Erstellt am 20.02.2009 um 22:11 Uhr von carrie
@Mickey
Die Verurteilung zu einer Haftstrafe oder die Anordnung einer Untersuchungshaft kann eine personenbedingte Kündigung sozial rechtfertigen, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ob ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ist insbesondere von der Dauer der Inhaftierung abhängig. Das BAG sieht in einer Verbüßung einer Strafe von fünf Monaten eine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers, sodass eine Kündigung berechtigt ist. Befindet sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, oder steht die Dauer der zu verbüßenden Strafe noch nicht fest, kann eine personenbedingte, aber auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Während der Interessenabwägung ist zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass sein strafbares Verhalten die Ursache für die Haft herbeigeführt hat.
Quelle:http://www.strauss-volpp.de/arbeit06.html
Natürlich sollte man keiner Kündigung zustimmen. Erkundigt euch, was die Ursache ist, wie lange die Untersuchtungshaft dauern wird (wenn ihr das überhaupt erfahrt) und versucht soziale Gründe zu finden, die gegen eine Kündigung sprechen.
Wenn es nicht gerade richtig üble Dinge sind, weshalb er "einsitzt". Ansonsten bleibt der Weg des Fristablaufs.
Erstellt am 20.02.2009 um 22:27 Uhr von Mickey
Es geht um Steuersünden aus einer ehemaligen Selbstständigkeit. Und der Haftprüfungstermin ist in 3 Wochen.
Erstellt am 20.02.2009 um 23:20 Uhr von Peter Sicher
Wie im BetrVG festgelegt ist hat der BR einer Kündigung die vom AG ausgeht niemals zuzustimmen. Es könnten in so einem Fall sicherlich keine Gründe für eine Weiterbeschäftigung zu finden sein. So würde ich nach reichlicher Interessenabwägung also eventuell entstehenden Schaden für den AG eine Antwort formulieren oder die Frist verstreichen lassen.
Bitte aber auch Bedenken "im Zweifel für den Angeklagten".
Erstellt am 20.02.2009 um 23:32 Uhr von Mickey
Wir wollen ja nicht das er gekündigt wird. Zumal das für eine eventuelle Rück-oder Nachzahlung ja nicht förderlich wäre.
Erstellt am 20.02.2009 um 23:59 Uhr von Peter Sicher
Widerspruch!
Der oben genannte Link erklärt die Zumutbarkeit für den AG.
Erstellt am 21.02.2009 um 01:14 Uhr von ridgeback
@Mickey,
die Arbeitsverhinderung aufgrund einer Untersuchungshaft kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.
Entscheidend sind die Dauer des Ausfalls und die daraus resultierenden negativen betrieblichen Auswirkungen[BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 613/83; BAG, Urteil vom 22.9.1994, 2 AZR 719/93.].
Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es beim Kündigungsgrund selbst nicht an, dieses Kriterium ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zwar setzt die Anordnung der Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht voraus und wird bei leichteren Straftaten nicht erfolgen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer unschuldig ist.
Da aber der Kündigungsgrund nicht der Vorwurf der Straftat, sondern der Ausfall des Mitarbeiters ist, kommt es hierauf allenfalls bei der Interessenabwägung an. An eine Kündigung wird der Arbeitgeber dann denken können, wenn die Untersuchungshaft bereits längere Zeit andauert (z. B. 4 Monate) und mit ihrer alsbaldigen Beendigung nicht gerechnet werden kann.
Erstellt am 21.02.2009 um 21:39 Uhr von Laffo
@Mickey
wäre es möglich den AG zu bitten, dass der "abwesende" Kollege seinen Urlaub dafür nehmen könnte & wenn der nicht reicht unbezahlte Freistellung? Erholen wird er sich ja wohl...
@all
...bei einer Kündigungssozialauswahl ist ein gepfändeter AN ja auch fast "unkündbar",ist das hier übertragbar?
..bei solch einer Konstellation GEW & Rechtsverdreher!!!!!!!!