterschiede bei beschlußfassung über beauftragung eines anwalts nach §40 ((keine zustimmung des AG nötig)) oder § 80((zustimmung des AG nötig, kann jedoch bei weigerung durch das arbeitsgericht ersetzt werden))

das thema arbeitszeit eignet sich ganz vorzüglich zum "schienbeintreten"........ aber man sollte es mit professioneller hilfe angehen, um mögliche fehler zu vermeiden......

Ihre Antwort