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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mehrarbeit von Projektmanagern auf freiwilliger Arbeit - Besteht fuer uns eine Moeglichkeit diesem Treiben Einhalt zu gebieten?

N
Namron
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben an unserem Standort die Situation, dass einige Mitarbeiter 12-16 Stunden Schichten schieben. Diese Mitarbeit sind Project Manager und haben ihres Erachtens nach viel zu viel zu tun. Nun sei es so.

Jedoch geht unserem BR, dass extrem gegen den Strich, da diese Mitarbeiter sehr schnell "ausbrennen". Nun sind dies keine angeordneten Schichten von der GL. Es basiert alles auf freiwilliger Arbeit.

Besteht fuer uns eine Moeglichkeit diesem Treiben Einhalt zu gebieten? Denn diese Zeiten sind meines Wissens nach weit ueber dem, was an einem Arbeitstag erlaubt ist.

Viele Grüße Namron

8.502016

Community-Antworten (16)

N
nicoline

21.02.2009 um 09:23 Uhr

@Namron

BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

§ 92 Personalplanung (1) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

Arbeitszeitgesetz § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Diese Paragraphen sollte man als BRM aber schon kennen! In § 7 des ArbZG sind die möglichen Ausnahmen genannt. Das Gesetz findest Du hier:

http://bundesrecht.juris.de/arbzg/

N
Namron

21.02.2009 um 09:32 Uhr

@nicoline

grins Kenne ich doch auch. Mir geht es nur darum was wir fuer Möglichkeiten haben dagegen vorzugehen.

Es gibt unter uns einige die sagen " Sie wollen es doch. Ist doch alles freiwillig" und andere die sagen, dass man die Mitarbeiter vor sich selber schuetzen sollte.

Wichtig zu erwaehnen waere noch, dass diese Mitarbeiter Vertrauensarbeitszeit haben. Das heißt das sie theoretisch kommen und gehen koennen wann sie wollen solange ihre Arbeit getan ist.

D
DonJohnson

21.02.2009 um 09:36 Uhr

@Namron Es geht hier doch nciht darum jemanden zu maßregeln. Es geht schlicht darum, dass ihr dafür zuständig seid darüber zu wachen, dass Gesetze eingehalten werden. Auch das ArbZG ist ein solches. Wieso denkt jeder, dass man sich da einfach drüber hinweg setzen kann? Verstöße gegen das ArbZG werden mit Geldbußen bis zu 15000 € geahndet - das mal dazu...

N
nicoline

21.02.2009 um 09:46 Uhr

@Namron Freiwilligkeit, Urteile aus einem anderen thread: BAG vom 24.4.2007 – 1 ABR 47/06:

  • "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht nicht nur in Fällen einseitiger Anordnung der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sondern auch dann, wenn diese mit einem Arbeitnehmer vereinbart wird."

BAG vom 27.11.1990 – 1 ABR 77/89

  • "In ständiger Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Bereitschaft des Arbeitnehmers bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern zu einer mitbestimmungspflichtigen Tätigkeit an der Mitbestimmungspflichtigkeit nichts ändert, die Freiwilligkeit also das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ausschließt."

Vertrauensarbeitszeit: Habt ihr dazu eine BV? Nachfolgend Text aus der Kommentierung => DKK

Besondere Probleme wirft die sog. »Vertrauensarbeitszeit« auf. Hierbei gibt der AG einen Zeitrahmen vor, in dem bestimmte Arbeitsziele zu erreichen sind, eine Anwesenheitspflicht im Betrieb oder Arbeitspflicht für definierte Zeiten bzw. Kernarbeitszeit und eine (elektronische) Zeiterfassung existieren nicht . Der AN selbst hat die Verantwortung für die Erreichung der Ziele, faktisch gleich, wie und mit welchem Zeitaufwand. Bei der Vertrauensarbeitszeit, die Elemente der Abrufarbeit und von Außendienstarbeit hat, handelt es sich also i. d. R. um eine schlichte Verlagerung des Betriebsrisikos vom AG auf den AN . Der BR wird entsprechenden Plänen daher sehr kritisch gegenüberstehen müssen. Sollte sich die Einführung von Vertrauensarbeitszeit nicht vermeiden lassen, muss er seinen Mitbestimmungsrechten nach Nr. 2 und 3 adäquate Regelungen zum Schutz der AN anstreben, ein Verzicht auf seine Rechte, ihre Nichtausübung, wäre auch hier unzulässig eine entsprechende Anordnung durch Entscheidung der ESt. ist im Übrigen nicht möglich. Regelungen in einer (freiwilligen) BV müssen daher z. B. die Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften beachten und die Beschäftigten in die Lage versetzen, wirklich mehr Autonomie zu erlangen und sich, ggfs. mit einem spezifischen Reklamationsverfahren unter Einschaltung des BR, wirksam gegen Überlastung zu wehren. Sie müssen gewährleisten, dass die tatsächliche Arbeitszeit betrieblich erfasst wird (vgl. auch die Dokumentationspflicht in § 16 Abs. 2 ArbZG bei einer werktäglichen Arbeitszeit, die 8 Stunden überschreitet) und vor allem realistische/erreichbare Ziele in einem nachvollziehbaren (vom BR mitbestimmten) Verfahren mit individuellen Beschwerde- und Eskalationsrechten der AN definiert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass Zeitguthaben durch Freizeit ausgeglichen werden können, die Arbeit, z. B. in Projekten, unterbrechbar wird. Bei diesem Thema ist es, wie die betriebliche Erfahrung zeigt, besonders wichtig, Lösungen zusammen mit den Beschäftigten zu entwickeln

K
Kölner

21.02.2009 um 10:14 Uhr

@Namron Selbst bei der Vertrauensarbeitszeit gilt § 16 ArbZG. AG kommen regelmäßig ins Schwitzen, wenn ein BR mal endlich seinen gesetzlichen Aufgaben gerecht wird.

N
Namron

21.02.2009 um 10:21 Uhr

Ich danke euch beiden fuer die schnellen Antworten. Ich denke ihr habt uns damit geholfen.

@nicoline

Ich habe gerade nach gesehen. Eine BV scheint zu diesem Thema fuer leitende Angestellte nicht zu existieren. Das Problem ist unsere Firma existiert schon ein paar Jaehrchen mit entsprechend vielen Standorten. Unser Standort ist relativ neu und wir sind erst seit Oktober letzten Jahres im Amt.

@nesika Ja Kategorien waeren toll :)

Ich danke euch noch mals.

Viele Grüße Namron

D
DonJohnson

21.02.2009 um 10:26 Uhr

@Namron Wie jetzt, leitede Angestellte? Bist du dir da sicher was diesen Status an geht? Wenn dem so ist, kannst du das hier nämlich alles knicken...

K
Kölner

21.02.2009 um 10:26 Uhr

@Namron Geht es um leitende Angestellte? - Je nach Lage könntest Du den ganzen Salmon von vorhin prinzipiell vergessen...

D
DonJohnson

21.02.2009 um 10:32 Uhr

na neskia, wir lauerten nciht nur wir wurden nur nciht beachtet :-(

Nachtrag: Guten morgen zurück ;-))

P
Peanuts

21.02.2009 um 10:40 Uhr

"Diese Mitarbeit sind Project Manager ..."

Ich glaube kaum, dass Projektmanager der Definition eines ltd. Ang. i.S.d. § 5 BetrVG entsprechen ...

"Es basiert alles auf freiwilliger Arbeit. Besteht fuer uns eine Moeglichkeit diesem Treiben Einhalt zu gebieten?"

Ja! Fasst einen Beschluss und fordert vom AG vor allem Aufzeichnungen gem. § 16 Abs.2 ArbZG an. Wie er sich die Informationen beschafft, ist dessen Problem.

Greift ein Tarifvertrag?

K
Kölner

21.02.2009 um 10:42 Uhr

@peanuts Du musst das ganze jetzt auch noch mal wiederholen. ;-)

@neskia Mit meinen knapp einundsiebzig Jahren brauche ich nicht mehr so viel Schlaf.

P
pirat

21.02.2009 um 10:53 Uhr

@Namron, könnte mir vorstellen dass Deine Begrifflichkeiten etwas missvertsändlich sind...siehe @nuss! es könnte sich hierbei durchaus um Leidende handeln....

N
nicoline

21.02.2009 um 11:01 Uhr

@Namron

  1. Info=> Überschreitung der Arbeitszeit
  2. Info=> Vertrauensarbeitszeit
  3. Info=> leitende Angestellte, was auch ich bezweifle

Solltest Du hier nochmal etwas fragen, sei doch so nett und pack alle nötigen Informationen gleich in die Frage. Das spart den Antwortern Zeit und Mühe. ;-)

E
Erwin

21.02.2009 um 11:28 Uhr

@all

Die Lösung ist ganz einfach, JEDER AN/Beschäftigte kann die zuständigen Aufsichtbehörde, Amt für Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit (Gewerbeaufsichtsamt) anrufen. Also diese anrufen über die Zustände informieren und ggf. wenn sie nicht von sich aus sofort aktiv werden wollen, was ich bezweifele (könnte aber wegen der aktuellel wirtschaftl. Situation doch sein) die bitten aktiv zu werden. Dann erklären diese dem AG an Hand des Ordnungsgeldkataloges das er hier das ArbZG einzuhalten hat. Der AG ist auch bei Vertrauensarbeitszeit verpflichtet auf die Einhaltung des ArbZG zu achten und notfalls hinzuwirken.

Die werden in der Regel aktiv, kenne ich so aus meiner Erfahrung

Also, Telefon zur Hand und aktiv werden!!!

N
Namron

21.02.2009 um 11:56 Uhr

Ich habe mir die Definition gerade noch mal zu Gemüte geführt und habe nur 2-3 Punkte gefunden die nicht zu 100% verneint werden können von mir. A) Sie haben mit unseren Kunden zu tun und klären mit ihnen wichtige Projektkriterien und ich kenne ihr Gehalt nicht da unsere HR es immer noch nicht geschafft haben uns Musterverträge zu zeigen ;) Wobei ich glaube, dass das Gehalt von jedem seperat ausgehandelt wird.

Mal abgesehen von den PM betrifft das auch noch weitere Angestellte und diese sind garantiert keine leitenden Angestellten. Zwar haben diese keine 12 bis 16 Stunden Schichten aber selbst deren Schichten sind teilweise 10-11 Stunden lang.

@all ich hätte einige Infos schon in meinen ersten Post mit rein stecken sollen. Aber a) Mir sind einige wichtige erst nachträglich eingefallen und b) konnte ich dank euch nun beide Seiten noch einmal belichten.

Ich danke euch nochmals fuer eure Hilfe wenn mir noch mal etwas einfallen sollte greife ich gerne hier drauf zurück. :)

D
DonJohnson

21.02.2009 um 12:03 Uhr

@Namron Zumindest bei denen kannst du dann tätig werden - wie, weißt du ja jetzt.

Noch einen kleinen Tipp (gilt auch für die tägliche BR Arbeit). Erst Gedanken machen was man möchte, dann Gedanken machen wie man das erreichen kann und erst dann handeln. Bei Fragen hier im Forum ist das das gleiche.

viel Erfolg DJ

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