Kurzerkrankung bis zu 3 KALENDERTAGEN
Moin zusammen. Ich habe eine Frage zu Kurzerkrankung. Bei uns gelten die MTV Regelung, die besagt: „bei einer Kurzerkrankung bis zu 3 KALENDERTAGEN hat der MA nur auf Verlangen des AG durch ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen“. Die Bezeichnung Kalendertage bringt viel Interpretierung mit sich. Wir sind sogar in Gremium uneinig. Wenn man am Mittwoch die 3 Tage Regelung den AG ankündigt, (Regelarbeitswoche Montag - Freitag, WE immer frei), sollte man für Sa. bzw. So. (in dem Fall die 4. und 5. Kalendertag) eine ärztliche Bescheinigung nachweisen? Am Montag ist man wieder gesund und man geht arbeiten. Die Frage stellte ich einen RA bei einem Seminarbesuch, und er sagte, nein, für`s WE ist keine ärztliche Bescheinigung, weil kein Regelarbeitstag. Danke und Gruß
Community-Antworten (12)
05.03.2020 um 08:46 Uhr
Ist doch ganz klar und lässt kein Spielraum In der Interpretation wie du schreibst. Der Rechtsanwalt hat Recht. Wenn man Freitag bis Sonntag krank ist brauch man kein Attest. Auch wenn man Sonntag bis Dienstag krank ist auch nicht. Du siehst ein Problem was es nicht gibt. Ist man jedoch von Freitag bis Montag krank dann brauch man ein Attest.
05.03.2020 um 10:39 Uhr
Danke für deine Antwort. Ich sehe es genau wie der RA aber nur der AG sieht es anders. Hier geht es um die 4. Kalendertag nach der 3 Tage Regelung. Beispiel Mi. bis Fr. 3 Tageregelung. Braucht man am Sa. bzw. So. (4.+5. Kalendertag) eine Krankschreibung? Gruß
05.03.2020 um 10:51 Uhr
Ausnahmsweise sehe ich das mal ähnlich wie der AG, allerdings kommt es auch darauf an, wie man sich krank meldet. Ruft man am Mittwoch an und sagt: ich bin krank, bleibe zuhause und meldet sich dann nicht mehr, kann der AG, nach meiner Auffassung, eine nachträgliche AU Bescheinigung fordern, weil es sich dem Wortlaut nach um Kalendertage handelt und er ja nicht wissen kann, ob die Krankheit am WE nicht mehr vorhanden war. Ruft man am Mittwoch an und sagt: ich bin krank und bleibe bis Freitag zuhause, komme aber Montag wieder zur Arbeit, hat der AG kein Anrecht auf eine AU Bescheinigung.
05.03.2020 um 12:50 Uhr
ich sehe das noch etwas anders.
Ausgehend von der gesetzlichen Regelung:
Ist der Arbeitnehmer vom Mi bis Fr arbeitsunfähig hat er nach dem Wortlaut des Gesetzes keine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (es sei denn der AG hätte dies verlangt).
Ist der Arbeitnehmer von Mi bis Sa (oder So) arbeitsunfähig, so hat er am Montag eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Allerdings kann der Arbeitgeber in diesen Fällen gar nicht beurteilen, ob der AN am Wochenende noch AU war, von daher läuft dieser Anspruch ins Leere.
Man kann sich auch fragen ob ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer AU-Bescheinigung hat, wenn diese Tage betrifft an denen der Arbeitnehmer gar nicht arbeiten muss. Nehmen wir doch an, ein Arbeitnehmer wird am Abend des Gründonnerstag krank und dadurch arbeitsunfähig. Bis Ostermontag einschließlich sei er krank und am Dienstag arbeite er wieder. Anspruch des Arbeitgebers auf eine AU-Bescheinigung für diese vier Tage?
Von daher würde ich sagen: In der Theorie ja, in der Praxis nein! Und dem Arbeitgeber würde ich hier mitteilen dass es mir am Wochenende blendend ging.
05.03.2020 um 14:11 Uhr
@Pjöööng, genauso sehe ich auch. Spitz übertrieben, er sagt mir am Montag „bitte für Sa. und So. eine Krankschreibung bringen“. Ich gehe zum Arzt (und außer dass er mir u.U. ein Vogel zeigt) sagt auch „Nö, Sie bekommen keine“. Der AG erhält nichts von mir und die Konsequenz wäre? Eine Abmahnung? Für was, unentschuldigte Fehltage für Sa. und So.?
Dass er von mir zukünftig eine AU ab dem 1. Tag verlangen wird, ist eine andere Geschichte und das Recht hätte er.
Gruß.
05.03.2020 um 14:18 Uhr
Wenn sich jemand am Gründonnerstag krank meldet muss er gleichzeitig die voraussichtliche Dauer angeben. Daraus sollte sich ergeben ob er eine AU-Bescheinigung vorlegen muss oder nicht.
05.03.2020 um 14:34 Uhr
*Allerdings kann der Arbeitgeber in diesen Fällen gar nicht beurteilen, ob der AN am Wochenende noch AU war, * Das muss er auch nicht können, er ist ja kein Arzt und das Verlangen einer AUB hängt nie davon ab, ob der AG das beurteilen kann.
05.03.2020 um 14:41 Uhr
"Wenn sich jemand am Gründonnerstag krank meldet muss er gleichzeitig die voraussichtliche Dauer angeben. Daraus sollte sich ergeben ob er eine AU-Bescheinigung vorlegen muss oder nicht."
Woher soll der AN wissen, wie lange er krank sein wird? Also an solchen Tagen immer "voraussichtlich bis morgen" sagen?
05.03.2020 um 14:45 Uhr
Nicht zu vergessen auch.... Hier ist von Kalendertagen die rede und nicht von Arbeitstagen.
05.03.2020 um 17:57 Uhr
Zitat (Catweazle): "Wenn sich jemand am Gründonnerstag krank meldet ..."
Davon war nicht die Rede! Warum sollte er dies tun und wie?
Zitat (nicoline): "Das muss er auch nicht können, er ist ja kein Arzt und das Verlangen einer AUB hängt nie davon ab, ob der AG das beurteilen kann."
Aber es hängt doch von der tatsächlichen Länge der AU ab ("Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung ..."). Der Arbeitgeber kann dann doch die AUB nur verlangen wenn der AN am Samstag noch AU war.
05.03.2020 um 18:26 Uhr
Tja, so siehst du das. Ich sehe das so, dass der AG davon ausgehen kann, dass die AU fortbesteht, wenn er keine anders lautende Information hat.
05.03.2020 um 19:47 Uhr
@Pjöööng, es gehört schon Fantasie dazu zu glauben, dass mein Beitrag einen Bezug zu deinem haben könnte.
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